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Werbung ist alles! Das gilt auch im Netz. Um Neukunden zu gewinnen, ist der Eintrag bei einer Business-Plattform wie LinkedIn oder Xing ein erster Schritt. Wenn man für sein Unternehmen online Werbung schaltet, ist es jedoch wichtig, dass die angebenden Informationen auch zutreffen. So sind beispielsweise Versicherungsmittler keine Makler, was in der Werbung auch hervorgehoben werden muss. Denn dem Verbraucher ist dieser Unterschied oft nicht bewusst. Das Landgericht Düsseldorf entschied am 22.01.2021 (Az. 38 O 68/20), dass nicht das beauftragte Portal, sondern die Vermittler selbst dafür zuständig sind, die Richtigkeit der Bezeichnungen und Informationen zu überprüfen. Das Urteil des LG Düsseldorf ist rechtskräftig.
Auf einer Business-Plattform wurde von einer gebundenen Versicherungsmittlerin Werbung für ihr Unternehmen geschaltet. Sie hatte sich richtigerweise gegenüber der Business-Plattform als gebundene Versicherungsmittlerin vorgestellt. Allerdings wurde sie in der Werbeanzeige fälschlicherweise als Versicherungsmaklerin ausgewiesen. Von der Wettbewerbszentrale wurde diese Unrichtigkeit beanstandet. So sei die Begrifflichkeit „Versicherungsmaklerin" für den Verbraucher irreführend. Daher forderten sie die Beklagte dazu auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese sah jedoch davon ab, woraufhin die Wettbewerbszentrale beim Landgericht eine Unterlassungsklage erhoben.
Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage der Wettbewerbszentrale statt. Die Beklagte wurde zur Unterlassung verurteilt. Das zur Verfügung stellen der Business-Plattform durch den Betreiber wird der Beklagten aufgrund des geschäftlichen Charakters zugerechnet. Obwohl die sie sich korrekt ausgewiesen hat, hafte sie ebenso für das Verhalten der Business-Plattform, da sie diejenige war, die Publizierung des Eintrags beim Portal in Auftrag gegeben hat und es ihr möglich gewesen wäre, den Eintrag selbst zu kontrollieren und zu beanstanden. Dies gelte insbesondere bei Eintragungen auf Vermittlungsportalen.
Werden Zuwiderhandlungen im Unternehmen von einem ihn abhängigen Dritten begannen, kann der Unternehmensinhaber dennoch voll umfassend h gemäß § 8 Absatz 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) haften. Damit soll der Unternehmensinhaber sich nicht hinter den Mitarbeitern verstecken können.
Zusätzlich wird dem Gläubigern damit ein weiterer Anspruch gegen den Unternehmensinhaber gegeben, um seine wettbewerbsrechtliche Stellung zu stärken.
Auch die Beklagte hafte nach § 8 Absatz 2 UWG für die Handlung des Portalbetreibers, den sie beauftragt hatte, ihren Tätigkeitsbereich und ihre Kontaktdaten in der Business-Plattform ausgewiesen. Ziel dieser Vereinbarung war die Neukundenakquise und eine Werbeanzeige für ihr Unternehmen zu schalten. Der Portalbetreiber ermöglichte es, dass ihr Eintrag jederzeit auf der Business-Plattform abgerufen werden konnte. Somit handelte der Portalbetreiber als Beauftragter der Beklagten. Damit sei es auch unwichtig, ob die Beklagte sichihm gegenüber richtig ausgewiesen habe.
Denn die Rechtsfolge des § 8 Absatz 2 UWG dient allein dazu, eine Einstandspflicht des Unternehmers für das Fehlverhalten eines Dritten zu begründen. Unabhängig davon, ob der Unternehmer selbst eine Zuwiderhandlung zu verschulden hat.
Für einen fairen Wettbewerb ist die Einhaltung der „Spielregeln“ unerlässlich – rechtlich gesprochen das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG). Unternehmen können diese juristische Grundlage heranziehen, um auf die Aufrechterhaltung des lauteren Wettbewerbes hinzuweisen. Irreführende Werbung z.B. kann den Wettbewerb verzerren und somit als wettbewerbswidrig gekennzeichnet werden. Doch manchmal ist es gar nicht so einfach, genau zu wissen, was denn nun erlaubt ist – und was als irreführend und damit als unlauter gilt. Als Kanzlei für Wettbewerbsrecht und gewerblichen Rechtsschutz sind wir von SBS Legal auf solche Fälle spezialisiert. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte und Fachanwälte beraten Unternehmen kompetent und fachkundig dazu, was es wettbewerbsrechtlich zu beachten und einzuhalten gilt.
Beobachten Sie in Ihrer Branche wettbewerbswidriges Verhalten eines anderen Unternehmens oder suchen Sie selbst Rat, was Ihnen im Rahmen des UWG erlaubt ist? Dann sind Sie genau richtig bei uns. Kontaktieren Sie uns gern – wir helfen Ihnen und Ihrem Unternehmen weiter!
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