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BMF: Virtuelle Währungen erhalten Einzug in Gesetzestext!


Nach einem aktuellen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (Abkürzung: BMF) mit Bearbeitungsstand vom 20.05.2019 werden virtuelle Währungen (sogenannte Kryptowährungen) zukünftig erstmals ausdrücklich verschiedenen Gesetzestexten zugeführt. Der nachfolgende Beitrag gibt einen ersten Überblick über Hintergründe und Neuerungen der gesetzlichen Regelungen.

Hintergrund des Gesetzesentwurfs

Hintergrund des Gesetzesentwurfs des Bundesministeriums der Finanzen ist die Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Änderungsrichtlinie). Mit der Änderungsrichtlinie werden gezielt Themen adressiert, die im Nachgang zu den terroristischen Anschlägen von Paris und Brüssel sowie dem Bekanntwerden der sogenannten „Panama Papers“ in den Fokus der Aufmerksamkeit gerieten. Die G20 sahen sich im Zuge dessen veranlasst, auch virtuelle Währungen zum Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu regulieren. Die Richtlinie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 10. Januar 2020 umzusetzen. Angepasst werden in Deutschland zum 10. Januar 2020 unter anderem das Geldwäschegesetz (Abkürzung: GwG) und das Kreditwesengesetz (Abkürzung: KWG).

Was ändert sich?

Die Änderungsrichtlinie weitet den sachlichen Anwendungsbereich der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie auf Dienstleistungsanbieter aus, die den Umtausch von virtuellen Währungen in gesetzliche Währungen ausführen, sowie auf Anbieter von elektronischen Geldbörsen. Damit sollen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung die zuständigen Behörden in die Lage versetzt werden, die Verwendung virtueller Währungen mittels Verpflichteter zu überwachen.

In materieller Hinsicht haben die gesetzlichen Anpassungen keine wesentlichen Auswirkungen für die bisherige Rechtsauffassung und Praxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Abkürzung: BaFin). Denn schon bislang stufte die BaFin gewerbsmäßige Betreiber von Wechselstuben/Tauschbörsen (sogenannte Exchanges), Walletserviceprovider, die in den Besitz des sogenannten Private-Keys kamen sowie Dienstleister, die Token gegen eine traditionelle Währung umtauschten als erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungsinstitute ein.

Die Anpassungen des Kreditwesengesetzes im Einzelnen

  • In § 1 Abs. 11 S. 1 Nr. 10 KWG n.F. werden sog. Kryptowerte zukünftig als Finanzinstrumente eingeordnet. Damit sind Unternehmen, die für andere gewerbsmäßige Finanzdienstleistungen mit Kryptowerten erbringen im neuen Jahr auch ausdrücklich Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des KWG und unterliegen daher der Aufsicht der BaFin.

  • Nach § 1 Abs. 11 S. 4 KWG n.F. werden virtuelle Währungen zukünftig allgemein als Kryptowerte bezeichnet. Definiert werden Kryptowerte in der neuen KWG-Vorschrift als „digitale Darstellungen  eines  Wertes,  der  von  keiner  Zentralbank  oder  öffentlichen  Stelle  emittiert  wurde  oder  garantiert  wird  und  nicht  den  gesetzlichen  Status  einer  Währung  oder  von  Geld  besitzt,  aber  von  natürlichen  oder  juristischen  Personen  aufgrund  einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel  akzeptiert  wird  oder  Anlagezwecken  dient  und  der  auf  elektronischem  Wege  übertragen,  gespeichert  und  gehandelt  werden  kann“.  Der Gesetzesentwurf hebt im Weiteren ausdrücklich hervor, dass von der Definition der Kryptowerte neben Token mit Tausch- und Zahlungsfunktion, die auch bisher schon als Rechnungseinheiten von dem KWG erfasst sind, auch zu Anlagezwecken dienende Token, insbesondere sog. Security Token und Investment Token als Kryptowerte eingestuft werden können.

  • In § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 6 KWG n.F. wird das sogenannte Kryptoverwahrgeschäft zukünftig den erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen zugeordnet. Kryptoverwahrgeschäft ist danach „die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern und zu übertragen, für andere.“

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