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Brandaktuell: Das novellierte Elektrogesetz 2023


Wie es so oft der Fall ist, bringt das neue Jahr 2023 wieder einige Gesetzesänderungen mit. Dazu zählt brandaktuell auch das novellierte Elektrogesetz (ElektroG) sowie die neu verkündete Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung (ElektroGBattGGebV). Die Händler und Hersteller der erfassten Geräte erwartet demnach einige Änderungen in der unmittelbaren Zukunft.

Welche Bedeutung hat das ElektroG für die Händler und Hersteller von Geräten?

Das ElektroG regelt als deutsche Umsetzung der europäischen WEEE-Richtlinie das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten. In dem Anwendungsbereich des Gesetzes sind grundsätzlich elektrische und elektronische Geräte erfasst, die für Spannungen von maximal 1000V (Wechselstrom) bzw. 1500V (Gleichstrom) ausgelegt sind und die für ihren ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme bzw. elektromagnetische Felder benötigen bzw. diese erzeugen, übertragen oder messen. Ziel der Gesetzgebung ist es, durch die gesteuerte und kontrollierte Entsorgung den illegalen Export von Elektroaltgeräten ins Ausland einzudämmen, hochwertige Rohstoffe zu recyclen sowie die verehrenden Auswirkungen auf die Umwelt abzuschwächen.

Bevorstehende Änderungen 2023

Bezüglich des ElektroG steht für das Jahr 2023 eine maßgebliche Neuerung an sowie zwei nicht unbedeutenden Änderungen der bereits bestehenden Regelungen. Neu sind für Online-Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister besondere Prüfpflichten, bei deren Zuwiderhandlung eine Haftung im Raum steht. Geändert wurde das ElektroG im Hinblick auf Kennzeichnungspflichten bei Elektro- und Elektronikgeräten sowie bei der Bestellung von Bevollmächtigten. 

Neue Prüfpflichten für Händler und Hersteller von Geräten

Neu im Jahr 2023 sind spezielle Prüfpflichten für Online-Marktbetreiber und Fulfillment-Dienstleister. Diese Prüfpflichten beziehen sich auf die Herstellerregistrierung, denn Hersteller von Geräten im Sinne des ElektroG müssen sich als Hersteller registrieren, bevor die betroffenen Geräte verkauft werden können. Bei Zuwiderhandlung begeht der Hersteller eine Ordnungswidrigkeit. Hat ein Hersteller jedoch seinen Sitz im (Nicht-EU-)Ausland werden die Ordnungswidrigkeiten häufig nicht von den entsprechenden Behörden erkannt oder deren Vollziehung gestaltet sich als zu kompliziert. Die Konsequenz liegt darin, dass regelmäßig auch nicht verkehrsfähige Ware in den Verkehr gelangt.

Um dies zu vermeiden, wird den Betreibern von Online-Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleistern durch die Novellierung des ElektroG die bereits angesprochenen Prüfpflichten auferlegt. Sie müssen gewährleisten, dass sie nur das Anbieten von Elektro- und Elektronikgeräten registrierter Hersteller erlauben bzw. nur im Hinblick auf solche Geräte ihre Dienstleistungen anbieten. Bei Nichteinhaltung dieser Prüfpflichten verhalten sich Online-Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleister zukünftig gesetzeswidrig und es können Bußgelder bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Kann eine ordnungsgemäße Herstellerregistrierung nicht nachgewiesen werden, muss der Verkauf bzw. das Fulfillment wie nachfolgend beschrieben eingeschränkt werden. Es gelten drei Dinge, wenn ein Hersteller nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert ist: Erstens dürfen Vertreiber die entsprechenden Geräte dieses Herstellers nicht verkaufen, zweitens dürfen Betreiber von Online-Marktplätzen das Anbieten oder Bereitstellen der Geräte dieses Herstellers nicht ermöglichen und drittens dürfen Fulfillment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf die Geräte dieses Herstellers nicht vornehmen (§ 6 Absatz 2 Satz 2 ElektroG). Ferner heißt es in der Gesetzesbegründung, dass die Prüfpflicht im ElektroG eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt, bei dessen Verstoß die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar beeinträchtigt werden können. Insofern können Online-Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleister bei nicht durchgeführter Pflichterfüllung eine Abmahnung erhalten.

Auf Grund einer Verlängerung der Übergangsfrist für Online-Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleister gelten diese Regelungen zur Prüfpflicht bei der Herstellerregistrierung erst ab dem 1. Juli 2023.

Anpassungen im ElektroG bezüglich Kennzeichnungspflichten

Auch bei der Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten ergeben sich durch die Novellierung des ElektroG einige Änderungen im Jahr 2023. So war es bisher ausreichend, das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne ausschließlich auf solchen Geräten anzubringen, die in privaten Haushalten genutzt werden können. Das sind solche Geräte, für die eine Garantie im Sinne von § 7 Absatz 1 ElektroG vorliegen muss. Im neuen ElektroG wurde nun allerdings EU-Vorgaben Rechnung getragen, weshalb in naher Zukunft alle Geräte eine entsprechende Kennzeichnung benötigen, also auch Geräte aus dem Business-to-Business-Bereich (B2B-Bereich). Wichtig: Dies gilt nur für Geräte, die ab dem 1. Januar 2023 in Verkehr gebracht worden sind. Geräte, die vor diesem Stichtag in Verkehr gebracht worden sind, müssen nicht mit der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden. Auch eine nachträgliche Kennzeichnung ist nicht erforderlich. 

Änderung für Bevollmächtigte im Sinne des ElektroG

Abschließend befindet sich noch eine Ergänzung des ElektroG im Bereich der Bevollmächtigung. Ab dem 1. Januar 2023 muss eine Bevollmächtigung immer für mindestens drei Monate erfolgen. Der Grund dafür: Es soll einem intransparenten Wechsel des Bevollmächtigten entgegengetreten werden. Ferner benötigt ein Bevollmächtigter, der mehr als 20 Hersteller vertritt, ab dem 1. Januar 2023 eine Zulassung der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung EAR).

Ebenfalls neu im Jahr 2023: Das ElektroGBattGGebV

Am 8. Dezember 2022 wurde die ElektroGBattGGebV verkündet. Diese Gebührenverordnung regelt, welche Gebühren Hersteller von Elektrogeräten und Batterien zukünftig treffen. Besonders nennenswert auf der positiven Seite: Die Registrierungsgebühr betreffend das ElektroG halbiert sich auf einmalig 12,40 Euro pro Neuregistrierung bzw. Widerruf. Doch es sind auch neue Gebühren dazugekommen. Besonders heraus sticht die neue Quartalsgebühr für Hersteller, die sich gemäß des Elektrogesetzes bei der Stiftung EAR registriert haben. Diese schlägt mit 24,10 Euro je Quartal zu Buche. Die Quartalsgebühr trifft nicht nur Business-to-Customer-Hersteller (B2C-Hersteller), sondern auch B2B-Hersteller. Für sie ist diese Form der regelmäßigen Gebühr gänzlich neu. Die Summe ergibt sich unabhängig von bestimmten Bearbeitungsgebühren oder bestimmten Mengen, sondern ist für alle gleich. Insbesondere kleinere Hersteller von Geräten sehen sich so einer zusätzlichen Belastung ausgesetzt. Für Hersteller von Batterien nach dem BattG gilt diese Quartalsgebühr nicht.


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Haben Sie noch Fragen zum novellierten ElektroG?

Sind Sie als Hersteller oder Händler von Elektro- oder Elektronikgeräten von den neuen Regelungen des ElektroG betroffen? Dann sollten Sie sich schon jetzt insbesondere mit der neuen Prüfpflicht der Herstellerregistrierung für Online-Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister auseinandersetzen, denn bei Zuwiderhandlung drohen hohe Bußgelder. Um die neuen gesetzlichen Regelungen in ihrer Breite richtig zu überblicken empfiehlt es sich, rechtlichen Beistand einzuholen. Unsere spezialisierten Rechts- und Fachanwälte verfügen über eine hohe fachliche Kompetenz im Bereich Handel und Vertrieb und stehen Ihnen gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns unter den folgenden Kontaktmöglichkeiten – wir gestalten Ihren Erfolg!

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