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Der 15. Zivilsenat des OLG Köln hatte bereits am 28.05.2019 (Az.: 15 U 160/18) geurteilt, dass eine Bekannte TV-Zeitschrift einen ebenfalls bekannten Quizmaster 20.000 Euro Schadensersatz zu zahlen habe, da sie sein Bild zusammenhanglos und ohne vorheriges Einverständnis als Clickbait in einem Artikel über die Krebserkrankung eines anderen Fernsehmoderators abgebildet hatte. Auf der Social Media Seite der TV-Zeitschrift wurden in dem Beitrag vier Moderatoren mit der Aussage „Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen einer Krebserkrankung zurückziehen“ abgebildet. Bei einem davon handelte es sich um den Kläger. Indem man den Link anklickte gelangte man zu der Antwort, wer von den Vieren an Krebs erkrankt war. Der Bericht enthielt allerdings keine weiteren Informationen zu dem Quizmaster.
Der Anspruch auf diese fiktive Lizenzgebühr, die im Urteil bestimmt wurde, leitet sich aus § 812 Abatz 1 Fall 2, § 818 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ab. Die TV-Zeitschrift hatte Revision gegen das Urteil eingelegt. Das OLG Köln hat der Revision zugestimmt, da die Debatte über Clickbait und das Bildnisrecht von Relevanz sei. Der BGH schloß sich nun dem Urteil des OLG Köln an.
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht beschäftigt sich u.a. mit der vermögensrechtlichen Frage, inwieweit das eigene Bild für einen Werbezweck genutzt werden könne. Wenn ein Bildnis für Werbezwecke kommerziell genutzt werde, sei darin ein Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Bildnisrechts zu sehen. Damit stehe dem Geschädigten zusätzlich zu dem verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch, ein Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der gängigen Lizenzgebühr (BGH Urteil vom 31.05.2012 - I ZR 234/10) zu. Entscheidend sei zudem die Intensität eines Eingriffs, so der BGH weiter. Werde vom Image- und Werbewert einer Person Gebrauch gemacht, indem man das Bildnis der Person zur Vermarktung einer Auflage nutze, dann stelle dies einen besonders schwerwiegenden Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Bildnisrechts dar. Bei der Aufmerksamkeitswerbung, die dafür konzipiert wurde, um den Betrachter auf den beworbenen Artikel aufmerksam zu machen, liege ein nicht ganz so schwerwiegender Eingriff vor (BGH Urteil vom 29.10.2009 - I ZR 65/07).
Ein Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Bildrechts sei jedoch in diesen Fällen zu verneinen, wo die Presse nur über ein Ereignis berichte, weil es die Öffentlichkeit interessieren könnte. Dabei dürfe das kommerzielle Interesse der bisher unbekannten und nichtöffentlichen Person über die berichtet wird nicht im Vordergrund stehen. Hier habe nämlich das Interesse an der Berichterstattung die höhere Priorität und die Presse dürfe nicht die Absicht haben sich das kommerzielle Verwertungsbefugnis anzueignen. Dass man mit einem abgedruckten Bild der Person möglicherweise eine höhere Auflage erreichen könnte, sollte nur sekundär von Interesse sein.
Als kommerzielle Verwertung könne man die Veröffentlichung des Bildes in solchen Situationen nicht bezeichnen. Die Möglichkeiten der Verwertung des Bildes werden hier nicht von der Presse ausgenutzt.
Die Perspektive eines Durchschnittlesers entscheide, ob ein Bild kommerziell benutzt wurde. (BGH Urteil vom 14.03.1995 - VI ZR 52/94). Die Grundsätze, die entwickelt worden sind, um besser beurteilen zu können, wann ein Bildnis für Werbezwecke verwendet wurde, können ebenfalls bei der Eigenwerbung im Wege einer redaktionellen Berichterstattung angewendet werden. Daher bestehe ein Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Bildnisrecht, wenn eine prominente Person aus reinen Werbezwecken auf dem Cover einer Zeitung abgebildet wird. Davon eingeschlossen seien auch Fälle, wo das Bildnis mit einem Bericht über die gezeigte Person verbunden ist. (BGH Urteil vom 11.03.2009 - I ZR 8/07; BGH, Urteil vom 18.11.2010 - I ZR 119/08). Gemäß § 22 Satz 1 Kunst Urheber Gesetz (KUG) muss eine Einwilligung der abgebildeten Person über die Verbreitung des Bildnis vorliegen. Liege hingegen keine Einwilligung vor, darf ein Bildnis nur verbreitet werden, wenn es zum Bereich der Zeitgeschichte gehört (§ 22) oder ein weiterer Ausnahmetatbestand gemäß 23 Absatz 1 KUG greift und keine berechtigten Interessen der Person verletzt sind, §23 Absatz 1 KUG.
Ansonsten dürfe ein Bildnis einer berühmten Person nicht als Clickbait genutzt werden, ohne dass ein redaktioneller Bezug zu der betroffenen Person hergestellt worden ist. Dies stelle nämlich einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Bildnisrechts dar. Daher müsse eine berühmte Person nicht ertragen, dass ihr Bildnis unentgeltlich und ohne vorherige Erlaubnis einzuholen von der Presse genutzt werde, um redaktionelle Beiträge zu bewerben in denen sie nicht einmal vorkommen.
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