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BVerwG: Telefonnummer ist ein personenbezogenes Datum


Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist nach der DSGVO nur unter bestimmten Voraussetzungen rechtmäßig 

Unternehmen ist es grundsätzlich nicht gestattet ungefragt personenbezogene Daten zu speichern oder zu verarbeiten. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) schützt personenbezogene Daten. Artikel 4 Nummer 1 DSGVO definiert personenbezogene Daten als Informationen, die sich indirekt oder direkt einer bestimmten natürlichen Person zuordnen lassen. Solange ein Personenbezug besteht, kann auch eine IP-Adresse, Kundennummer oder Telefonnummer ein personenbezogenes Datum sein.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestätigte am 18.07.2024 (Az. W137 2252081-1), dass die Telefonnummer einer Betroffenen ebenfalls ein personenbezogenes Datum sei. Wird eine Telefonnummer an einen Mitarbeiter eines Subunternehmens übermittelt, stelle dies, laut BVerwG, eine Verarbeitung dar. Als Verarbeitung bezeichnet man einen automatischen Vorgang in Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, wie beispielsweise das Erfassen, das Speichern, die Verwendung oder die Übermittlung von Daten. Die Datenverarbeitung muss gemäß Artikel 5 DSGVO von der betroffenen Person nachvollzogen werden können und das Maß des erforderlichen Zweckes nicht überschreiten (Datenminimierung). Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO ist die Verarbeitung weiterhin nur zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen wahrgenommen wird, die Datenverarbeitung erforderlich ist und die Grundrechte der Betroffenen nicht überwiegen.


Personenbezogenenes Datum wurde an Dritte durch Offenlegung übermittelt

Eine Betroffene brachte eine Datenschutzbeschwerde gegen den Geschäftsführer einer Immobilienfirma bei der zuständigen Datenschutzbehörde vor, da es zu einem Verstoß gegen § 1 Datenschutzgesetz (DSG) gekommen sei.

Sie sei sie mit dem besagten Geschäftsführer in Kontakt getreten, da sie Fragen zur Konstruktion der Terrasse sowie zum Fassadenbau ihres Elternhauses hatte. Im Folgenden gab der Geschäftsführer die Telefonnummer an einen Mitarbeiter der Fassadenbaufirma weiter, der sie wegen Unstimmigkeiten am Telefon anfuhr. Zu einer Terminvereinbarung sei es dann nicht mehr gekommen.
Die Betroffene behauptete, nicht darin eingewilligt zu haben, dass ihr personenbezogenes Datum weiter vermittelt werde. Der Geschäftsführer der Immobilienfirma habe ihr angekündigt, dass sich einer seiner Mitarbeiter bei ihr zur Terminvereinbarung melden werde und nicht etwa ein Dritter.

Der Geschäftsführer sagte wiederum aus, dass die Betroffene ihre Einwilligung zur Übermittlung ihrer Telefonnummer an ein Subunternehmen zur Kontaktaufnahme bei Mängeln abgegeben habe.

Die belangte Behörde gab der Datenschutzbeschwerde der Betroffenen statt. Die Übermittlung der Telefonnummer an Dritte stelle eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung dar. Die Daten wurden verwendet, obwohl keine lebenswichtigen Interessen und keine Einwilligung vorgelegen habe. Das Vorgehen des Geschäftsführers verletze auch den Grundsatz der Datenminimierung gemäß § 1 Absatz 2 DSG in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO.

Der Geschäftsführer erhob gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde Beschwerde. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde diese Beschwerde dann von der belangten Datenschutzbehörde vorgelegt. Sie forderte im Gegenzug die Abweisung der Beschwerde.

Das BVerwG widersprach dem Bescheid der Datenschutzbehörde

Liegt ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse an den personenbezogenen Daten vor, stehe es jedem gemäß § 1 Absatz 1 DSG zu, dass die personenbezogenen Daten geheimgehalten werden. Um das Bestehen schutzwürdiger Interessen festzustellen, müsse eine Interessenabwägung vorgenommen werden, in der vor allem die datenschutzrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Rechtmäßigkeit Beachtung finden müssen.

Der Geschäftsführer hatte die Daten der Betroffenen verarbeitet, indem er ihre Telefonnummer durch Offenlegung an den Mitarbeiter einer Fremdfirma übermittelte. Für eine rechtmäßige Verarbeitung von personenbezogenen Daten, müssen die Betroffenen hierin jedoch gemäß § 6 DSGVO eingewilligt haben. Anhand dieser datenschutzrechtlichen Selbstbestimmung sollen Privatpersonen selbst entscheiden können, inwiefern ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden dürfen. Damit eine Einwilligung als wirksam angesehen wird, müsse es sich um eine freiwillige Erklärung handeln, die unmissverständlich den Willen bekundet, mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten einverstanden zu sein. Zudem müsse das Einverständnis für einen oder mehrere bestimmte Zwecke abgegeben worden sein.

Die Kontaktperson trat hier als Vertreterin für ihre Eltern, den eigentlichen Vertragspartnern des Geschäftsführers, auf. Sie hatte in die Übermittlung ihrer Telefonnummer an ein für den Geschäftsführer tätige Firma bezüglich der Terminvereinbarung und Absprache bei Problemen eingewilligt. Folglich gab sie ihre Einwilligung für einen bestimmten Zweck ab. Dritte, die von der Einwilligung umfasst sind, wurden  zumindest hinreichend bestimmt.
Es könne hingegen nicht verlangt werden, dass die Betroffene für jeden Einzelfall eine gesonderte Einwilligung abgeben muss. Dies wäre im Kontext eines Bauprojekts absolut lebensfremd. Des Weiteren wurde von der Datenschutzbehörde nicht hinreichend bewiesen, dass der Geschäftsführer die Telefonnummer zu einem anderen Zweck als der Terminvereinbarung oder der Problembesprechung an das Subunternehmen übermittelt habe. Es bestehe ein berechtigtes Interesse des Geschäftsführeres, das personenbezogene Datum an das Subunternehmen zu übermitteln, da dies der Koordination von Terminen und Verarbeitung von Mängeln diente. Es könne dem Geschäftsführer auch nicht angelastet werden, dass das Subunternehmen sich unpassend gegenüber der Betroffenen verhalten habe und eine Termin deshalb nicht zustande gekommen sei.

Die Übermittlung der Telefonnummer an das Subunternehmen stelle damit keine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung dar und sei folglich rechtmäßig, so das BVerwG. Die Revision sei nicht zulässig.


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