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| Kosmetikrecht, Lebensmittelrecht

CBD-Mundtropfen und Mundspray: Kosmetik oder Lebensmittel?


Cannabis, oder Hanf, ist mittlerweile als Inhaltsstoff in vielen Produkten zu finden. So wird die Pflanze als Material in Klamotten verwendet, oder als Kunststoffersatz. Die Samen sind reich an Proteinen und Fettsäuren und können daher als Nahrungsmittel konsumiert werden. Das aus den Pflanzen gewonnen Öl, wird in vielen Pflegeprodukten verwendet, oder kann bei Muskelverspannungen helfen. Immer wieder stellt sich allerdings die Frage, wie Produkte zu behandeln sind, welche nur den Inhaltsstoff CBD enthalten. Grade Mundtropfen oder Mundsprays, mit CBD, werfen immer wieder die Frage auf, ob es sich um ein Lebensmittel oder um Kosmetik handelt und welche Vorschriften demnach gelten.

Was ist CBD

CBD, oder Cannabidiol, ist ein Bestandteil des weiblichen Hanfs und somit einer von 113 entdeckten Bestandteilen. CBD hat grundsätzlich keine berauschende Wirkung, so werden CBD positive Eigenschaften zugeschrieben, wie entzündungshemmende, entkrampfende, oder auch angstlösende Wirkungen.

CBD in Lebensmittel

Viele Lebensmittel enthalten Hanf und dessen Bestandteile, so gibt es Gummibärchen, Kekse, Getränke oder auch Kaugummis. Ist der Inhaltsstoff aus Hanfsamen oder aus diesen gewonnen worden, ist dies unbedenklich, auch die Hanfblätter im Tee zu verwenden, stellt keine Besorgnis dar. In anderen Lebensmitteln sind allerdings Extrakte der gesamten Cannabispflanze zu finden. So besitzen die Lebensmittel auch CBD und den psychoaktiven Stoff THC. Eine erhöhte Einnahme solcher Produkte kann daher zu gesundheitsbeeinträchtigten Nebenwirkungen führen, denkbar sind insbesondere Herzrasen, Niedergeschlagenheit oder auch eine berauschende Wirkung. Aber auch CBD an sich kann negative Nebenwirkungen wie Schläfrigkeit, Benommenheit, Schlaflosigkeit oder Schlafstörungen auslösen.

Novel Food CBD

Lebensmittel, welche nicht nennenswert oft verzehrt werden, weitverbreitet oder bekannt sind, gelten als Novel Food, was „neuartige Lebensmittel“ auf Deutsch bedeutet. Nach der Novel Food-Verordnung der Europäischen Union von 1997, sind demnach alle Lebensmittel, für die kein nennenswerter Verzehr vor 1997 dokumentiert wurde, Novel Food und brauchen eine Zulassung, um vertrieben werden zu können. Während Hanfsamen, oder dass daraus gewonnen Öl und Mehl, nicht als neuartig und somit nicht als Novel Food gelten, da ihnen ein nennenswerter Verzehr zugeordnet werden konnte, sieht dies bei CBD anders aus. CBD gilt durch den fehlenden nennenswerten Verzehr vor 1997 als Novel Food.

Wie bei jedem neuartigen Lebensmittel, bzw. Novel Food, bedarf es nach dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), einen Antrag auf Zulassung, bevor dieses Vertrieben werden darf, denn das Lebensmittel muss zunächst auf die Sicherheit geprüft werden. Eine Zulassung als Novel Food liegt allerdings bislang für CBD nicht vor, weshalb diese Produkte nicht vertrieben werden dürfen.

CBD kann demnach nicht als Lebensmittel vertrieben werden, aus den Hanfsamen gewonnenes Öl allerdings schon.

CBD in Kosmetik

Sowohl die world health organization (WHO) als auch der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) kam zu dem Entschluss, dass CBD keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit habe und daher in Kosmetika verwendet werden dürfe. Es muss allerdings darauf geachtet werden, dass die Vorschriften eingehalten werden und die CBD haltigen Kosmetika, als diese gekennzeichnet sind. Es ist demnach der Einzelfall entscheidend dafür, ob der Vertrieb gestattet ist.

Das Problem bei Mundsprays und Mundtropfen

Ein nicht direkt klarer Fall liegt bei Mundsprays und Mundtropfen vor, denn oft ist unklar, ob derartige Produkte als Lebensmittel oder Kosmetika einzustufen sind. Wie zuvor aufgeführt, ist dies entscheidend für die Frage, ob der Vertrieb gestattet ist.

Im Dezember 2022 hat das Würzburger Gericht eine Entscheidung getroffen, zu einem Fall, in welchem Mundtropfen mit CBD vertrieben wurden. Die Mundtropfen sollen als kosmetisches Mittel der Mundpflege dienen, indem die Tropfen 1- bis 3-mal täglich nach Bedarf, unter der Zunge für eine Minute einwirken und anschließend ausgespült werden. Doch wurde das Produkt als „30% Cannabidiol“ bezeichnet, was Rückschlüsse darauf ziehen lasse, dass der Konsum des Produktes auf die Zuvor von CBD und nicht auf die Mundpflege gerichtet sei, auch dass in der Anwendung von „Bedarf“ gesprochen wird, lässt diesen Gedanken aus der Sicht der Gerichte verstärken. Kundenrezensionen zeigen ebenfalls, dass das Produkt nicht für die Mundpflege verwendet wurde. Ebenso hat der Vertreiber die Mundtropfen Online verkauft und auf der Seite nicht erwähnt, dass die Tropfen auszuspülen sein. All diese Tatsachen deuten nach dem Gericht auf einen Konsum hin und somit darauf, dass es sich bei den Mundtropfen nicht um ein Kosmetikprodukt, sondern ein Lebensmittel handelt, welches nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht erlaubt sei.

Zu demselben Ergebnis kam auch das Gericht in Berlin im Februar 2022, bei einem Fall, in welchen Mundtropfen und Mundsprays mit CBD vertrieben wurden. Auch das Gericht in Berlin stellte fest, dass es sich um ein unerlaubtes Lebensmittel und kein kosmetisches Produkt handelt. Grund für die Annahme sei, dass kosmetische Mittel nach der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 Stoffe oder Gemische sind, welche mit den äußeren Teilen des menschlichen Körpers, oder der Mundhöhle in Berührung kommen, um diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, oder sie in einen guten Zustand zu halten. Vorliegend sei allerdings keiner dieser Zwecke gegeben, da das augenscheinliche Ziel der Verwendung in der Aufnahme des Produktes in den Körper liegt.

Mundtropfen und Mundsprays sind demnach aus der Sicht der Gerichte nicht als ein kosmetisches Produkt zu sehen, sondern vielmehr als ein nicht erlaubtes Lebensmittel.


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