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BMF reformiert den Betriebsstättenbegriff


Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich einen Entwurf eines Schreibens zur Reformierung des Betriebsstättenbegriffs veröffentlicht. Das Schreiben vom 13.02.2026 betrifft zum einen die Definition einer Betriebsstätte und zum anderen die Regelungen zur Betriebsstättengründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht.


Neustrukturierung des Betriebsstättenbegriffs

Der Betriebsstättenbegriff soll nach mehr als 20 Jahren erstmals angepasst und verändert werden. Der Änderungsentwurf tritt zum Teil an die Stelle des Betriebsstättenerlasses vom 24.12.1999.

Die Grundsätze zur Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff aus dem BMF-Schreiben vom 22.12.2016 bleiben unverändert. Auch die Regelungen aus dem aktuellen Musterabkommen der Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD) und des dazugehörigen Musterkommentars, sowie die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs werden im Entwurf des BMF berücksichtigt.

Das Schreiben des BMF führt eine zweistufige Prüfung der Betriebsstättenbegründung nach den §§ 12, 13 Abgabenordnung (AO) und dem Doppelsteuerabkommen (DBA) ein.

Zunächst wird geprüft, ob die nationalen Regelungen bezüglich der Betriebsstätte und des zugehörigen Vertreters aus §§ 12, 13 AO vorliegen.

Aus § 12 AO lassen sich die Voraussetzungen entnehmen, die vorliegen müssen, damit es eine Betriebsstätte handelt.

§ 12 AO: Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstätte

1. Geschäftseinrichtung mit zeitlicher und örtlicher Gebundenheit

Das erste Tatbestandsmerkmal, was für das Vorliegen einer Betriebsstätte nötig ist, ist eine Geschäftseinrichtung, die zeitlich und örtlich gebunden ist. Ist eine besonders starke örtliche Gebundenheit erkennbar, ergibt sich daraus meist auch eine zeitliche Gebundenheit.

Eine Geschäftseinrichtung in diesem Sinne kann grundsätzlich jede Einrichtung sein.

Die örtliche Gebundenheit bezieht sich auf eine Verbindung mit der Erdoberfläche. Eine Geschäftseinrichtung ist dann zeitlich gebunden, wenn sie länger als sechs Monate besteht oder es zumindest vorgesehen ist, dass sie sich sechs Monate am gleichen Ort befindet. Es ist zu beachten, dass die Angabe von sechs Monaten keine starre Frist, sondern eine Richtlinie darstellt. Deshalb ist es irrelevant für die zeitliche Festigkeit, wenn die Geschäftseinrichtung letztlich weniger als ein halbes Jahr am jeweiligen Ort besteht. Wenn eine besonders starke örtliche Gebundenheit erkennbar ist, ergibt sich daraus zudem meist auch eine zeitliche Gebundenheit.

2. Förderung der unternehmerischen Tätigkeit

Zudem muss die Geschäftseinrichtung die Tätigkeit des Unternehmens wenigstens fördern und diese muss am Ort der Einrichtung stattfinden. Merkmal dafür, dass die unternehmerische Tätigkeit am Ort der Geschäftseinrichtung stattfindet, ist beispielsweise die personenbezogene Nutzung bei einem festen Arbeitsplatz.

3. Vorliegen einer Verfügungsmacht

Um eine Betriebsstätte begründen zu können, braucht es eine Verfügungsmacht, die einen selbstständigen Nutzungsanspruch zum Inhalt hat. Dieser Anspruch steht dem Betroffenen fest zu und kann ihm nicht grundlos entzogen werden. Durch eine dauerhafte und gründliche Überwachung der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder der Identität der Leitungsorgane kann ein formaler Nutzungsanspruch laut BFH entfallen und trotzdem eine Verfügungsmacht vorliegen.


Im Rahmen der zweiten Prüfungsebene wird danach gefragt, ob das DBA vorsieht, dass das deutsche Besteuerungsrecht eingeschränkt werden soll und auch abkommensrechtlich eine Betriebsstätte begründet ist.


Grenzfall Homeoffice

Das BMF bezieht in seinem Entwurf deutlich Stellung zu der Einordnung des Homeoffice, denn dem Grundsatz des Schreibens nach seien alle finanziellen Einkünfte auf eine Geschäftsleistungsbetriebsstätte zurückzuführen und das kann unter Umständen auch das private Zuhause sein.

Allerdings fehlt im Falle der Arbeit von Zuhause die nötige Verfügungsmacht, weshalb das Homeoffice trotz professioneller Ausstattung, eines Mietvertrags und einer Kostenübernahme strenggenommen nicht als Betriebsstätte gilt.

Eine Ausnahme kann dann vorliegen, wenn im Homeoffice eine Leitungsfunktion, also eine Vertretertätigkeit ausgeübt wird.

Anders ist es auch bei Influencern. Diese haben nach § 12 S. 2 Nr. 1 AO ihre Geschäftsbetriebsstätte immer dort, wo die tatsächliche Geschäftsleitung tätig ist, also wo Content geplant wird, Kooperationen entstehen oder Verträge ausgehandelt werden. Das ist bei Influencern in vielen Fällen die Privatwohnung. Bei der dauerhaften oder regelmäßigen Nutzung weiterer Räumlichkeiten zum Zwecke dieser Tätigkeiten kann dort eine weitere Betriebsstätte liegen, wenn die oben erläuterten Voraussetzungen erfüllt sind.

Problematisch wird es bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Dort muss überprüft werden, ob die beteiligten Social-Media Agenturen eine Vertreterbetriebsstätte sind. Ist dies der Fall, entstehen weitere Besteuerungsrechte.


Unterschiede zwischen Betriebsstättenbegriffen: § 12 AO und Art. 5 OECD-MA

Grundsätzlich unterscheiden sich die Definitionen der Betriebsstätte aus § 12 AO und Art. 5 OECD-MA nur wenig. Der Art. 5 Abs. 4 OECD-MA enthält im Gegensatz zu § 12 AO einen Negativkatalog mit Tätigkeiten und Einrichtungen, die nicht zu abkommensrechtlichen Betriebsstätten zählen.

Daher werden Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten verschieden bewertet, woraus sich zum Beispiel ergibt, dass ein Warenlager nach § 12 AO eine Betriebsstätte ist, nach Art. 5 OECD-MA jedoch nicht.

Das BMF-Schreiben beinhaltet zudem einige Unterschiede bezüglich der Nutzungserfordernis und der Überwachung von Bau und Montage.


Anpassung des Vertreterbegriffs

Auch die Definition des ständigen Vertreters nach § 13 AO und der Vertreterbetriebsstätte wird durch das BMF-Schreiben konkretisiert. 

Für das Vorliegen eines ständigen Vertreters muss zwar keine Geschäftseinrichtung vorliegen, jedoch wird eine nachhaltige Geschäftsbesorgung sowie Weisungsgebundenheit vorausgesetzt.

Der Begriff der Vertreterbetriebsstätte richtet sich nach Art. 5 OECD-MA und erfordert entweder selbstständige Geschäftsabschlüsse oder zumindest eine tragende Rolle bei solchen. Eine Vollmacht ist hingegen nicht notwendig. In Art. 5 Abs. 6 OECD-MA wird darüber hinaus auch der unabhängige Vertreter definiert.


Was sollten Betroffene beachten?

Um nicht versehentlich eine Betriebsstätte zu begründen, sollten Steuerpflichtige und Unternehmen die aufgeführten Anpassungen bei ihren Vertretermodellen, bei Regelungen zum Homeoffice und Remote Work sowie ihren inbound und outbound Strukturen berücksichtigen.


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Das Steuerrecht gehört zum öffentlichen Finanz- und Abgabenrecht. Es regelt die Erhebung und Verwaltung von Steuern durch den Staat und kann in das Einkommenssteuerrecht, Gewerbesteuerrecht, Körperschaftssteuerrecht, Umsatzsteuerrecht und Steuerstrafrecht unterteilt werden.

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Bei Fragen rund um das Thema Betriebsstättenbegriff und Betriebsstättenbegründung sind wir bei SBS Legal der richtige Ansprechpartner für Sie. Wenn Sie wissen wollen, was sich für Sie als Steuerzahler durch den BMF-Entwurf ändert oder wie Sie das Risiko einer unbeabsichtigten Betriebsstätte vermeiden können, melden Sie sich gerne!

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