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| Internetrecht, Medienrecht, Reputationsrecht
Tae Joung Kim
Wer im World Wide Web unterwegs ist, hat sie schon des Öfteren gesehen. Reißerische Überschriften, die beim Lesen eine Neugier entstehen lassen, die nur durch Anklicken des weiterführenden Artikels befriedigt werden kann.
Was steckt hinter diesem „Klickködern“? Ganz einfach: je mehr Klicks, desto mehr Traffic und Werbeeinnahmen für den Anbieter der entsprechenden Website. Der tatsächliche Informationswert rückt da schnell in den Hintergrund.
So auch der Sachverhalt in der Entscheidung des OLG Kölns vom 28.05.2019 (Az.: 15 U 160/18). Eine bekannte Fernsehprogrammzeitschrift hatte auf ihrer Facebook-Seite vier Bilder von prominenten TV-Moderatoren veröffentlicht und hierbei die Schlagzeile „Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen Krebserkrankung zurückziehen“. Durch Anklicken der Meldung wurde der Leser sodann auf die Internetseite der Zeitschrift weitergeleitet und aufgeklärt, welcher TV Moderator von der Krebserkrankung betroffen war. Hinsichtlich der übrigen abgebildeten Personen fanden sich dagegen keine Informationen.
Der zuständige Senat hat entschieden, dass die unerlaubte Nutzung eines Bildes als „Clickbait“ unzulässig ist, wenn keinerlei Informationswert mit Blick auf den Abgebildeten vorhanden ist. Die haltlosen Spekulationen hätten an der Grenze zu einer bewussten Falschmeldung gelegen. Das Gericht verurteilte die Zeitschrift zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 20.000,00 €. Diese Lizenzgebühr für die Verwendung des Bildes sei angesichts des überragenden Markt- und Werbewertes, der außergewöhnlichen Beliebtheit und der angeblichen Krebserkrankung des Klägers auch angemessen.
In dieser Angelegenheit ist das letzte Wort scheinbar noch nicht gesprochen worden. Der Senat hat nämlich die Revision zugelassen, so dass gegebenenfalls eine klärende und richtungsweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu erwarten ist.
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