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Der Europäische Gerichtshof hat entschieden (Urteil in der Rechtssache C-337/22 P), dass Marken, die im Vereinigten Königreich geschützt sind, nach dem Brexit nicht mehr als Grundlage für Verfahren gegen EU-Markenanmeldungen dienen können. Mehr zum Urteil und den Hintergründen im folgenden Artikel.
Ausgangspunkt war die japanische Firma Nowhere Co., die 2016 Widerspruch gegen eine EU-Bildmarkenanmeldung erhob. Die Anmeldung betraf die Bezeichnung „APE TEES“ (mit der Darstellung eines Comic-Affen). Das Unternehmen stützte seinen Widerspruch auf drei ältere Marken mit ähnlichen Affendarstellungen, die im Vereinigten Königreich genutzt und dort rechtlich geschützt waren.
Das Problem bestand darin, dass die Brexit-Übergangsfrist am 31. Dezember 2020 endete, das EU-Markenamt jedoch erst im Februar 2021 über den Widerspruch entschied. Die Beschwerdekammer des Markenamts wies den Widerspruch zurück, da britische Markenrechte nach dem Brexit keine Grundlage mehr für EU-Verfahren darstellen. Zuvor hatte das erstinstanzliche Gericht der Europäischen Union Nowhere zunächst Recht gegeben und die Entscheidung aufgehoben. Dagegen legte das Markenamt Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof ein.
Während sich das erstinstanzliche Gericht auf ältere Rechtsprechung stützte, wonach allein der Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke entscheidend sei, widersprach der EuGH dieser Auffassung.
Der EuGH analysierte den Wortlaut der EU-Markenverordnung und stellte fest, dass zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
Zudem ergibt sich aus dem Einleitungssatz, dass die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen „ist“.
Der EuGH verwies außerdem auf vergleichbare Regelungen für eingetragene ältere Marken: Der Anmeldetag ist zwar für den zeitlichen Vorrang maßgeblich, die ältere Marke muss jedoch bis zur Entscheidung gültig sein. Die Beschwerdekammern müssen daher prüfen, ob ein älteres Recht zwischenzeitlich aufgehoben wurde, um sicherzustellen, dass es noch Schutzwirkung entfaltet.
Eine ältere Marke, die keinen Schutz mehr genießt, kann dem Verbraucher nicht mehr die Herkunft eines Produkts anzeigen und erfüllt damit ihre Hauptfunktion nicht mehr. Ist diese Funktion entfallen, kann sie durch die Eintragung einer jüngeren Marke auch nicht mehr beeinträchtigt werden.
Eine gegenteilige Auslegung würde das notwendige Gleichgewicht stören: Einerseits sollen Markeninhaber geschützt werden, andererseits müssen Zeichen für andere Unternehmen verfügbar bleiben.
Nach Art. 50 Abs. 3 EUV findet das Unionsrecht seit Inkrafttreten des Austrittsabkommens (01.02.2020) auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr. Der Übergangszeitraum bis zum 31.12.2020 enthält jedoch keine Regelungen für Widersprüche, die vor dem Brexit auf UK-Rechte gestützt wurden und über die erst danach entschieden wird.
Daraus folgt, dass das UK-Recht seit dem 01.01.2021 kein „Recht eines Mitgliedstaats“ mehr darstellt. Nach dem Territorialitätsprinzip ist der Markenschutz auf das jeweilige Schutzgebiet beschränkt. Eine nach dem 31.12.2020 eingetragene Unionsmarke entfaltet Wirkung nur in den 27 EU-Mitgliedstaaten, nicht jedoch im Vereinigten Königreich. Ein Konflikt mit UK-Marken kann daher nicht mehr bestehen.
Der EuGH stellt klar, dass das Widerspruchsverfahren nicht auf die tatsächliche Benutzung abstellt, sondern auf einen potenziellen Konflikt durch die Koexistenz zweier gültiger Rechte. Da die Unionsmarke Dritten erst ab Veröffentlichung der Eintragung entgegengehalten werden kann, hier also erst nach dem Brexit, bestand kein solcher Konflikt mehr.
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Das Markenrecht organisiert den Schutz der Kennzeichen. Dabei regelt es die Anmeldung von Wort-, Bild- und anderen Marken. Ferner formuliert das zum gewerblichen Rechtsschutz gehörende Rechtsgebiet die Handlungsmöglichkeiten im Fall einer Markenverletzung wie etwa die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen oder Schadensersatzforderung im Wege einer Abmahnung, Klage oder einstweiligen Verfügung.
Über die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für Marken hinaus regelt das Markenrecht als Teil des Kennzeichenrechts zugleich auch den Schutz geschäftlicher Bezeichnungen, geographischer Herkunftsangaben und Werktiteln. Die gesetzlichen Grundlagen des Markenrechts finden sich im Markengesetz (MarkenG) und in der Unionsmarkenverordnung (UMV), die durch die Unionsmarkendurchführungsverordnung (UMDV) flankiert wird.
Das Markenrecht unterstützt Unternehmen dabei, ihre Waren und Dienstleistungen durch die Registrierung von unterscheidungskräftigen Kennzeichen von denjenigen Zeichen anderer Unternehmen abzuheben. Hierdurch können Unternehmen eine besondere Stellung im Markt festigen, ihr Image positiv gestalten und eigene Werte schaffen, da Marken als immaterielle Güter mit eigenem Wert frei handelbar sind.
Sie brauchen eine Beratung im Markenrecht oder einen Markenrechtsanwalt, etwa für die Frage, wann ein Logo für den Markenschutz ausreicht? Dann sind Sie bei uns richtig.