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Das Landgericht (LG) Köln hat entschieden, dass der Internetdienstleister Cloudflare für etwaige Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden haftet, wenn diese einzelne Leistungen, wie z.B. CDN oder DNS-Resolver, von Cloudflare verwenden (siehe LG Köln, Urt. v. 30.01.2020 – Az.: 14 171/19).
Cloudflare ist ein US-amerikanisches Unternehmen, welches ein Content Delivery Network (CDN), Internetsicherheitsdienste und verteilte DNS-Dienste (Domain Name Server) bereitstellt. Diese befinden sich zwischen dem Besucher und dem Hosting-Anbieter des Cloudflare-Benutzers und fungieren als Reverse Proxy für Websites.
Die Plattform DDL Music stellt direkte Download Links zu verschiedenen Songs, bei denen es sich in der Regel um urheberrechtlich geschütztes Material handelt. Die meisten dieser Songs können auf anderen Seiten nur käuflich erworben werden.
Hierbei nutzt DDL Music verschiedene Leistungen von Cloudflare, darunter den Betrieb von DNS-Servern (DNS-Resolver), eines Content-Delivery-Networks (CDN) sowie eines Nameservers.
Cloudflare wurde von der Klägerin – welche die Rechte an einem der Musikstücke hatte, die auf der Plattform DDL Music kostenlos zum Download zur Verfügung standen – über die Urheberrechtsverletzung auf der Website von DDL Music informiert. Sie verlangte von Cloudflare die Abschaltung ihrer Dienste. Cloudflare kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach und verwies die Klägerin lediglich auf den Host-Provider bzw. Website-Betreiber.
Das LG Köln verurteilte Cloudflare daraufhin zur Unterlassung, da das Unternehmen ab Kenntnis als Störer eine Mitverantwortlichkeit habe. Durch die Bereitstellung ihrer Dienste und der Präsentation der Inhalte treffe Cloudflare eine Haftung. Das Landgericht argumentiert, dass die Klägerin glaubhaft gemacht habe, „dass die Verfügungsbeklagte nicht nur vorübergehende, flüchtige Speicherungen von Webseiteninhalten vornimmt, sondern nach eigener Darstellung ‚so viel wie möglich‘ auf lokalen Speichern.“
Bei vorübergehender Nichterreichbarkeit einer Website halte sie die Inhalte vor, was zwangsläufig mit einer Auswahl und Veränderung der Informationen einhergehe. In der Vergangenheit habe ein mehrfacher Wechsel des Host-Providers nicht zu einem Abbruch der Erreichbarkeit geführt, da die Inhalte der Website derweil vorgehalten wurden, so die Klägerin. Diesem Vortrag sei die Beklagte jedoch nicht mehr entgegengetreten.
Des Weiteren wird aufgeführt, dass Cloudflare ihren Vertragspartnern den Einsatz von „D Firewall rules“ anbiete und hierzu „Filter“ vorhalte, welche unter anderem zum Ausschluss bestimmter Website-Adressaten dienen, die nur von Cloudflare selbst umgesetzt werden können.
Aus diesen Gründen hätte Cloudflare spätestens ab Kenntnis reagieren müssen. Da dies jedoch nicht geschehen sei, liege ein Fall der Störerhaftung vor.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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