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Nun ist das Urteil gefallen. Jan Böhmermann verliert vor dem Oberlandesgericht Dresden erneut. Das Gericht sieht keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten, vielmehr handelt es sich bei der Abbildung von Böhmermann als ein Bildnis der Zeitgeschichte. Worum es genau im Rechtsstreit ging und warum dieser so interessant war, grade in Bezug auf die Abbildung berühmter Persönlichkeiten und den Zusammenhang von Persönlichkeitsrechten, damit beschäftigt sich der folgende Artikel.
Die Grundrechte, die jeder Mensch besitzt, gelten als der Kern unserer Gesetze und sind demnach auch sehr schützenswert. Neben der unantastbaren Menschenwürde in Art. 1 GG folgt in Art. 2 GG das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Damit zeigt allein die Systematik, wie schützenswert diese ist. Strafrechtlich kann die Persönlichkeit geschützt werden, wie etwa durch den Ehrschutz, am häufigsten wird wohl allerdings der zivilrechtliche Schutz sein, der die Persönlichkeitsrechte, wie etwa den Namen, das Recht am eigenen Bild oder das Recht auf informelle Selbstbestimmung schützt.
Berühmte Persönlichkeiten spielen allerdings eine ganz andere Rolle in der Öffentlichkeit, ihr Name, ihre Bilder und andere persönlichen Details werden schnell in der Öffentlichkeit verbreitet, Verletzungen von Persönlichkeitsrechten sind alltäglich. Wo die Grenze des rechtlich zulässigen zu ziehen ist, ist häufig unklar, denn gegen die Persönlichkeitsrechte und dessen Schutz stehen die Kommunikationsgrundrechte gem. Art. 5 GG, welche Meinungsfreiheit, Presse- und Kunstfreiheit umfasst. Der entscheidende Punkt ist, dass es sich um Personen des öffentlichen Lebens handelt, welche aus der Masse an Mitmenschen herausragen und am öffentlichen Leben mitwirken.
Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte. Grundsätzlich darf jeder selbst bestimmen, ob und in welchen Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden, das ergibt sich aus §§ 22 Abs. 1 KunstUrhG. Ausnahmen davon normiert allerdings § 23 Abs. 1 KunstUrhG:
Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
Bilder von Personen dürfen demnach veröffentlicht werden, auch wenn diese dem nicht zustimmen, wenn es sich um ein Bildnis der Zeitgeschichte handelt. Genau mit dieser Frage hat sich das Gericht im Fall von Böhmermann und dem Imker auseinandergesetzt, denn das Gericht musste klären, ob die Abbildung von Böhmermann ohne dessen Einwilligung rechtmäßig ist, da es sich um ein Bildnis der Zeitgeschichte handelt. Entscheidend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser beschränkt sich nicht auf Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung, sondern es geht vielmehr um das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Es wird also ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse beleuchtet. Die Presse muss die Möglichkeit haben selbst entscheiden zu können, ob ein öffentliches Interesse vorliegt, ohne zu stark eingeschränkt zu werden, der Rahmen ist daher weiter zu fassen.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass es rechtmäßig ist, Böhmermann abzubilden, ohne dass dieser es will, weil es sich um ein Bildnis der Zeitgeschichte handeln würde. Böhmermann, welcher insbesondere durch seine Satire bekannt ist, kritisierte in seiner Show „ZDF Magazin Royale“ am 3. November 2023, Imker, welche Bienenvölker an Unternehmen verkaufen oder vermieten, damit diese behaupten können, sich für Nachhaltigkeit und Artenschutz einzusetzen. Böhmermann sieht in dem Verleih und Verkauf von Bienenvölkern, dass es sich zunutze gemacht wird, dass viele schon von der Wichtigkeit von Bienen und dem Bienensterben gehört haben. Einen Bienenschwarm vom Imker zu leihen, würde das Problem allerdings nicht aktiv bekämpfen, da es sich bei den bedrohten Bienen um Wildbienen handelt und diesen so gar nicht geholfen wird. Der Verleih und Verkauf würde daher nur als „Greenwashing“ fungieren. Als Greenwashing werden Handlungen bezeichnet, welche Unternehmen so darstellen lassen sollen, dass sie sich für die Natur und Nachhaltigkeit interessieren, um ihr Image dadurch zu verbessern und nicht, um nachhaltige Aktivitäten tatsächlich umzusetzen. Böhmermann macht daraus das Wortspiel „Beewashing“. Das Verleihen und Verkaufen von Bienen sei letztlich ein PR Business, mit welchem sich Geld machen lässt, was Böhmermann dadurch aufzeigen möchte, zur Verdeutlichung zeigte Böhmermann unter anderem ein Foto von Imker Heinzig, das Logo seiner Firma und ein Ausschnitt aus einem Werbevideo.
Der Imker Heinzig vertrieb anschließend drei verschiedene Honigsorten mit dem Namen „Beewashing“, die zusammen als „Böhmermann-Bundle“ erworben werden konnten. Auch eine sächsische Supermarktfiliale verkaufte diesen Honig und bewarb diesen mit einem Werbeplakat, auf welchem Böhmermann zu sehen ist, wie er mit ausgestrecktem Zeigefinger, auf ein Glas Honig zeigt. Darüber prangte die Aufschrift „Führender Bienen- und Käferexperte empfiehlt“. Um möglichen Schadensersatzansprüchen aus dem Weg zu gehen, wirbt Heinzig nun ohne Namen von Böhmermann. Das Honigset trägt nun den Namen „Cancel culture-Bundle“.Das Gesicht wurde bei einem Werbeaufsteller ausgeschnitten und bei dem Etikett ist nun ein Mann ohne Gesicht zu sehen. Böhmermann möchte diese Darstellung nicht. Für das Gericht ist die Sendung über den Verleih und Verkauf von Bienen an Unternehmen allerdings ein zeithistorisches Ereignis für das Thema „Beewashing“ geworden. Böhmermann hat diesen Ausdruck geprägt und ist damit zum „Gesicht des Themas“ geworden. Die Abbildung von Böhmermann in Bezug auf „Beewashing“ ist daher als zeitgeschichtliches Ereignis erlaubt.
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