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Cannabis Social Clubs: Was ist bei der Gründung zu beachten?


Cannabis Social Clubs sind auf dem Vormarsch

Das Cannabisgesetz (CanG), das den Umgang mit Cannabis regelt, ist am 01.04.2024 in Kraft getreten. Doch anstelle des Handels, hat die Bundesregierung den Eigenanbau legalisiert. So ist es u.a. gestattet, zuhause maximal 3 Cannabispflanzen pro Person zum Eigenkonsum anzubauen. Doch nicht jeder besitzt die Mittel zum Eigenanbau. Daher sind nun Cannabis Social Cubs auf dem Vormarsch, die für den Anbau zum Eigenkonsum, ohne Gewinnabsicht, genutzt werden können. Die Lizenz für einen solchen Cannabis Social Club kann seit dem 01.07.2024 beantragt werden. 

Um eine solche Anbauvereinigung zu gründen, müssen jedoch einige gesetzlichen Voraussetzungen und Grundlagen eingehalten werden.

Aufgrund der vielen bürokratischen Hürden werden die ersten Cannabis Social Clubs wahrscheinlich erst im Frühjahr 2025 eröffnen.

Doch was gilt es bei der Gründung von Cannabis Social Clubs zu beachten? Wir klären auf!


Was ist unter den Cannabis Social Clubs zu verstehen?

Unter Cannabis Social Clubs versteht man Vereinigungen, die dazu geschaffen worden sind, um Cannabis anzubauen und an seine Mitglieder weiterzureichen. Den volljährigen Mitgliedern wird es ermöglicht, 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm im Monat an Cannabis zu erwerben.  Die Organisationsform gleicht der eines eingetragenen Vereins. Zwar ist es erst seit dem 01.07.2024 gestattet, Cannabis in Anbauvereingungen anzubauen,  doch existierten bereits zuvor Cannabis Social Clubs, die die Legalisierung des Cannabiskonsums als primäres Ziel verfolgten. Werden Ziele verfolgt,  die Grundlage gegenwärtiger, legaler Vereinstätigkeit sind, kann eine Vereinssatzung auch zukünftige Zielsetzungen enthalten. Hierfür muss in der Vereinssatzung klar kommuniziert werden, dass der Anbau und die Weitergabe von Cannabis erst erfolgen solle, sobald die gesetzliche Grundlage hierfür bestehe.

Welche gesetzlichen Regelungen beinhaltet das CanG bezüglich der Anbauvereinigungen?

Zur Gründung eines Cannabis Social Clubs müssen sowohl die Regelungen des CanG als auch die Vorgaben für Anbauvereinigungen beachtet werden.

So darf eine Anbauvereinigung gemäß § 16 CanG aus maximal 500 volljährigen Mitgliedern bestehen. Diese müssen eine elektronische oder schriftliche Versicherung abgeben, nicht bereits bei einer anderen Anbauvereinigung Mitglied zu sein. Das Alter und der Wohnsitz müssen anhand eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen werden. Über Wohnsitzänderungen ist zu informieren. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft hat 3 Monate zu betragen und ist in der Satzung festzulegen.

Die Mitglieder können das Cannabis gemäß § 17 CanG nur gemeinschaftlich anbauen, wobei die Mitglieder aktiv beim Anbau mitzuwirken haben. Die Gesundheitsrisiken müssen dabei auf einem Minimum gehalten werden.

Nach § 18 CanG müssen in regelmäßigen Abständen Stichproben des angebauten Cannabis entnommen werden und gegebenenfalls unverzüglich vernichtet werden.

§ 19 CanG besagt des Weiteren, dass an persönlich anwesende Mitglieder täglich maximal 25 Gramm erzeugtes Cannabis - entweder als Haschisch oder Marihuana - innerhalb des befriedeten Besitztums herausgegeben werden darf. Dabei ist die Mitgliedschaft und das Alter stets zu kontrollieren.

Es ist untersagt, dass der Empfänger das Cannabis an Dritte weitergibt oder die Anbauvereinigung das Cannabis versendet.

Das Vermehrungsmaterial ist gemäß § 20 CanG nur innerhalb des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung an Personen aus § 20 Absatz 1 CanG oder an andere Anbauvereinigungen zur Qualitätssicherung weiterzugeben. 

Die Weitergabe des Vermehrungsmaterials und das Cannabis darf nach § 21 CanG nur in einer neutralen Verpackung mit einem Beipackzettel erfolgen.

Unbefugte müssen daran gehindert werden, auf das Cannabis oder das Vermehrungsmaterial zuzugreifen. Dies sollte mithilfe von Sicherheitsmaßnahmen, wie Umzäunungen oder einbruchssicheren Fenstern und Türen geschehen. 

Mehr als 25 Gramm Cannabis dürfen nur zwischen unmittelbar verbundenen Teilen des befriedeten Besitztums transportiert werden. Ansonsten gelten die Regelungen des § 22 Absatz 3, 4 CanG.

Wie ist die Erlaubnis für eine Anbauvereinigung zu beantragen?

Die Erlaubnis für die Gründung einer Anbauvereinigung muss elektronisch oder schriftlich beantragt werden und eine Reihe von Angaben aufweisen:

So sind die elektronischen Kontaktdaten und personenbezogenen Daten der Vorstandmitglieder, der sonstigen vertretungsberechtigten Personen und Arbeitnehmer der Anbauvereinigung, die direkte Zugriffsmöglichkeiten zu dem Vermehrungsmaterial und das Cannabis haben, zu nennen.

Zudem ist für für jedes Vorstandsmitglied und jede sonstige vertretungsberechtigte Person ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) sowie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO), die nicht älter als drei Monate sind, einzureichen.

Des Weiteren ist die ungefähre Anzahl der zukünftigen Mitglieder, die Größe der Anbauflächen und Gewächshäuser sowie der genaue Standort (Ort, Straße Hausnummer) des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung anzugeben. Zudem ist zu bezeichnen, welche Mengen an Cannabis, separiert nach den Cannabis-Varianten Marihuana und Haschisch, pro Jahr angebaut und an die Mitglieder weitergegeben werden sollen.

Auch eine Darlegung der Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach § 22 Agsatz 1, § 11 CanG ist zu vorzunehmen. Hierfür müssen die elektronischen Kontaktdaten und persönlichen Daten des Präventionsbeauftragten, der gemäß § 23 Absatz 4  Satz 2 CanG ernannt wurde, sowie seine Beratungs- und Präventionskenntnise gemäß 23 Absatz 4 Satz 5 CanG nachgewiesen werden.

Zu guter Letzt ist das Jugendschutz- und Gesundheitskonzept nach § 23 Absatz 6 CanG einzureichen.


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