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Jan Böhmermann ist vermutlich eines der bekanntesten Gesichter der deutschen Satire-Szene - auch seine Parodien sind weitreichend bekannt. Zuletzt geriet Böhmermann selbst ins Visier einer vermeintlichen Parodie, die bei den Nutzern für erhebliche Verwirrung sorgte. Böhmermann ist nun dagegen vorgegangen und der Account muss gelöscht werden. Mehr zum Sachverhalt und dem Urteil des Landgerichts Köln, im folgenden Artikel.
Im vorliegenden Fall ging es um einen Account auf X. Auf der Plattform, welche früher Twitter hieß, gab es einen Account namens „Jan Boehmermann (Parody) ZDF Neo Royale", der zum Profil von „JanBoehm1981“ gehört. Dieser Account stammt nicht von Jan Böhmermann selbst. Früher hatte Böhmermann einen Account unter dem Namen „JanBoehm“, sich allerdings seit der Übernahme von X durch Elon Musk bewusst dafür entschieden, dass er die Plattform nicht länger nutzen möchte. Sein Profil dort hat er mit entsprechenden Hinweisen versehen.
Neben dem Namen, der vermuten lässt, dass es sich um einen Account von Böhmermann selbst handeln könnte, gab es noch weitere beanstandete Merkmale. So wurde der Account von X mit einem „blauen Haken“ verifiziert und hatte zur Zeit des Verfügungsantrages ungefähr 6.000 Follower und mehr als 29.000 Posts und erreicht somit nicht einen unbedeutenden Teil an Menschen. Ziel des Verfügungsantrags war die Unterbindung einer Fehlvorstellung des Publikums über die Urheberschaft der Inhalte. Dies sei insbesondere der Fall, weil der Account regelmäßig Inhalte aus dem rechten Spektrum „repostet“ mit einem Kommentar, was die Reichweite dieser Beiträge erhöht hat. Die bloße Aufnahme des Zusatzes „Parody“ im Account-Namen reichte zur Kennzeichnung nicht aus.
"Unter dem Deckmantel der Kunstfreiheit (…) auf meine Kosten und unter Missachtung meiner Persönlichkeitsrechte Wut und Hass auf mich und meine unterstellten politischen Ansichten auszulösen." so Böhmermann.
"Die Verbreitung rechtspopulistischer Inhalte unter dem Deckmantel der Satire stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Reputation dar. Dem Leser würde damit ebenso auch fälschlicherweise suggeriert, dass Böhmermann rechtsgerichtete Portale wie etwa Nius überhaupt lesen würde.
Böhmermann meldete den Account mehrfach über verschiedene Wege bei X, doch der Account blieb auf der Plattform. Daher ging Böhmermann gerichtlich mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung gegen X vor. Dabei begründete er seinen Antrag damit, dass der Account nicht als Parodie erkennbar sei und es an der notwendigen künstlerischen Auseinandersetzung mit Böhmermanns Wirken und damit auch an überwiegenden Veröffentlichungsinteressen fehle.
Das LG Köln gab dem Unterlassungsantrag in seinem Beschluss (Beschl. v. 28.01.2025, Az. 28 O 30/26) statt. Der Account stellt eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und des Namensrechts von Jan Böhmermann gem. § 12 BGB dar. Das Gericht untersagte X daher, den Account zu veröffentlichen, zu verbreiten oder sonst öffentlich zugänglich zu machen.
Das Gericht setzte sich mit der Frage auseinander, wann und in welchem Rahmen auf Social Media derartige Parodie Accounts gestattet sind und wirklich als Parodie angesehen werden können. Dabei sei zum einen die Erkennbarkeit der Parodie wichtig, denn nur wenn deutlich wird, dass nicht wirklich die prominente Person hinter dem Account steht, kommt ein rechtmäßiger Account in Betracht. Darauf folgt die Frage, ob nicht gleichwohl eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und Namensrechtsverletzung vorliegt oder umgekehrt die Meinungs- und Kunstfreiheit für die Zulässigkeit spricht.
Zwar hatte der Name „Parody“ enthalten, doch sei dies nicht hilfreich für die Erkennbarkeit eines Parodie Accounts, insbesondere da Böhmermann selbst parodistisch tätig ist. Böhmermann führt selbst auf seinen Profil auf, dass es sich um Parodie handelt, beispielsweise in der Biographie. Außerdem seien die Posts allesamt in der Ich-Perspektive formuliert, also aus vermeintlich Böhmermanns Sicht.
Die Richter stellten zudem fest, dass der Account gegen die plattforminternen Vorgaben für Parodie-Accounts verstieß. X legt in seinen Richtlinien fest, dass Identitätsdiebstahl untersagt ist. Ein sogenannter „Parodie-, Kommentar- und Fan-Account (PCF)“ ist nur zulässig, wenn er optisch und textlich klar als solcher gekennzeichnet ist. Eine formale Anforderung ist etwa, dass der Begriff der Parodie am Anfang des Account-Namens stehen muss. Im vorliegenden Fall stand „Parody“ jedoch erst am Ende oder in der Mitte, was den Nutzern die Einordnung erschwerte.
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