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| Lebensmittelrecht, Nahrungsergänzungsmittelrecht
Blog News
Zwei Urteile, eines des BGHs und eines des VG Triers haben bestätigt: Das Inverkehrbringen von CBD-haltigen Produkten unterliegen strengen Vorschriften! So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Verurteilungen wegen Handelstreiben mit CBD-Blüten nicht zu beanstanden ist, während das Verwaltungsgericht Trier die Untersagung des Inverkehrbringens CBD-haltiger Präsentationsarzneimittel bekräftigt hat.
Das Landgericht hat die CBD-Blüten als Betäubungsmittel im Sinne der Anlage I zum BtMG eingeordnet, da sie nicht unter eine Ausnahmevorschrift für Cannabis fallen. Sie weisen zwar einen Wirkstoffgehalt von 0,2 % THC auf und überschreiten nicht den vorgesehenen Grenzwert der Voraussetzung der Ausnahmevorschrift, jedoch kann ein Missbrauch zu Rauschzecken nicht ausgeschlossen werden. Und dies ist Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmevorschrift. Die Möglichkeit eines gesundheitsgefährdenden Missbrauchs der CBD-Blüten zu Rauschzwecken ist zu hoch.
► Erfahren Sie hier mehr zum CBD-Recht
Das Verwaltungsgericht Trier hat ein neues Urteil über CBD-haltige Präsentationsarzneimittel gefällt und damit die Klage gegen eine Untersagungsverfügung zum Inverkehrbringen CBD-haltiger Präsentationsarzneimittel abgewiesen. Die Klägerin ist Vertreiberin von CBD-haltigen Pulver, das an Hunde verfüttert wird und CBD-haltiger Hautcreme zur Anwendung beim Menschen. Das wurde vom Land als problematisch angesehen, da diese Produkte nicht als Arzneimittel zugelassen sind. Nach Ansicht der Klägerin ist dies jedoch nicht notwendig, da es sich bei den fraglichen Produkten lediglich um Ergänzungsfuttermittel beziehungsweise Kosmetikartikel handele.
Die Klägerin führt auf, dass sie ihre Produkte in ihrem Internetauftritt als Ergänzungsmittel bzw. als Kosmetikartikel bewirbt. Ein Eindruck als Arzneimittel könne dadurch nicht entstehen. Das beklagte Land ist jedoch anderer Meinung und führt an, dass bei der Präsentation der Produkte beim Verbraucher der Eindruck entstehen kann, dass den Produkten eine heilende Wirkung zukomme. Dadurch handele es sich hierbei um Präsentationsarzneimittel, die einer Zulassung bedürfen. Der Beklagte hat daraufhin den Vertrieb der Produkte untersagt.
Der Beklagte ist der Meinung, dass die Präsentation der Klägerin die Produkte als Arzneimittel präsentieren, da in der Bewerbung die „therapeutische Wirkung“ von CBD zur Heilung oder Linderung von (Gelenk-)Krankheiten des Hundes im Fall des Ergänzungsmittel, und die Linderung bzw. Heilung von Hautkrankheiten im Fall von der Hautcreme. Ob die Klage abgewiesen wird oder nicht hängt davon ab, ob die Untersagungsverfügung rechtmäßig war. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit ist anhand der einschlägigen Vorschriften des Tierarzneimittelgesetzes hinsichtlich des Ergänzungsmittel und der Vorschriften des Arzneimittelgesetzes hinsichtlich der Hautcreme durchzuführen.
► Trendige Hanferzeugnisse am Rande der Legalität (anwalt.org)
Der Verbraucher soll und muss so gut es geht vor schädlichen Heilmitteln und irreführender Bewerbung, die zu Wahl eines ungeeigneten Heilmittels führen kann, geschützt werden. Daher muss der Begriff des Präsentationsarzneimittel weit ausgelegt werden.
Denn nur so kann sichergestellt werden, dass der Arzneimittelbegriff nicht nur Erzeugnisse umfasse, die tatsächlich eine therapeutische Wirkung haben, sondern auch solche, Dieben einem durschnittlcih informierten Verbraucher den Eindruck entstehen lassen, dass das Produkt geeignet ist zur Heiulung, Linderung oder Vorbeugung von Krankheiten beizutragen.
Es kommt in jedem Fall auf die einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung an. Denn hiernach bestimmt sich, ob es sich vorliegend um Präsentationsarzneimittel oder Ergänzungsmittel handelt.
Das Gericht hat nun entschieden, dass es sich bei der Gesamtbetrachtung bei beiden Produkten um Präsentationsarzneimittel handelt, denn beim VErbracuher wird der Eindruck erweckt, dass der Wirkstoff CBD zur Heilung von Gelenkkranheiten beim Hudn und Hautkrankheiten beim Menschen beiträgt. Beim Durchschnittsverbraucher wird der Eindruck erweckt, dass das jeweilige Produkt delbst eine Theraphiemaßnahme darstellt.
Das Gericht hat die fraglichen Produkte nun als (Tier-)Arzneimittel eingestuft. Dessen Vertrieb bedürfen der Zulassung, welche im vorliegenden Fall fehlt.
Die Beklagte durfte daher den Vertrieb der Produkte untersagen.
Das Lebensmittel- und Nahrungsergänzungsmittelrecht ist vielseitig. Als Sondergruppe des allgemeinen Lebensmittelrechts regelt das Nahrungsergänzungsmittelrecht die Ausgestaltung des Handels mit Nahrungsergänzungsmitteln. Auch das CBD-Recht bietet viele interessante Punkte.
Zum Schutz der Verbraucher wurden auch im Bereich von Nahrungsergänzungsmittel Anzeigepflichten, Hinweispflichten und Beschränkungen von Werbeangaben eingeführt.
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