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| Wettbewerbsrecht

Brexit: Britische Ltd. mit Sitz in DE nicht rechts- und parteifähig


Das EU-Austrittsabkommen sieht keine Niederlassungsfreiheit für britische Unternehmen vor

brexit fahne flag europa

So gilt statt der Gründungstheorie die Sitztheorie. Der Brexit zeigt sich nicht nur in leeren Supermarktregalen und Sprit-Mangel wegen fehlender Lastwagenfahrer im Vereinigten Königreich. Auch auf das internationale Gesellschaftsrecht hat der Austritt aus der EU schwerwiegende Auswirkungen gehabt. So stand das OLG München vor der Frage, welches Recht bei einer britischen Limited, die ihren Sitz in Deutschland hat, angewendet wird – britisches oder deutsches Recht?

Die Richter folgten der harten Auslegungslinie anderer deutscher Gerichte: Die britische Limited, um die es ging, sei nicht rechts- und parteifähig. Der Antrag, den sie gestellt hatte, sei deshalb unzulässig. UK-Unternehmen hätten nämlich keine europäische Niederlassungsfreiheit mehr. Sie können das anzuwendende Gesellschaftsrecht nicht frei aussuchen. Stattdessen greife in Deutschland nun die Sitztheorie: Es gelte das Recht des Landes, in dem die Gesellschaft sitzt – im vorliegenden Fall also deutsches Recht, da das Unternehmen in Deutschland sitzt. Doch das deutsche Recht kennt die britische Limited nicht…


Onlinehändlerin erhebt per einstweiliger Verfügung einen Unterlassungsanspruch

Die Antragstellerin ist eine britische Limited – eine Onlinehändlerin. Sie bekommt Kosmetikwaren von einer anderen Händlerin, die diese wiederum direkt vom Hersteller erhält – um sie dann im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems an andere autorisierte Händler (wie die Antragstellerin hier) weiterzugeben.

Bei einer neuen Produktserie sollte für acht Produkte vier Monate lang eine Preisbindung gelten. Dagegen machte die Antragstellerin am 22.03.2021 per einstweiliger Verfügung einen kartellrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.


Urteile aus München: Der Antrag auf einstweilige Verfügung ist unzulässig

Das LG München wies mit Urteil vom 23.04.2021 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Daraufhin ging die Antragstellerin in Berufung. Doch das OLG München teilte im Ergebnis die Meinung der Vorinstanz: Der Antrag vom März 2021 sei unzulässig gewesen – und wurde deswegen abermals zurückgewiesen. Denn seit dem Brexit bzw. seit Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2020 sei die Antragstellerin weder rechts- noch parteifähig im Sinne von §50, Absatz 2 (ZPO) (OLG München, Urteil vom 05.08.2021 – 29 U 2411/21; Vorinstanz: LG München I, Endurteil vom 23.04.2021 – 37 O 3787/21).

Maßgeblich für diesen Verlust der Rechtsfähigkeit ist die Gesellschaftsform und der Sitz des Unternehmens – die britische Limited mit Sitz in Deutschland. Zwar behauptete die Antragstellerin, dass ihr tatsächlicher Verwaltungssitz in Großbritannien liege. Doch das konnte sie den Münchener Richtern mit ihren vorgelegten Unterlagen nicht glaubhaft machen.

Welches Recht wird angewandt? Deutsche Sitztheorie vs. europäische Gründungstheorie

Eigentlich gilt in Deutschland grundsätzlich die Sitztheorie bzw. Sandrock´sche Formel. Demnach ist das Recht des Landes anzuwenden, in dem die Gesellschaft sitzt bzw. wo sie effektiv ihre Geschäfte führt – wo sie ihre Leitungsentscheidungen trifft. Doch in der Europäischen Union gibt es die sogenannte Niederlassungsfreiheit nach Artikel 49 ff. (AEUV). Hiernach kann ein Unternehmen sowohl seinen Sitz als auch das Gesellschaftsrecht, das im Streitfall angewendet werden soll, frei wählen.

Zu dieser europäische freie Wahl des Unternehmenssitzes geht die deutsche Sitztheorie allerdings konträr und ist laut Rechtsprechung des EuGHs deswegen nicht anwendbar. So gilt innerhalb der EU also nie die deutsche Sitztheorie – sondern eben die europäische Niederlassungsfreiheit bzw. die Gründungstheorie: Das Recht, in dem die Gesellschaft gegründet wurde, wird angewendet.

Nicht-EU-Staaten: Beim Verwaltungssitz in Deutschland ist deutsches Recht anzuwenden!

In seinem Urteil hat das OLG München die Frage beantworten müssen, welches Recht nach dem Brexit bei britischen Gesellschaften nun greift. In der Übergangsphase war es noch die Gründungstheorie – also dass das Recht des Landes gilt, in dem die Gesellschaft gegründet wurde. Doch mit dem Ende der Übergangszeit ist das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen UK und EU vom 24.12.2020 in Kraft getreten. Und darin gibt es nur Regelungen zu Marktzugang, Inländerbehandlung und Meistbegünstigung – keine Regelung, die der Niederlassungsfreiheit aus Artikel 49 (AEUV) gleichkommen würde. Gesellschaften, die nach britischem Recht gegründet wurden, dürfen ihren Sitz und das Gesellschaftsrecht, das angewendet werden soll, also nicht frei aussuchen.

So meinte das OLG München: Die Gründungstheorie darf bei britischen Gesellschaften mit Sitz in Deutschland nicht mehr angewendet werden, sondern nur die Sitztheorie. Denn auch ein bilaterales Abkommen, wie es das zwischen der EU und einigen Nicht-EU-Staaten (u.a. die USA und Kanada) gibt, wurde mit dem Vereinigten Königreich (noch) nicht geschlossen. Heißt also: Im vorliegenden Fall der Kosmetikhändlerin ist deutsches Recht anzuwenden – da sie ihren tatsächlicher Veraltungssitz in Deutschland hat. Die Händlerin hatte ja nicht glaubhaft machen können, dass sie im UK sitzt.


Britische Limited mit Sitz in Deutschland gilt als einzelkaufmännisches Unternehmen – volle persönliche Haftung, keine Rechts- und Parteifähigkeit!

Die Sitztheorie hat weitreichende Implikationen. Denn im deutschen Gesellschaftsrecht gibt es einen strikten Numerus Clausus: Jedes Unternehmen muss eine deutsche Gesellschaftsform innehaben. Rechtsformen, die das deutsche Recht nicht kennt, können nicht einfach übertragen werden. So ist eine ausländische Rechtsform wie die britische Limited in Deutschland nicht rechtsfähig und damit auch nicht parteifähig – zumindest in dieser ihrer Form. Die Gesellschaft muss allerdings nicht gleich ein rechtliches Nullum darstellen. Es gibt nämlich die sogenannte milde Sitztheorie: Ein Unternehmen mit ausländischer Gesellschaftsform in Deutschland dann als GbR, OHG oder als einzelkaufmännisches Unternehmen behandelt werden, je nachdem, wie es gestaltet ist.

Da sie nur eine Gesellschafterin hat, ist die Kosmetikhändlerin/britische Limited im vorliegenden Fall laut OLG München als einzelkaufmännisches Unternehmen anzusehen. Damit ist sie allerdings nicht rechtsparteifähig und damit nicht parteifähig (§50, Absatz 1 (ZPO)). Ihr Verfügungsantrag ist also von einer juristischen Person erhoben worden, die im rechtlichen Sinne gar nicht (mehr) existiert. Ein Sachurteil, also eine Beantwortung der Frage, ob die Preisbindung, die die Antragstellerin beanstandet hatte, rechtswidrig ist, hätte gar nicht ergehen können. Denn der Antrag sei von Anfang an unzulässig gewesen.


Britisches Unternehmen mit Verwaltungssitz in Deutschland? Gesellschaftsform umwandeln!

Das Urteil aus München lässt aufhorchen: Deutsche Gerichte vollziehen mit ihrer Rechtsprechung einen harten Brexit – das Vereinigte Königreich wird nicht verschont. Unternehmen, die in Deutschland sitzen, aber eine britische Gesellschaftsform innehaben, sollten also schnellstmöglich (sofort!) ihre Gesellschaftsform in eine deutsche umwandeln! Denn es werden nur Gesellschaftsformen anerkannt, die es auch im deutschen Recht gibt. Ansonsten droht der Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit – und eine uneingeschränkte persönliche Haftung!

Für eine britische Limited gibt es nun grundsätzlich drei Möglichkeiten, in eine deutsche Gesellschaftsform überzugehen. Zum einen kann sie zu einer GmbH verschmelzen. Die GmbH ist dann der Rechtsnachfolger der Limited (§5, Absatz 1 (GmbHG)). Zum anderen kann sie auch eine Unternehmergesellschaft (UG) gemäß §5a, GmbHG gründen. Die UG ist das deutsche Äquivalent zur britischen Limited. Allerdings geht der Geschäftsbetrieb nicht automatisch über – es handelt sich also um eine absolute Neugründung. Die letzte Option ist die Gründung einer irischen Limited. Dabei gelten dann die Shares der britischen Limited als Sacheinlage für die irische Limited (Companies Act 2014, Section 71). Und da Irland ja EU-Mitglied ist, wird die neue irische Limited als europäische Gesellschaft dann auch in Deutschland anerkannt. Bis so eine Umwandlung zur GmbH, UG oder irischen Limited erfolgt ist, gilt bei Streitigkeiten, die seit dem 30.12.2020 aufgetreten sind, immer noch die alte (britische) Gesellschaftsform.


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