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| Markenrecht

Circular Economy: Wann ist die Nennung einer Marke zulässig?


Langlebige Produkte werden bevorzugt

Der Markt um individualisierte, recycelte und gebrauchte Produkte hat in den vergangen 10 Jahren erheblich zugenommen. Grund hierfür sind Second-Hand-Plattformen, wie Vinted oder Etsy. Selbst die Hersteller der Produkte, mit denen auf diesen Plattformen gehandelt wird, haben erkannt, wie relevant diese circular economy für sie ist. Die Verbraucher sind zunehmend an einer langlebigen Nutzungsmöglichkeit von Produkten interessiert, was auch die Europäische Union mit ihrem Green Deal und mit ihrer Richtlinie 2024/825 vom 28.2.2024, die Verbraucherinteressen stärken soll, verdeutlichte.

Allerdings ist markenrechtlich die Frage aufgekommen, inwiefern im Zusammenhang mit Upcycling-, Recycling- und Reparaturdienstleistungen die Marke eines Dritten gemäß §§ 23, 24 MarkenGersetz (MarkenG) genannt werden darf und wann die Nutzung einer Marke für das vollendete Produkt zulässig ist. Des Weiteren ist zu bestimmen, wie der Umgang mit Zubehör- und Ersatzteilen erfolgen soll.

Dabei sind die Interessen des Publikums, des Wettbewerbers und des Markeninhabers  unterschiedlich zu gewichten, da ein Eingriff in das Erscheinungsbild des Ursprungsprodukts verschieden intensiv ausfallen kann. Folglich ist eine differenzierte Betrachtung der markenrechtlichen Fragestellungen essenziell, um zu entscheiden, ob bei der Werbung für eine Dienstleistung die Ursprungmarke angegeben werden darf.


Reparatur: Darf eine Marke in der Werbung für die Dienstleistung genannt werden?

Wird der Ursprungszustand eines Produkts wieder hergestellt, wird dies als Reparatur bezeichnet. Die Aufarbeitung darf dabei jedoch nicht wesentlich in die Substanz eingreifen bzw. sie optisch verändern. 

Bewirbt man die Reparatur als Dienstleistung unter der Nennung der Marke, kann dies eine Markenrechtsverletzung darstellen. Da die Dienstleistung in Bezug auf das reparierende Produkt beworben wird und nicht etwa die Marke an sich, entfällt eine Privilegierung nach § 24 MarkenG. Dafür könnte bezüglich der Bewerbung von Reparaturdienstleistungen aber durchaus eine Privilegierung nach § 23 MarkenG (Freistellung) greifen. Schließlich wird auf die Marke des Herstellers Bezug genommen. Um nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 MarkenG freigestellt zu werden, sind einige Voraussetzungen zu beachten. So muss die fremde Marke deutlich gemacht werden, indem man Formulierungen wie wir reparieren Ihre oder spezialisiert auf verwendet. Die Nennung der Marke ist erforderlich, wenn die angesprochenen Verkehrskreise nur auf diese Weise über die Bestimmung der Dienstleistung unterrichtet werden können. Vor allem in den Fällen, wo Dienstleistungen für mehrere Produkte angeboten werden und den Verbrauchern die technischen Angaben nicht ausreichen, ist die Nennung der Marke grundsätzlich notwendig.

Ob es erforderlich ist, dass eine Marke genannt werden muss, hängt davon ab, ob die Verwendung der Marke innerhalb einer Werbung überhaupt gestattet ist. Der Unlauterkeitsvorbehalt gemäß § 23 Absatz 2 MarkenG regelt, in welcher Form die Marke verwendet werden darf. Der Markeninhaber könnte beispielsweise durch die Nutzung der Wortmarke einem geringeren Eingriff ausgesetzt sein, als durch die Abbildung des Logos. Letztendlich muss aber anhand des Einzelfalls entschieden werden, ob der Werbende alles getan hat, um eine Beeinträchtigung zu vermeiden und damit die Nutzung der Marke erlaubt ist. Von einem zu engen Maßstab sollte man sich jedoch lossagen, um den gesetzlichen Anforderungen nicht zuwider zu handeln. Denn nicht jede Nutzung eines Logos ist eine Rufausbeutung, da die Werbewirkung bei jedem Einsatz unterschiedlich ausfällt und nicht stets gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel iSd § 23 Absatz 2 Satz 2 verstößt. 

Bei der Bewerbung von Ersatzteilen ist die Nennung und Abbildung der Marke hingegen grundsätzlich als erforderlich anzusehen, da die Verbraucher nur so nachvollziehen können, ob es mit ihrem Produkt kompatibel ist. Es dürfe nur nicht der Eindruck entstehen, dass eine Geschäftsbeziehung zum Markeninhaber besteht. Allerdings darf das Ersatzteil nicht selbst mit der Fremdmarke gekennzeichnet werden, da in diesem Fall die Originalmarke wie eine eigene Marke genutzt wird.

Seconhandware, die ausgebessert wurde, darf grundsätzlich mit der Herstellermarke beworben werden, weil es weiterhin das Originalprodukt ist. Dem Markeninhaber ist es jedoch gestattet, berechtigte Gründe gegen die Nennung der Marke vorzubringen, wie beispielsweise wenn das Produkt mit Ersatzteilen repariert wurde, die nicht vom Markeninhaber herrühren.

Recycling: Die Dienstleistung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Substanz dar

Recycling bezeichnet die Wiederverwendung genutzter Materialien oder Produkte, um Sekundärrohstoffe herzustellen oder Waren wiederzubefüllen.

Wird der Recycling-Prozess mit der Marke des Herstellers der recycelten Stoffe beworben, wird hierdurch das Markenrecht tangiert. Nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 MarkenG bestimmt sich auch hier die Zulässigkeit. Man kann davon ausgehen, wenn der Recycling-Prozess für verschiedene Produkte beworben wird und die technischen Angaben nicht ausreichen, ist es erforderlich, die Marke zu nennen.

Wird der Sekundärrohstoff mit der Fremdmarke gekennzeichnet, ist dies allerdings nicht ohne weiteres zulässig. Wird Recyclingsmaterial mit der der Ursprungsmarke gekennzeichnet, erweckt dies den Eindruck einer Geschäftsbeziehung zum Hersteller des recycelten Produkt. 

Durch das Recyceln wird die Erschöpfung der Marke ausgeschlossen, da das Recyceln von Produkten stets ein schwerwiegender Eingriff darstellt. Der Inhaber der Marke kann seine Rechte also weiterhin durchsetzen. Anders beim Fall der Wiederbefüllung von Glasflaschen, wo eine Neuetikettierung der Flaschen durch einen Dritten stattfindet. Wird bei den Verbrauchern nicht der Eindruck erweckt, dass der Wiederbefüller vom Ursprungshersteller beauftragt wurde,  bleibt die Erschöpfungswirkung bestehen.

Upcycling: ist die Erschöpfung der Marke ausgeschlossen?

Upcycling bezeichnet den Vorgang bei dem ein Produkt mit wesentlichen Eingriffen in die Substanz aufgearbeitet wird, wie beispielsweise die Individualisierung von Kleidung sowie das Tuning von Kraftfahrzeugen.

Häufig wird die Marke beim Upcycling gar nicht erst genutzt, weshalb diese Dienstleistung markenrechtlich irrelevant ist.

Ebenso ist es markenrechtlich nicht von Relevanz, wenn das Produkt ohne Marke angeboten wird, da sie im Wege der Individualisierung entfernt wurde.

Verbleibt die Marke trotz des Upcycling auf dem Produkt, ist die Ursprungsmarke beim Inverkehrbringen des veränderten Produkts dann nicht erschöpft, wenn wesentliche Teile nicht mehr vom Markeninhaber stammen oder die Individualisierung in sicherheitsrelevante Elemente des Produkts eingreift. Auf diese Weise wird nämlich die Herkunfts- und Qualitätsfunktion des veränderten Produkts durch die Nutzung der Marke verletzt.

Die Erschöpfungswirkung greift zwar regelmäßig nicht, dafür ist aber eine Freistellung gemäß § 23 Absatz 1 MarkenG möglich, wenn die Veränderung des Produkts und die Bezugnahme auf den Ursprungshersteller für den Verkehrskreis deutlich wird. Dann sind jedwede Handlungsformen gemäß § 14 Absatz 3 MarkenG gestattet. Trotz Freistellung darf aber auch hier nicht gegen die Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel verstoßen werden.


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