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| CORONA-UPDATE, Wettbewerbsrecht

Corona und das Geschäft mit den Masken


Wer einfache Haushaltsmasken als „Medizinprodukte mit CE-Zertifizierung“ bewirbt, handelt wettbewerbswidrig

Die anfängliche Problematik, Masken zum Infektionsschutz gegen das Coronavirus zu beschaffen, hatten einige Unternehmer ausgenutzt – und sich mit minderwertiger Ware aus China versorgt, um diese anschließend günstig in Deutschland und der EU weiterzuverkaufen.

Derzeit sind mehrere Fälle durch unsere Kanzlei in der Betreuung, in denen wegen Wettbewerbsverstößen gegen andere Unternehmer vorgegangen wird. Denn nicht selten verletzt die irreführende Bezeichnung von einfachen Haushaltsmasken als „Medizinprodukte mit CE-Zertifizierung“ das Wettbewerbsrecht im Rahmen der Werbung.


Ansteckungsgefahr, Virenschutz, Maskenpflicht – hohe Nachfrage nach Masken gegen Corona

maske corona frau

Spätestens seit Einführung der Maskenpflicht in Bus, Bahn und Geschäften sollte wohl jeder eine solche Mund-Nasen-Abdeckung besitzen – sei es eine wiederverwendbare aus Stoff oder ein Einmalprodukt. Mittlerweile gibt es sie ja auch geradezu überall und immer zu kaufen. Doch gerade am Anfang, als noch vieles über den Virus unbekannt und die Händler nicht darauf vorbereitet waren, herrschte eine regelrechte Masken-Knappheit aufgrund der plötzlich hohen Nachfrage. Wie auch mit Lebensmitteln und Toilettenpapier hat es sich hier inzwischen zwar ausgehamstert, aber jetzt wird juristisch aufgeräumt – und zwar hinsichtlich der Verstöße derjenigen, die die (scheinbare) Knappheit bzw. die Angst davor für eigene geschäftliche Zwecke ausgenutzt haben…


Achtung, Werbefalle! „Medizinprodukte mit CE-Zertifizierung“

Corona ging los, breitete sich aus, wurde ernst – und immer mehr gerieten Masken als ein vielleicht doch wirksames Mittel gegen die Ausbreitung des Virus in den Fokus der Bevölkerung. Findige Unternehmer sahen darin wohl ein lukratives Geschäft: Sie deckten sich mit Waren aus China ein, die sie später dann zu Dumping-Preisen an den Markt brachten. Zwar wurden diese Produkte mit der Aussage „CE-Zertifizierung“ als „medizinisch“ beworben – allerdings handelte es sich bei diesen günstigen Angeboten leider häufig um minderwertige Qualität. „Medizinprodukt“? Fehlanzeige! Und zwar wortwörtlich. Die als „CE-zertifiziert“ beworbenen Masken waren häufig tatsächlich bloß einfache Abdeckungen für Nase und Mund. So erweist sich die Bewerbung dieser nicht-medizinischen und nicht-zertifizierten Mund-Nasen-Abdeckungen mit Begriffen wie „medizinisch“ oder „CE-zertifiziert“ als eine Lüge.


§5 UWG: Das Verbot der irreführenden Werbung

Paragraf 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet es, eine irreführende geschäftliche Handlung vorzunehmen, die einen Verbraucher dazu veranlasst, etwas zu kaufen, das er sonst (ohne die Irreführung) nicht gekauft hätte (§5, Absatz 1, Satz 1 (UWG)). „Irreführend“ ist eine Handlung unter anderem dann, wenn sie unwahre Angaben oder täuschende Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware enthält (wie z.B. Art, Ausführung, Vorteile, Zusammensetzung, Zwecktauglichkeit, Beschaffenheit oder von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse) (§5, Absatz 1, Satz 2, Nr.1 (UWG)).


Die unwahre Bewerbung von Masken als „Medizinprodukt mit CE-Kennzeichen“ ist wettbewerbswidrig

Werden einfache Mund-Nasen-Abdeckungen als medizinische Produkte mit einem entsprechenden CE-Zertifikat beworben, ist das wettbewerbswidrig. Eine solche Werbung verstößt nämlich gegen das Verbot der irreführenden Werbung nach §5, Absatz 1 Satz 2 Nr.1 (UWG), da sie eine falsche Angabe über die Produktbeschaffenheit enthält.CE

Richtig ist, dass Masken, die etwa aus China stammen, in der EU vom Hersteller mit „CE“ gekennzeichnet sein müssen. Allerdings ist diese CE-Kennzeichnung kein Qualitätssiegel, sondern basiert lediglich auf einer Selbsterklärung des Herstellers. Der Hersteller bzw. Inverkehrbringer (derjenige, der die Ware auf den europäischen Markt bringt) erklärt also selbst und in eigenem Ermessen, „dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind.“ (gemäß der EU-Verordnung 765/2008).

Die Zufügung eines Begriffes wie „Zertifizierung“ zu dem CE-Kennzeichen ist hingegen irreführend. Denn dadurch hat der Verbraucher eine gehobene Erwartungshaltung an ein solches Produkt: Er geht davon aus, dass es ein echtes Zertifikat, einen echten Beleg über die (medizinische) Qualität gibt. In dieser Irreführung liegt eine Wettbewerbsverletzung vor, sodass solche Werbungen zu einfachen Masken mit „medizinisch“ und „CE-Zertifizierung“ abmahnbar sind – nicht nur durch Wettbewerber, sondern auch durch Verbraucherschutzverbände oder vergleichbare Stellen.


SBS Legal – Kanzlei für Wettbewerbsrecht und gewerblichen Rechtsschutz in Hamburg

Werbung ist ein wesentlicher Faktor für die Kaufentscheidung eines Verbrauchers. Deswegen ist es auch so wichtig, dass sie keine irreführenden oder gar grob falschen Angaben enthält und also der faire Wettbewerb eingehalten wird. Dafür sind gewisse „Spielregeln“ unerlässlich – rechtlich gesprochen das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG). Unternehmer können diese juristische Grundlage heranziehen, um Mitbewerber auf die Aufrechterhaltung des lauteren Wettbewerbes hinzuweisen – wie es nun einige Unternehmer wegen der fälschlichen Bewerbung anderer von Mund-Nasen-Abdeckungen als „medizinisch“ und „CE-zertifiziert“ getan haben.

Unsere Kanzlei betreut derzeit mehrere entsprechende Fälle, in denen unsere Mandanten wegen Wettbewerbsverstößen beim Maskenverkauf gegen ihre Mitbewerber vorgegangen sind. Dabei können wir auf einen großen Erfahrungsschatz vieler erfolgreich geführter Fälle im Wettbewerbsrecht zurückgreifen. Denn als Kanzlei für Wettbewerbsrecht und gewerblichen Rechtsschutz ist SBS Legal schon seit Jahren auf diese Rechtsgebiete spezialisiert. Dadurch verfügen unsere kompetenten Rechtsanwälte und Fachanwälte über die nötige Expertise, um entsprechende Fälle umfassend zu betreuen, dazu zu beraten und juristische Ansprüche vollumfänglich durchzusetzen.

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