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Der Onlinehandel ist ein immer größer werdender Markt und inzwischen nicht mehr wegzudenken. Die meisten Menschen greifen inzwischen auf die bequeme und schnelle Möglichkeit zurück. Es gibt verschiedene Faktoren, welche einen Onlinekauf so bequem und schnell ermöglichen, eine davon ist der Bestellbutton und auch Kündigungsbutton. Mehr zu der sogenannten Button-Lösung im Onlinehandel, im folgenden Artikel.
Die Button-Lösung besteht bereits seit 2012. Der Grund dafür liegt in dem Paragrafen § 312j Abs. 3 BGB, denn dieser regelt besondere Pflichten, welche im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern zu erfüllen sind. Es gilt demnach für jedes Geschäft, welches im Internet getätigt wird, dass der Unternehmer einen Vertrag so zu gestalten hat, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Wenn die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, muss diese Schaltfläche gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Denn sonst kommt nach § 312j Abs. 4 BGB kein Vertrag zustande.
Immer wieder gibt es rechtliche Streitigkeiten und Gerichte setzen sich mit der Frage auseinander, ob ein Bestellbutton richtig formuliert ist und als eine entsprechend eindeutige Formulierung nach § 312j Abs. 3 BGB gilt. Es hat sich dabei herauskristallisiert, dass auch Ausdrücke wie „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „Jetzt kaufen“ zulässig und unmissverständlich sind. Entscheidend dafür ist, dass die Formulierung dem Verbraucher durch das Klicken auf die Schaltfläche eine finanzielle Verpflichtung eingeht. Allerdings ist es auch entscheidend, um welche Plattform es sich handelt. Ist es eine Plattform wie eBay, wo Auktionen stattfinden, so sind Formulierungen wie „Gebot abgeben“ ausreichend. Andere Formulierungen, die allgemein unzulässig sind, beispielsweise „Bestellen“, „Abonnieren“ oder auch „Jetzt Mitglied werden“, denn die Gerichte sahen hier, dass nicht klar genug vermittelt wird, dass es sich um eine entgeltliche Leistung handelt. Genauso ist es auch, wenn ein Probezeitraum in eine kostenpflichtige Mitgliedschaft übergeht und Bezeichnungen wie „jetzt kostenlos testen“ vorliegen. Neben dem Button angegebene Preise reichen auch nicht aus, um das Kriterium zu erfüllen, denn für die Beurteilung, ob eine ausreichende Kennzeichnung beim Bestellprozess vorliegt, ist nach § 312j Abs. 3 BGB nur der Button selbst relevant.
Ebenso wie bei dem Vertragsschluss, gibt es die Button-Lösung auch bei der Kündigung. 10 Jahre nach der Button-Lösung im Vertragsschluss kam im Jahr 2022 die Pflicht, dass es auch einen Kündigungsbutton geben muss. Der Gesetzgeber wollte hiermit für einen Ausgleich sorgen, denn ein Vertrag, der einfach und schnell über einen Button abgeschlossen werden kann, muss auch genauso einfach und schnell wieder beendet werden können, damit es fair bleibt. Eingeführt wurde diese Regelung in § 312k BGB. Das Gesetz schlägt dabei die Formulierung „Verträge hier kündigen“ vor, ebenso, werden auch hier entsprechend eindeutige Formulierungen ebenfalls akzeptiert.
Im Mai dieses Jahres hat der BGH eine Entscheidung zum Kündigungsbutton getroffen (BGH, Urteil vom 22.5.2025 – I ZR 161/24). Der BGH hat in dem Urteil entschieden, dass auch ein Kündigungsbutton vorliegen muss, wenn es sich um eine einmalige Zahlung handelt, die nach einer bestimmten Laufzeit automatisch endet. Im vorliegenden Fall musste nur einmal 9,90 € gezahlt werden, damit man für 12 Monate Vorteile auf der Webseite erhält. Auch eine einmalige Zahlung ist demnach rechtlich ein Dauerschuldverhältnis. Begründet wird dies vom BGH damit, dass auch ein derartiger Vertrag die Gefahr einer „Kostenfalle“ birgt. Ein Dauerschuldverhältnis zeichnet sich durch über einen längeren Zeitraum wiederkehrende Leistungspflichten aus. Dabei ist allerdings nicht ganz klar, auf welche Leistungspflicht es dabei ankommt. Das Oberlandgericht (OLG) Hamburg hat auf die Pflicht des Verbrauchers abgestellt und da nur eine einmalige Zahlung vorliegt, das Dauerschuldverhältnis abgelehnt. Der BGH sah das jedoch anders. Er stellte auf die Unternehmerpflicht ab. Da über einen längeren Zeitraum die Pflicht des Unternehmens besteht zu leisten, besteht ein Dauerschuldverhältnis. Beide Parteien, sowohl das OLG als auch der BGH, begründen ihre jeweiligen unterschiedlichen Ansichten maßgeblich mit dem Sinn und Zweck des § 312k BGB.
➤ Abos: Reseller ist für Kündigungsbutton verantwortlich
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