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Jan Böhmermann ist ein bekannter Moderator, welcher insbesondere durch seine Satire bekannt ist. Immer wieder kommt es durch Aussagen von Böhmermann zu Kontroversen und auch gerichtlichen Auseinandersetzungen, wo geklärt wird, ob Böhmermann Dinge so sagen und machen darf, wie er es tut. In seiner eigenen Late-Night Show „ZDF Magazin Royale“ sucht sich Böhmermann einzelne gesellschaftskritische Themen aus und behandelt diese, indem das Themenfeld journalistisch aufgearbeitet und durch Satire, sowie Schmäkritik ergänzt wird. Eine Sendung aus November 2023, wo Böhmermann Imker und sogenanntes „Beewashing“ kritisierte, beschäftigt nun schon in zweiter Instanz die Dresdener Gerichte.
Der Fall, mit welchen sich nun die Gerichte beschäftigen, geht ebenfalls zurück auf eine Folge des ZDF Magazin Royal, welche am 3. November 2023 ausgestrahlt wurde. In dieser Folge kritisierte Böhmermann Imker, welche Bienenvölker an Unternehmen verkaufen oder vermieten, damit diese behaupten können, sich für Nachhaltigkeit und Artenschutz einzusetzen. Böhmermann führte auf, dass es sich um „Greenwashing“ handeln würde. Als Greenwashing werden Handlungen bezeichnet, welche Unternehmen so darstellen lassen sollen, dass sie sich für die Natur und Nachhaltigkeit interessieren, um ihr Image dadurch zu verbessern und nicht, um nachhaltige Aktivitäten tatsächlich umzusetzen. Böhmermann sieht in dem Verleih und Verkauf von Bienenvölkern genau das, da sich zunutze gemacht wird, dass viele schon von der Wichtigkeit von Bienen und dem Bienensterben gehört haben. Allerdings geht es bei dem Bienensterben um Wildbienen, welche durch schwindenden Lebensraum, Nahrung und den Einsatz von Pestiziden vorm Aussterben bedroht sind. Einen Bienenschwarm vom Imker zu leihen, würde demnach das Problem nicht aktiv bekämpfen, sondern nur als „Greenwashing“ fungieren. Böhmermann nutzt das englische Wort für Biene und macht daraus das Wortspiel „Beewashing“. Das Verleihen und Verkaufen von Bienen sei letztlich nach Böhmermanns Ansicht ein PR Business, mit welchem sich Geld machen lässt. Um diese Aussage zu bestärken, zeigte Böhmermann unter anderem ein Foto von Imker Heinzig, das Logo seiner Firma und ein Ausschnitt aus einem Werbevideo.
Der Imker Heinzig wehrte sich durch eine Marketing-Aktion, indem er auf seiner Webseite mit dem Slogan „Honig zur Sendung ZDF Magazin Royale“ drei verschiedene Honigsorten mit dem Namen „Beewashing“ bewarb und vertrieb. Alle zusammen konnten als „Böhmermann-Bundle“ erworben werden. Auch eine sächsische Supermarktfiliale verkaufte diesen Honig und bewarb diesen mit einem Werbeplakat, auf welchem Böhmermann zu sehen ist, wie er mit ausgestrecktem Zeigefinger, auf ein Glas Honig zeigt. Darüber prangte die Aufschrift „Führender Bienen- und Käferexperte empfiehlt“. Um möglichen Schadensersatzansprüchen aus dem Weg zu gehen, wirbt Heinzig nun ohne Namen von Böhmermann. Das Honigset trägt nun den Namen „Cancel culture-Bundle“. Auch das Gesicht von Böhmermann wurde entfernt und dies buchstäblich. Das Gesicht wurde bei einem Werbeaufsteller ausgeschnitten und bei dem Etikett ist nun ein Mann ohne Gesicht zu sehen.
Der Name und das Gesicht wurde entfernt, trotzdem stört sich Böhmermann an der Werbung, gerade dadurch, dass Heinzig mit dem großen Werbeaufsteller direkt auf dem Platz vor dem verhandeltem Oberlandesgericht Dresden wirbt und auch ohne Gesicht Böhmermann erkenntlich und der Bezug deutlich sein würde. Böhmermann sieht durch die Werbekampagne des Imkers seine Persönlichkeitsrechte verletzt und hat von ihm eine Unterlassungserklärung verlangt. Weil der Imker diese nicht abgab, zog Böhmermann vor Gericht und beantragte eine einstweilige Verfügung gegen Heinzig zu erlassen. Das Landgericht Dresden hatte diesen Unterlassungsanspruch abgelehnt, woraufhin das Oberlandesgericht nun in zweiter Instanz sich erneut mit der Frage auseinandersetzte. Böhmermann führte insbesondere auf, dass auf unzulässigerweise der Eindruck erweckt wird, dass es sich bei dem Honig um ein Merchandising-Produkt von Böhmermanns Sendung „ZDF Magazin Royale“ handeln, was nicht stimmen und somit eine unzulässige Werbung sein würde.
Der Imker Heinzig führt allerdings bereits da auf, dass es sich nicht um eine Werbung handeln würde, vielmehr sei es eine Aufklärungskampagne, mit welcher er sich gegen die Sendung wehrt. Auf den Gläsern sei ein QR-Code, der zu seinem YouTube-Kanal führt, auf welchem der Imker Dinge richtigstellt, welche in der Sendung seiner Meinung nach falsch dargestellt worden sind. Mehrere hundert Gläser „Beewashing“ Honig soll Heinzig nach eigenen Angaben verkauft haben, reich sei er damit aber nach seiner Aussage nicht geworden. Allerdings werden auch nicht alle Gläser verkauft, so bekommt jeder, welcher ein Foto mit dem Werbeaufsteller vor dem Gericht macht und dies hochlädt ein Glas mit dem Etikett „Cancel culture“ geschenkt. Für die Prozesskosten wurde ein Spendenaufruf gestartet, bei welchem bereits mehr als 70.000 Euro zusammengekommen sind. Überschüssiges Geld werde an ein Umweltprojekt gespendet, heißt es.
Das Gericht muss sich besonders die Frage stellen, wo das Persönlichkeitsrecht einer prominenten Person anfängt und aufhört. Kann nur der Prominente sich selbst kommerzialisieren oder unter bestimmten Voraussetzungen auch andere? Entscheidend ist dabei insbesondere, ob die Sendung von Böhmermann juristisch als Ereignis der Zeitgeschichte zu sehen ist. Denn Bildnisse einer Person dürfen nach § 23 I KUG dann auch ohne Einwilligung verbreitet werden.
Für das Gericht ist klar, dass das ZDF Magazin Royale nicht an sich ein zeithistorisches Ereignis sei, allerdings könnte im konkreten Sachverhalt, also bei der Frage, ob die Sendung über den Verleih und Verkauf von Bienen an Unternehmen, ein zeithistorisches Ereignis für das Thema „Beewashing“ sein. Auch das Landgericht hat argumentiert, dass Böhmermann durch seine Sendung zum „Gesicht des Themas“ geworden sei. Die Werbung könnte nach dem Richter demnach als ironische Kritik an Böhmermann verstanden werden, da „Jeder weiß, dass es sich bei Böhmermann nicht um einen führenden Bienen- und Käferexperten handelt.“ Eine weitere Frage sei vorliegend, ob der Imker Böhmermanns Bekanntheit ausgenutzt hat, um damit zu werben. Der Richter betont, dass es gerade nicht um die Sendung geht, sondern vielmehr, ob Gegensatire als Werbeform unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sei. Es gehe allerdings auch nicht darum zu beurteilen, ob es sich um „gute Satire, schlechte Satire, Durchschnittssatire“ handelt, sagt der Richter, denn sonst käme man „in den sehr kritischen Bereich der juristischen Humorkontrolle“. Böhmermanns Anwalt führt auf, es könnte nicht richtig sein, dass ein Unternehmen, über das kritisch berichtet wird, den Moderator eines solchen Beitrags im Gegenzug als Werbefigur verwenden darf. Das OLG führt auf, dass die Auffassung des Landgerichtes sich gut teilen lasse, die endgültige Entscheidung wird allerdings voraussichtlich erst am 18.07.24 fallen.
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