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Deutsche Investoren in internationalen Fonds können aufatmen! Endlich äußerte sich das Bundesfinanzministerium (BMF) zu Kapitalrückzahlungen aus Drittstaaten-Kapitalgesellschaften. In dem Schreiben von 21.04.2022 schließt das BMF sich der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an. Denn mit den Urteilen vom 20.10.2010 (I R 117/08) und 13.07.2016 (VIII R 73/13) entschied der BFH bereits, dass auch Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz steuerlich außerhalb der EU-Mitgliedstaaten haben, eine steuerfreie Einlagenrückgewähr erbringen können. Durch das Schreiben bestätigte das BMF nun diese Rechtsprechung und benennt sogar die erforderlichen Nachweise konkret. Angewendet wird das Schreiben in allen noch offenen Fällen.
Während Kapitalrückzahlungen von Kapitalgesellschaften in EU-Mitgliedstaaten schon längst steuerfrei behandelt wurden, wenn sie einen Antrag gemäß §27 Absatz 8 des Körperschaftssteuergesetzes beim Bundeszentralamt für Steuern stellten, und diese Grundsätze auch für EWR-Mitgliedstaaten von der Finanzverwaltung angewendet wurden, war es für Kapitalgesellschaften aus Drittstaaten sehr schwierig Rückzahlungen zu erhalten, da eine große Rechtsunsicherheit bestand. Denn diese waren von dem Feststellungsverfahren des §27 Absatz 8 KStG nicht erfasst. Wenn davon auszugehen war, dass die Rückzahlung aus einer Kapitalanlage oder nicht aus einer in das Nennkapital geleistete Einlage erfolgte und sich dies aus dem einschlägigen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrecht ergab, hat der BFH in seinen Urteilen eine steuerneutrale Rückzahlung anerkannt. Jedoch wurden dies Urteile nicht im Bundessteuerblatt abgedruckt.
In Einzelfällen können auch noch weitere Unterlagen von den Finanzbehörden angefordert werden.
Grundsätzlich bleibt es bei Kapitalrückzahlungen durch EWR-Körperschaften bei den bisherigen Grundsätzen, und das Feststellungsverfahren des §27 Absatz 8 KStG ist anzuwenden. Jedoch sind die Grundsätze der Drittstaaten-Kapitalgesellschaften dann entsprechend anzuwenden, wenn es keinen wirksamen Antrag der Körperschaft zur Feststellung der jeweiligen Leistung als Einlagenrückgewähr gestellt hat im Sinne des §28 Absatz 8 KStG.
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