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Einlagenrückgewähr auch für Drittstaaten-Kapitalgesellschaften


Deutsche Investoren in internationalen Fonds können aufatmen! Endlich äußerte sich das Bundesfinanzministerium (BMF) zu Kapitalrückzahlungen aus Drittstaaten-Kapitalgesellschaften. In dem Schreiben von 21.04.2022 schließt das BMF sich der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an. Denn mit den Urteilen vom 20.10.2010 (I R 117/08) und 13.07.2016 (VIII R 73/13) entschied der BFH bereits, dass auch Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz steuerlich außerhalb der EU-Mitgliedstaaten haben, eine steuerfreie Einlagenrückgewähr erbringen können. Durch das Schreiben bestätigte das BMF nun diese Rechtsprechung und benennt sogar die erforderlichen Nachweise konkret. Angewendet wird das Schreiben in allen noch offenen Fällen.

Was war das Problem für Drittstaaten-Kapitalgesellschaften?

Während Kapitalrückzahlungen von Kapitalgesellschaften in EU-Mitgliedstaaten schon längst steuerfrei behandelt wurden, wenn sie einen Antrag gemäß §27 Absatz 8 des Körperschaftssteuergesetzes beim Bundeszentralamt für Steuern stellten, und diese Grundsätze auch für EWR-Mitgliedstaaten von der Finanzverwaltung angewendet wurden, war es für Kapitalgesellschaften aus Drittstaaten sehr schwierig Rückzahlungen zu erhalten, da eine große Rechtsunsicherheit bestand. Denn diese waren von dem Feststellungsverfahren des §27 Absatz 8 KStG nicht erfasst. Wenn davon auszugehen war, dass die Rückzahlung aus einer Kapitalanlage oder nicht aus einer in das Nennkapital geleistete Einlage erfolgte und sich dies aus dem einschlägigen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrecht ergab, hat der BFH in seinen Urteilen eine steuerneutrale Rückzahlung anerkannt. Jedoch wurden dies Urteile nicht im Bundessteuerblatt abgedruckt.


Welche Nachweise sind erforderlich?

  • Für Drittstaaten-Kapitalgesellschaften gibt es im Gesetz kein besonderes Feststellungverfahren, daher soll die Rückzahlung durch ein Festsetzungsverfahren erfolgen. Die in der ständigen Rechtsprechung bereits angewendeten Grundsätze sollen nach der Konkretisierung durch das BMF-Schreiben wie folgt angewendet werden:
  • Dabei gibt es Unterschiede zwischen Drittstaaten-Kapitalgesellschaften und EWR- Gesellschaften:
  • Drittstaaten-Kapitalgesellschaften:
  • Es soll die Verwendungsreihenfolge des §27 Absatz 1 Satz 3 und 5 KStG analog gelten.  Es müssen daher erst sämtliche Gewinnrücklagen ausgeschüttet worden sein, bevor ein Zugriff auf die Auslagen mit steuerlicher Wirkung möglich ist.
  • 1. Rückzahlung von Nennkapital
  • Laut dem BMF ist die Rückzahlung von Nennkapital grundsätzlich steuerneutral. In Ausnahmefällen ist der Betrag der ursprünglichen Kapitalerhöhung als Dividende zu behandeln gemäß §7 Absatz 2 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln. Nämlich dann, wenn das Nennkapital durch Umwandlung der Kapitalrücklage erhöht und dann wieder innerhalb von fünf Jahren reduziert wurde. Die Nennkapitalrückzahlung muss durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden.
  • 2. Rückzahlung von Nicht-Nennkapital
  • Alle anderen Einlagen, die nicht als Nennkapital einzuordnen sind, können als Einlagenrückgewähr im Sinne des §20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommenssteuergesetzes zurückgefordert werden. Die Höhe des ausschüttbaren Gewinns, das gezeichnete Kapital und die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen müssen hierfür aus der ausländischen Handelsbilanz für das dem Jahr der Leistung vorangegangen Jahr abgeleitet werden.

Nötig hierfür sind folgende Unterlagen (in deutscher Sprache):

  • Nachweis über die unbeschränkte Steuerpflicht der ausschüttenden Körperschaft oder Personenvereinigung in einem Drittstaat für den beantragten Zeitraum
  • Höhe der Beteiligung des inländischen Anteilseigners
  • Beschlüsse und Nachweise über die geleistete Ausschüttung
  • ausländische Bilanz der die Leistung erbringenden Gesellschaft

In Einzelfällen können auch noch weitere Unterlagen von den Finanzbehörden angefordert werden.

EWR-Körperschaften:

Grundsätzlich bleibt es bei Kapitalrückzahlungen durch EWR-Körperschaften bei den bisherigen Grundsätzen, und das Feststellungsverfahren des §27 Absatz 8 KStG ist anzuwenden. Jedoch sind die Grundsätze der Drittstaaten-Kapitalgesellschaften dann entsprechend anzuwenden, wenn es keinen wirksamen Antrag der Körperschaft zur Feststellung der jeweiligen Leistung als Einlagenrückgewähr gestellt hat im Sinne des §28 Absatz 8 KStG.



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