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Coaching-Vertrag: Wann greift das Fernunterrichtsschutzgesetz?


Das Landgericht Stendal hat mit Urteil vom 26. Mai 2026 (Az. 23 O 294/25) eine für die Coaching-Branche wichtige Entscheidung getroffen. Eine ehemalige Teilnehmerin eines Business-Coaching-Programms scheiterte mit ihrer Klage auf Rückzahlung von 11.900 Euro netto vollständig. Das Gericht wies alle geltend gemachten Ansprüche ab. SBS Legal Rechtsanwälte vertrat in diesem Verfahren die beklagte Coaching-Anbieterin und erzielte damit einen vollumfänglichen Prozesserfolg.

Der Fall vor dem LG Stendal: Rückforderung aus Coaching-Vertrag

Die Klägerin buchte ein Coaching-Programm bei der Beklagten zu einem Gesamthonorar von rund 14.000 Euro brutto bei einer Laufzeit von vier Monaten. Das Programm umfasste vorproduzierte Lernvideos, eine Messenger-Gruppe, individuelle 1:1-Video-Calls mit einem Coach sowie regelmäßige Gruppen-Videokonferenzen. Die Klägerin nahm während der gesamten Laufzeit teil und bewertete die Beklagte auf Trustpilot durchweg positiv. Einige Monate nach Vertragsende forderte sie mit anwaltlichem Schreiben die Rückzahlung des gesamten Honorars und erklärte hilfsweise die Anfechtung des Coaching-Vertrags.

Wann gilt ein Coaching-Vertrag als Fernunterricht nach FernUSG?

Das FernUSG schützt Teilnehmer von Fernunterrichtsangeboten und knüpft die Wirksamkeit eines solchen Vertrags an eine staatliche Zulassung des Anbieters. Fehlt diese Zulassung, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig und bereits gezahlte Vergütungen wären zurückzuerstatten. Genau darauf stützte die Klägerin ihren Rückforderungsanspruch.

Fernunterricht im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG setzt drei Voraussetzungen voraus: eine entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, eine überwiegend räumliche Trennung von Lehrenden und Lernenden sowie eine vertraglich geschuldete Überwachung des Lernerfolgs. Das Gericht ließ die ersten beiden Merkmale offen und verneinte bereits das dritte, entscheidende: Eine Lernerfolgsüberwachung war im streitgegenständlichen Vertrag schlicht nicht geschuldet.

Lernerfolgsüberwachung: Worauf es wirklich ankommt

Das LG Stendal schrieb dabei die Linie des Bundesgerichtshofs konsequent fort. Der BGH hatte bereits mit Urteil vom 15. Oktober 2009 (Az. III ZR 310/08, NJW 2010, 608) klargestellt, dass zwar bereits eine einmalige Überwachungshandlung ausreicht, diese aber als Vertragspflicht vereinbart sein muss. Entscheidend für die Bejahung des Vorliegens dieses Tatbestandsmerkmals sei,  dass eine Überwachung des Lernerfolges nach dem Vertrag vorgesehen ist, mithin ein entsprechender Anspruch besteht. Ein lediglich vertraglich eingeräumtes Recht auf Überwachung des Lernerfolgs sei laut dem LG Stendal nicht ausreichend. Das Gericht unterscheidet also zwischen einer vertraglich geschuldeten Pflicht zur Lernkontrolle und der bloßen Möglichkeit oder dem einseitigen Recht des Anbieters, den Kunden zu überprüfen.

Vor diesem Hintergrund bewertete das Gericht die konkreten Programminhalte: Die Möglichkeit, Rückfragen zu stellen und an Live-Calls teilzunehmen, kann dem Grunde nach zwar eine Wissensstandskontrolle darstellen. Ein vertraglicher Anspruch der Klägerin auf individuelle Lernerfolgsüberwachung ergab sich daraus jedoch nicht. Entscheidend war also nicht, was faktisch im Programm stattgefunden hat, sondern was vertraglich als Pflicht vereinbart war.

Auch die Werbeaussagen der Beklagten halfen der Klägerin nicht weiter. Die beworbene persönliche Betreuung wurde vom Gericht nach dem objektiven Empfängerhorizont so ausgelegt, dass damit eine Unterstützung bei der Umsetzung von Inhalten gemeint ist, nicht aber eine Kontrolle des Lernerfolgs. Zudem verwendeten die Parteien keine Begriffe wie "Studium" oder "Lehrgang", die nach der Verkehrsanschauung untrennbar mit Lernkontrollen verbunden sind.

Anfechtung, Täuschung und Wucher: Warum die Klage scheiterte

Die Klägerin scheiterte auch mit allen übrigen Argumenten. Für eine arglistige Täuschung fehlte der Nachweis, dass die Beklagte eine monatliche Umsatzsteigerung auf bis zu 9.000 Euro netto konkret versprochen hatte. Selbst wenn entsprechende Äußerungen gefallen wären, hätte dies nach Ansicht des Gerichts keine Garantie für eine tatsächliche Umsatzentwicklung dargestellt.

Einen Inhaltsirrtum über den Vertragsgegenstand lehnte das Gericht ab, weil die Klägerin im Verfahren selbst angab, tatsächlich individuelle Betreuungsmöglichkeiten gehabt zu haben, und ihre eigene Trustpilot-Rezension genau das widerspiegelte. Besonders bemerkenswert ist dabei ein Aspekt, der in der Praxis häufig übersehen wird: Das Gericht wertete die positiv gehaltene Bewertung, die die Klägerin auch nach Vertragsende unverändert stehen ließ, als Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts nach § 144 Abs. 1 BGB. Wer ein Coaching-Programm nach dessen Abschluss in aller Öffentlichkeit lobt, bestätigt damit zugleich den Vertrag und verliert sein Anfechtungsrecht.

Schließlich verneinte das Gericht auch ein wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB. Ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das erst bei einem Preis in etwa dem Doppelten des Marktwertes anzunehmen wäre, ließ sich beim Vergleich mit anderen viermonatigen Coaching-Angeboten nicht feststellen.

Was bedeutet das Urteil vom LG Stendal für Coaching-Anbieter?

Das Urteil macht deutlich, worauf es bei der Vertragsgestaltung konkret ankommt. Das FernUSG ist nicht pauschal auf jedes Online-Coaching anwendbar. Ausschlaggebend sind die konkreten vertraglichen Vereinbarungen, nicht das äußere Erscheinungsbild des Programms. Solange der Vertrag keine ausdrückliche Pflicht zur Lernerfolgsüberwachung enthält und auch Programmbeschreibung sowie Werbematerialien keine entsprechenden Ansprüche begründen, greift das FernUSG nicht. Die Wahl der Begrifflichkeiten in Vertrag, AGB und Marketing ist dabei von unmittelbarer rechtlicher Bedeutung.

Das Urteil reiht sich in eine wachsende Zahl von Entscheidungen ein, in denen Rückforderungsklagen gegen Coaching-Anbieter scheitern. Es zeigt aber auch: Ohne eine sorgfältige Vertragsgestaltung und eine klare, rechtssichere Programmbeschreibung bleibt das Risiko solcher Klagen real.

SBS LEGAL erzielt Prozesserfolg vor dem LG Stendal im Coaching-Recht

Gleichzeitig ist auch dieses Urteil ein wichtiger Prozesserfolg für SBS Legal Rechtsanwälte Schulenberg & Partner, die die Beklagte im Prozess vertreten haben. Mit Abweisung der Klage schloss sich das Gericht den von SBS Legal im Verfahren angeführten Argumenten an. Dadurch konnten die Interessen von Coaching-Anbietern weiter gestärkt werden.

Die Kanzlei berät seit vielen Jahren Unternehmen aus den Bereichen E-Commerce, Digitalisierung, Coaching, E-Learning-Recht, Online-Business und Dienstleistungswirtschaft und verfügt über umfangreiche Erfahrung bei der gerichtlichen Durchsetzung und Verteidigung komplexer wirtschaftsrechtlicher Ansprüche.

Hinweis zur Rechtskraft des Urteils

Das Urteil des LG Stendal ist derzeit noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann noch binnen eines Monats Berufung gegen das Urteil beim zuständigen OLG einlegen.


SBS LEGAL – Kanzlei für E-Learning-Recht und Coaching-Recht

Das Urteil des LG Stendal betrifft zentrale Fragen im Coaching-Recht, insbesondere die Abgrenzung zwischen Online-Coaching und zulassungspflichtigem Fernunterricht nach dem FernUSG. Für Coaching-Anbieter sind dabei vor allem die Keywords Fernunterrichtsschutzgesetz, Lernerfolgsüberwachung und Coaching-Vertrag relevant.

Rechtssichere Vertragsgestaltung für Coaching-Anbieter durch SBS Legal Rechtsanwälte

SBS LEGAL als Experte im E-Learning-Recht unterstützt Coaching-Anbieter, Online-Businesses und digitale Dienstleister bei der rechtssicheren Gestaltung, Prüfung und Verteidigung von Coaching-Verträgen, AGB und Programmbeschreibungen. Gerade bei Angeboten mit Lernvideos, Live-Calls, Messenger-Gruppen oder 1:1-Betreuung kommt es darauf an, vertragliche Pflichten, Werbeaussagen und tatsächliche Leistungserbringung klar voneinander abzugrenzen, um Risiken nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz frühzeitig zu erkennen und zu reduzieren. Die Kanzlei verbindet wirtschaftsrechtliche Prozesserfahrung mit branchenspezifischem Verständnis für digitale Geschäftsmodelle und begleitet Anbieter sowohl präventiv als auch in gerichtlichen Auseinandersetzungen um Rückforderungsansprüche, Anfechtung und Nichtigkeit von Coaching-Verträgen.

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist kostenlos.

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