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Corona: Erhebung von Kundenkontaktdaten DSGVO-konform


Im Rahmen von Corona ist die Erhebung von Kundenkontaktdaten datenschutzrechtlich gestattet

Die Coronavirus-Pandemie wirft in vielen Bereichen Fragen auf. Insbesondere der Datenschutz ist ein großes Diskussionsthema und bringt einige Herausforderungen mit sich.

Mit der Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wurden bereits viele Unternehmen und Arbeitgeber vor neue Herausforderungen gestellt, um den datenschutzrechtlichen Vorgaben gerecht zu werden. Doch insbesondere die Corona-Krise hat diese Herausforderungen nun auf eine neue, noch höhere Ebene gestellt, da sich hier nun entscheidende Grundrechte gegenüberstehen.

Inzwischen ist es fast schon normal, dass man in Restaurants oder Cafés, aber auch beim Friseur oder im Fitnessstudio seine Kontaktdaten angeben muss.

Ein Bochumer Rechtsanwalt hatte geltend gemacht, dass ihn die Datenerhebung in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletze. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat in einem Eilverfahren vom 24.06.2020 jedoch mit einem Beschluss entschieden, dass die in der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung vorgesehene Datenerhebung zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung im Bereich des Friseurhandwerks, der Fitnessstudios und der Gastronomie voraussichtlich rechtmäßig sei.

Recht auf informationelle Selbstbestimmung tritt vorübergehend zurück

Die Coronaschutzverordnung sieht zur Rückverfolgbarkeit möglicher Infektionsketten für bestimmte Wirtschaftsbereiche die papiergebundene Erfassung der Kundenkontaktdaten – Name, Adresse, Telefonnummer, Zeitpunkt von An- und Abreise – vor. Die Kontaktdaten müssen nach vier Wochen vernichtet werden. Zudem erfolgt eine Weitergabe an die für die Nachverfolgung zuständige Behörde nur auf deren Verlangen.

Der Bochumer Rechtsanwalt hatte sich gegen diese Regelungen zur Angabe der Kontaktdaten insbesondere in der Gastronomie, Friseursalons und Fitnessstudios gewandt. Er argumentierte, dass ihn die Datenerhebung zum einen in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletze und die Maßnahmen zum anderen unverhältnismäßig seien und gegen datenschutzrechtliche Vorgaben verstoßen.

Das OVG lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die angegriffenen Regelungen voraussichtlich rechtmäßig seien.

Zum einen sollen bei Nachweis einer Neuinfektion die Kontaktpersonen des Betroffenen durch die vorsorgliche Erhebung der Kontaktdaten leichter durch die Gesundheitsämter identifiziert werden können. Wenn der Verordnungsgeber die Erhebung der Kontaktdaten in bestimmten kontaktintensiven Bereichen als milderes Mittel nutze, um Infektionsketten aufzudecken und zu unterbrechen, so sei dies angesichts der inzwischen weitgehenden Öffnung des sozialen und wirtschaftlichen Lebens nicht zu beanstanden.

Insbesondere ist durch diese Regelung das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, welches jedoch nun gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit vorübergehend zurücktrete.

Zum anderen argumentiert das OVG, dass weder der Besuch einer gastronomischen Einrichtung noch der Besuch eines Friseursalons oder das Aufsuchen eines Fitnessstudios der Deckung elementarer Grundbedürfnisse diene. Auch stünden hier Alternativen zur Verfügung.

Die zu beachtenden Vorgaben der DSGVO sollen allerdings den sicheren Umgang mit den erhobenen personenbezogenen Daten sichern. Die Erhebung von Kundenkontaktdaten scheint also DSGVO-konform zu sein.

Der Beschluss des OVG Münster ist unanfechtbar.


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Die Europäische Union hat sich mit der im Mai 2018 in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zum Ziel gesetzt, in der gesamten EU ein einheitliches Datenschutzniveau zu schaffen.

Auch der deutsche Gesetzgeber hat mit der Reform des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) das nationale Datenschutzrecht neu gefasst, um den angemessenen Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen.

Die Datensicherheit geht aber auch mit Gefahren der Stellen einher, die mit den Daten arbeiten müssen. Die Aufsichtsbehörden können beispielsweise erhebliche Bußgelder für Datenrechtsverstöße verhängen.

Die erfahrenen Rechtsanwälte der Kanzlei SBS LEGAL begleiten Unternehmen bei der Überwindung dieser umfangreichen neuen datenschutzrechtlichen Hürden, die infolge der Coronavirus-Pandemie entstanden sind. Unsere Tätigkeit soll alle Datenrechtsverstöße und damit behördenrechtliche Verfahren ausschließen.

Wir stehen auch Ihnen gern als Partner in allen Belangen des Datenschutzes zur Seite. Sehen Sie sich entsprechenden rechtlichen Fragestellungen ausgesetzt, freuen wir uns jederzeit über Ihre Kontaktaufnahme.

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