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Handelsvertreter erhalten regelmäßig eine Provision, wenn durch ihre Tätigkeit ein Geschäft mit einem Kunden zustande kommt. Auch nach dem Vertragsende kann ein Provisionsanspruch entstehen, wenn Geschäfte auf den Handelsvertreter zurückzuführen sind. Bei der Abrechnung von den Provisionen eines Handelsvertreters stellt der Buchauszug eine entscheidende Rolle und ein zentrales Recht des Handelsvertreters dar. Mittels des Buchauszugs kann die Provisionsabrechnung kontrolliert und besser nachvollzogen werden.
Gem. § 87c Absatz 2 HGB muss der Unternehmer einem Handelsvertreter nach Beendigung eines Abrechnungszeitraums einen Buchauszug erteilen. Dieser Buchauszug sollte sich auf alle Geschäfte erstrecken, für die dem Handelsvertreter eine Provision zusteht. In dem Buchauszug müssen alle Informationen enthalten sein, die für die Berechnung der Höhe und Fälligkeit der Provision erforderlich sind. Mit dem Buchauszug kann der Handelsvertreter kontrollieren, ob die Abrechnung der Provision richtig kalkuliert wurde und der Unternehmer diese korrekt abgerechnet hat.
Sollte der Buchauszug, der von dem Unternehmer erteilt wird, unvollständig sein, so hat der Handelsvertreter einen Anspruch auf Ergänzung der fehlenden Informationen oder sogar auf Erteilung eines neuen Buchauszugs. Der Unternehmer kann sich bei einem fehlerhaften Buchauszug auch nicht darauf berufen, dass ihm die entsprechenden Informationen fehlen. Sollte die Information bei einem Dritten vorhanden sein, statt bei ihm, so muss er sich die Information von dem Dritten beschaffen. Im Notfall müsste der Unternehmer den Dritten auf diese Information verklagen, wenn er nicht anders an die Informationen kommt, dies hat der BGH in einem Urteil bestätigt.
Für die Entstehung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs ist es nicht erforderlich, dass der Handelsvertreter diesen Anspruch auch geltend macht. Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 03.08.2017, Az. VII 32/17 nochmal klargestellt. Der Unternehmer kann den Buchauszug also bereits bei der Abrechnung der Provisionen erteilen. Auch muss das Handelsvertreterverhältnis nicht erst beendet sein, damit der Anspruch entsteht. Der Anspruch kann von dem Handelsvertreter auch schon während das Handelsvertreterverhältnis noch besteht, geltend gemacht werden. Der BGH macht außerdem deutlich, dass es nicht erforderlich ist, dass der Handelsvertreter Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung hat. Zweifel sind für einen Anspruch nicht notwendig.
Sollten sich der Unternehmer und der Handelsvertreter uneinig sein, ob ein Provisionsanspruch des Handelsvertreters bzgl. eines bestimmten Geschäfts besteht, so muss dieses Geschäft dennoch in dem Buchauszug aufgelistet werden. Nur die Geschäfte, die zweifelsfrei nicht provisionspflichtig sind, müssen nicht in dem Buchauszug aufgelistet werden. Zu beachten ist allerdings auch, dass der Buchauszug nicht darauf schließen lassen kann, ob ein bestimmtes Geschäft provisionspflichtig ist. Sollte ein Geschäft also streitig sein, führt die Auflistung im Buchauszug nicht automatisch dazu, dass dieses Geschäft provisionspflichtig ist. Es handelt sich laut dem BGH nicht um eine Vorwegnahme der Entscheidung über die Provisionspflichtigkeit (Urteil vom 23.02.1989, Az. I ZR 203/87).
In einigen Fällen ist das Verhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter bereits sehr zerrüttet. Oftmals haben die beiden Parteien gegenseitig Ansprüche, die sie geltend machen wollen. In einem vor dem OLG München entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer die Erteilung des Buchauszuges verweigert und zunächst Gegenansprüche gegen den Handelsvertreter geltend gemacht (Urteil vom 05.07.2018, Az. 12 HK O 6653/18). Das OLG München entschied, dass der Unternehmer seine Gegenansprüche nicht mit einem Zurückbehaltungsrecht gegen ein Buchauszuganspruch des Handelsvertreters entgegentreten kann.
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