SBS Firmengruppe Logos

| Arbeitsrecht, Datenschutzrecht

Bundesrat sagt „Nein“ zum Hinweisgeberschutzgesetz


Vorerst gestoppt: Hinweisgeberschutzgesetz tritt nicht in Kraft 

Meldete man fehlerhaftes Verhalten im Unternehmen, galt man lange Zeit als ungeschützt. Dies wollte die Europäische Union ändern und erließ die Hinweisgeberschutzrichtlinie (2019/1937). Die Umsetzungspflicht zwang auch den Bundestag tätig zu werden und so verabschiedete er im Dezember 2022 den Entwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes. Durch den Gesetzesentwurf sollten Whistleblower bzw. Hinweisgeber, die Gesetzesverstöße in Behörden und Unternehmen meldeten, besseren Schutz erfahren. Aufgrund des mangelnden Schutzes trauten sich Hinweisgeber oft nicht, den entscheidenen Hinweis zu geben. Und dies wird sich leider auch vorerst nicht ändern. Der Bundesrat weigerte sich nämlich am 10.02.2023 dem Gesetzesentwurf zuzustimmen. Damit wird das Hinweisgeberschutzgesetz 2023 vorerst nicht in Kraft treten. Wir klären auf, was dies für Unternehmen und Hinweisgeber nun konkret bedeutet.


Was bezweckt das Hinweisgeberschutzgesetz?

Gesetzesverstöße in Behörden und Unternehmen werden meist als erstes von den eigenen Arbeitnehmern entdeckt. Um Verstöße auch in Zukunft kenntlich zu machen, sind sie als Hinweisgeber überaus wichtig. Oft scheuen sie sich jedoch davor ihren eigenen Arbeitsplatz anzuschwärzen, da sie mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen oder Diskriminierungen befürchten. Und nicht ohne Grund! Ihr Schutz ist aufgrund eines fehlenden einheitlichen Systems nämlich nicht gewährleistet. Das neue Hinweisgeberschutzgesetz sollte dies ändern: Durch das Hinweisgeberschutzgesetz wären öffentliche Dienstellen, alle Unternehmen der Versicherungs- und Finanzbranche sowie sämtliche Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten zur Einrichtung von internen und externen Meldesystemen, zur Nachforschung von Hinweisen und der Dokumentation des Prozesses verpflichtet. Weitere Ziele des Hinweisgeberschutzgesetzes sind die Wahrung der Anonymität der Hinweis gebenden Personen, gesetzlicher Rechtsschutz für alle Hinweisgeber sowie das Verbot von ungerechtfertigten Maßnahmen gegenüber Whistleblowern.

Keine Zustimmung vom Bundesrat

Der Bundesrat verweigerte seine Zustimmung, da ihm der Gesetzesentwurf in der jetzigen Form nicht zu sagte. Er sah den Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes nämlich als zu ausufernd an. Mit ihm würde eine immense Erweiterung des Anwendungsbereichs stattfinden. Somit könnte eine Überregulierung entstehen. Besonders betroffen wären dabei die kleinen und mittleren Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten. Denn der Kostenaufwand, der mit der Errichtung von Meldesystemen verbunden ist sowie der vermehrte bürokratischen Aufwand, würden eine erhebliche Belastung darstellen. Schließlich könnte auch die Möglichkeit anonym Meldungen abzugeben für Persönlichkeitsrechtsverletzungen missbraucht werden. Zudem zweifelte der Bundesrat den Wahrheitsgehalt der Meldungen an, die möglicherweise nur getätigt würden, um einen Kündigungsschutz nach den neuen Vorschriften zu bezwecken. 

Das Hinweisgeberschutzgesetz kommt - früher oder später 

Bezüglich des Hinweisgeberschutzgesetzes ist mit der Kritik des Bundesrats jedoch noch nicht das letzte Wort gesprochen. So werden Bundesregierung und Bundestag den Vermittlungsausschuss kontaktieren und versuchen mit den Ländern einen Kompromiss zu erzielen. Wird vom Vermittlungsausschuss ein Änderungsvorschlag vorgeschlagen, muss dieser im Bundestag angenommen werden. Erst dann wird der geänderte Gesetzesbeschluss an den Bundesrat weitergeleitet, wo dieser erneut seine Zustimmung erteilen muss. Kommt der Vermittlungsausschuss allerdings zu den Schluss, dass dem Gesetz vorzugsweise zuzustimmen wäre, muss sich der Bundesrat noch einmal mit dem ursprünglichen Gesetzesbeschluss auseinander setzen. Dabei ist nicht zu erwarten, dass das Gesetzgebungsverfahren erneut scheitern wird. Denn auch, wenn der Bundesrat vorerst „Nein“ zum Hinweisgeberschutzgesetz gesagt hat, muss dieses früher oder später kommen. Deutschland ist nämlich dazu verpflichtet, die Hinweisgeberschutzrichtlinie umzusetzen. Somit sollten Unternehmern nicht länger damit warten, die neuen Meldestellen zu errichten oder ihre bestehenden Meldestellen ordnungsgemäß auszubauen. Solange das neue Gesetz noch nicht in Kraft getreten ist, können Sie sich bis dahin an die Vorschriften des neuen Gesetzesentwurfs halten. 


SBS LEGAL – Rechtsanwälte für Arbeitsrecht und Datenschutzrecht

Haben Sie noch Fragen zur Hinweisgeberschutzrichtlinie, dem Hinweisgeberschutzgesetz oder anderen arbeits- oder europarechtlichen Belangen? Dann sind Sie bei uns genau richtig! Unsere spezialisierten Rechtsanwälte für Arbeitsrecht und Datenschutzrecht beraten Sie aufgrund jahrelanger Erfahrungen fachkundig und kompetent und setzen Ihre Interessen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich durch. Kontaktieren Sie uns gern – wir freuen uns bereits jetzt, Ihren Erfolg zu gestalten.

Ihr SBS LEGAL Team

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung.

Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten der SBS LEGAL?

Der Erstkontakt zu SBS Legal ist immer kostenlos.

SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutz-Richtlinien gelesen und stimmen diesen hiermit zu.

Zurück zur Blog-Übersicht