Rechtsanwalt & Spezialist für Kryptorecht & KI-Recht, Zertifizierter Geldwäschebeauftragter (TÜV)
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwältin & Expertin für Kryptorecht und Markenrecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Spezialist für Arbeitsrecht, Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV)
T (+49) 040 / 7344 086-0
Blog News
Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Gerichtsverfahren wirft zunehmend die Frage auf, welchen rechtlichen Erkenntnis- und Beweiswert KI-generierte Antworten haben.
Das Landgericht Offenburg hat den Burda Verlag Publishing GmbH mit Urteil vom 06.08.2026 (Az. 2 O 170/26) verpflichtet, eine Gegendarstellung von Karl-Theodor zu Guttenberg auf der Titelseite der Zeitschrift BUNTE abzudrucken.
Das Gericht beschäftigte sich im Verfahren mit zwei zentralen Fragen: Ist die Schlagzeile über die angebliche Trennung des ehemaligen Bundesministers und seiner Partnerin, der amtierenden Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche vom Titelblatt der Ausgabe vom 16.07.2026 eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung? Und welchen Beweiswert haben Aussagen von KI-Tools?
Die BUNTE berichtete in der Ausgabe vom 16.07.2026 über die angebliche Trennung des ehemaligen Bundesministers und seiner Partnerin, der amtierenden Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche. Die Schlagzeile lautete Liebes-Aus! Woran ihre Beziehung zerbrach.
Karl-Theodor zu Guttenberg widersprach dieser Darstellung zunächst mit einer Richtigstellung in der BILD-Zeitung und anschließend mit der Forderung einer Gegendarstellung durch die BUNTE auf der Titelseite mit der konkreten Formulierung: „Meine Beziehung ist nicht zerbrochen“.
Der Burda Verlag lehnte dies mit Verweis auf die Ausgabe vom 23.07.2026 ab. In der Folgeausgabe 31/26 wäre bereits berichtet worden, dass Guttenberg und seine Partnerin weiterhin in einer Beziehung sind.
Guttenberg reichte das allerdings nicht aus. Er beantragte beim für den Sitz des Verlags zuständigen Landgericht Offenburg die Gegendarstellung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung.
Für den Ausgang des Verfahrens war es zunächst entscheidend, welchen Charakter die Aussage auf der Titelseite hatte. Ein Gegendarstellungsanspruch nach § 11 Abs. 1 S. 1 des Landespressegesetzes Baden-Württemberg setzt voraus, dass eine Tatsachenbehauptung, also eine Äußerung über reale, dem Beweis zugängliche Umstände, vorliegt. Gegen Werturteile und bloße Meinungsäußerungen besteht ein solcher Anspruch nicht.
Der Verlag vertrat die Auffassung, die Formulierung Liebes-Aus sei eine subjektive Bewertung und damit ein Werturteil. Als Begründung führte der Burda an, dass nicht eindeutig festgelegt werden könne, wann eine zwischenmenschliche Beziehung tatsächlich zu Ende sei. Vielmehr könne sich ein Beziehungsende schrittweise entwickeln und von den Beteiligten auf unterschiedliche Weise empfunden werden. Ein Liebes-Aus sei deshalb nicht anhand deutlicher objektiver Kriterien feststellbar.
Die Besonderheit des Verfahrens: Der Burda Verlag nutzte zur Unterstützung seiner Position eine Antwort von ChatGPT.
Mithilfe dieser Antwort des KI-Tools sollte offenbar aufgezeigt werden, dass sich das Zerbrechen einer Beziehung anhand objektiv überprüfbarer Merkmale nicht zuverlässig bestimmen lasse.
Zunächst nahm das Gericht eine Einordnung der Schlagzeile vor. Die Bewertung der Äußerung richte sich danach, welche Bedeutung ein durchschnittlicher, unvoreingenommener Leser der Formulierung zugrunde legt. Die von der BUNTE verwendete Überschrift vermittle gerade keine persönliche Einschätzung. Vielmehr werde durch die Verwendung der Vergangenheitsform (Woran die Beziehung zerbrach) der Eindruck erweckt, dass die Beziehung bereits beendet worden sei. Auch die Darstellung, Karl-Theodor zu Guttenberg und Katherina Reiche hätten bereits getrennte Wege eingeschlagen, unterstütze dieses Verständnis.
Nach Ansicht des Gerichts könne der Beziehungsstatus als innere Tatsache grundsätzlich Gegenstand einer Beweisführung sein. Dass die Beteiligten möglicherweise unterschiedlich zu diesem Thema stehen, ändere daran nichts. Die Tatsache bleibe trotzdem dem Beweis zugänglich. Das LG Offenburg bezog dabei bestehende Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe sowie die Behandlung des Trennungszeitpunkts als rechtlich relevante Tatsache im Familienrecht ein (vgl. § 1379 Abs. 1 BGB).
Hinsichtlich der Argumentation mithilfe der KI-Antwort äußerte sich das Gericht eindeutig. Die von ChatGPT behandelte Frage habe sich offenbar allgemein darauf bezogen, wie man das Ende einer Beziehung erkennen kann und welche persönlichen sowie wertenden Gesichtspunkte dabei eine Rolle spielen.
Im konkreten Fall habe die BUNTE allerdings nicht eine allgemeine Überlegung zum Zustand von Beziehungen angestellt, sondern den Lesern vermittelt, dass eine bestimmte Beziehung zerbrochen sei.
Eine KI-Antwort ersetze nicht ohne Weiteres die tatsächliche Beweisaufnahme oder die rechtliche Würdigung durch das Gericht. Entscheidend sei vielmehr, welchen konkreten Erkenntniswert eine solche Ausgabe im jeweiligen Verfahren besitzt.
Im Verfahren vor dem LG Offenburg konnte die von der Beklagten vorgelegte ChatGPT-Antwort die Kammer nicht überzeugen. Sie bezog sich auf die allgemeine Frage, woran sich das Ende einer Beziehung erkennen lässt. Die entscheidende Frage des Verfahrens war dagegen, ob die konkrete BUNTE-Berichterstattung beim durchschnittlichen Leser den Eindruck eines bereits eingetretenen Beziehungsendes vermittelte. Die KI-Antwort beantwortete diese Frage nach Auffassung des Gerichts daher nicht.
Die Entscheidung des LG Offenburg enthält keine allgemeine Aussage, wonach KI-generierte Texte in gerichtlichen Verfahren grundsätzlich keinerlei Beweiswert haben. Im konkreten Verfahren hielt die Kammer die von der Beklagten vorgelegten Antworten eines KI-Tools jedoch für ungeeignet, die entscheidende Rechtsfrage zu beantworten.
Die KI war zu der abstrakten Frage befragt worden, anhand welcher Kriterien sich das Ende einer Beziehung feststellen lässt. Im Verfahren ging es jedoch darum, wie die konkrete BUNTE-Berichterstattung von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird. Nach Auffassung des LG Offenburg gingen die vorgelegten KI-Ergebnisse deshalb am Kern der konkreten rechtlichen Fragestellung vorbei.
Darüber hinaus können bei KI-generierten Antworten Fragen der Nachvollziehbarkeit und Reproduzierbarkeit eine Rolle spielen. Für eine belastbare Einordnung ist insbesondere relevant, mit welchem Prompt, welchem Modell und unter welchen Bedingungen die jeweilige Antwort erzeugt wurde. Eine entsprechende allgemeine Aussage hat das LG Offenburg in der veröffentlichten Entscheidung allerdings nicht ausdrücklich getroffen.
Auch andere Gerichte befassten sich in anderen Verfahren bereits mit technischen Hilfsmitteln wie KI-Tools als mögliche Beweismittel.
Ein weiterer Streitpunkt des Verfahrens war die Frage, ob der Burda Verlag durch die Folgeausgabe und die dortige Berichterstattung die ursprüngliche Aussage ausreichend berichtigte.
Der Verlag berief sich darauf, dass in der Ausgabe vom 23.07.2026 berichtet wurde, dass Guttenberg und Reiche weiterhin ein Paar seien. Grundsätzlich könne eine nachträgliche Richtigstellung dazu führen, dass ein Gegendarstellungsanspruch entfällt. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass die Korrektur einen vergleichbaren Bezug zur ursprünglichen Äußerung und einen entsprechenden Aufmerksamkeitswert aufweist.
Daran fehle es hier aus Sicht des Gerichts. Die ursprüngliche Aussage „Liebes-Aus! Woran die Beziehung zerbrach“ sei auf der Titelseite erschienen, während die spätere Berichtigung lediglich im Textteil der Zeitung auftauchte. Dadurch erreichte sie insbesondere die sogenannten Titel- beziehungsweise Kioskleser nicht in gleicher Weise (BVerfG, 1 BvR 1861/93).
Daher stehe diese Berichtigung dem Anspruch auf Gegendarstellung aus § 11 Abs. 1 S. 1 LPresseG BW nicht entgegen.
Der Verlag wandte sich außerdem gegen die konkrete Form der geforderten Gegendarstellung. Die Verwendung der Formulierung Liebes-Aus gehe über das hinaus, was für eine Gegendarstellung erforderlich ist.
Auch diesen Einwand wies das Gericht zurück. Eine Gegendarstellung müsse sich inhaltlich auf die ursprüngliche Veröffentlichung beziehen und deren Aussage gewissermaßen spiegeln (vgl. OLG München, Az. 18 W 97/26 Pre). Die Wiederaufnahme der Formulierung Liebes-Aus stelle deshalb den notwendigen Bezug zur angegriffenen Äußerung her.
Gleichzeitig beinhalte der Anspruch auf Gegendarstellung nicht, dass Guttenberg vollumfänglich über die Gestaltung der Darstellung bestimmen darf. Der Verlag behalte grundsätzlich seine gestalterische Freiheit, weshalb die Gegendarstellung beispielsweise nicht in der exakt selben Schriftgröße wie die ursprüngliche Überschrift erscheinen muss.
Allerdings müsse eine ausreichende Wirkung erzielt werden. Nach der vom Gericht herangezogenen Rechtsprechung könne im konkreten Zusammenhang der Abwägung zwischen Gegendarstellungsrecht und Pressefreiheit eine Fläche verlangt werden, die mindestens 150 Prozent der Ursprungsmitteilung entspricht (vgl. OLG Karlsruhe, Az. 14 U 199/07).
Eine gesonderte Glaubhaftmachung der Dringlichkeit sei nach der vorliegenden Rechtslage nicht notwendig gewesen. Bei einem Anspruch auf Gegendarstellung ergebe sich der sogenannte Verfügungsgrund bereits unmittelbar aus § 11 Abs. 4 S. 4 LPresseG.
Guttenberg stellte darüber hinaus einen Hilfsantrag, der eine Erklärung für Katherina Reiche vorsah (Wir sind nach wie vor ein Paar). Da bereits der Hauptantrag erfolgreich war, musste sich das Gericht damit allerdings nicht mehr befassen. Somit blieb insbesondere offen, ob eine Person im Rahmen einer Gegendarstellung überhaupt eine entsprechende Erklärung für ihren Partner abgeben kann.
Der Fall Guttenberg war nicht das erste Verfahren zu Gegendarstellung auf Boulevardtitelseiten. Kürzlich entschied das OLG Karlsruhe gegen den Klambt Verlag und verpflichtete diesen zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung von Günther Jauch in der Zeitschrift die aktuelle. Auch dort ging es um die Frage, ob eine konkrete Titelseitenberichterstattung dem Leser einen gegendarstellungsfähigen Tatsacheneindruck vermittelt.
Der Entscheidung des LG Offenburg (Urt. v. 06.08.2026, Az. 2 O 170/26) kommt durch den Einsatz der KI im Verfahren eine zusätzliche Bedeutung zu. Die Entscheidung, ob eine Äußerung ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung darstellt, liegt beim Gericht, nicht bei KI-Tools wie ChatGPT. Dabei ist es ein maßgebliches Kriterium, wie die konkrete Veröffentlichung von durchschnittlichen, unvoreingenommenen Lesern verstanden wird.
Bei der Entscheidung des LG Offenburg handelt es sich um ein erstinstanzliches Urteil im Eilverfahren. Es besteht die Möglichkeit der Berufung zum OLG Karlsruhe. Es ist daher noch unklar, wie das Verfahren anschließend weitergeht.
Das Medienrecht und das KI-Recht stellen Unternehmen, Medien und Betroffene vor zunehmend komplexe rechtliche Fragen. Besonders bei Gegendarstellungsansprüchen, Tatsachenbehauptungen und dem Einsatz von KI-generierten Inhalten ist eine präzise rechtliche Einordnung entscheidend.
SBS LEGAL berät und vertritt Mandanten bei medienrechtlichen Fragestellungen, insbesondere bei Gegendarstellungsansprüchen, der Bewertung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen sowie bei rechtlichen Fragen rund um den Einsatz von Künstlicher Intelligenz. Wir unterstützen Sie bei der rechtlichen Bewertung konkreter Veröffentlichungen und bei der Durchsetzung oder Abwehr medienrechtlicher Ansprüche. Melden Sie sich gerne!