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Viele Betriebe konnten sich während der Corona-Pandemie kaum bis gar nicht mehr über Wasser halten. Daher wurden an einige Betriebe und Selbstständige eine Corona-Soforthilfe ausgezahlt. Doch diesen folgte nun ein Rückforderungsbescheid. Hiergegen sind einige Betriebe gerichtlich vorgegangen.
Das Oberverwaltungsgericht hat nun in seiner Pressemitteilung klargestellt, dass die drei angefochtenen Rückforderungsbescheide unwirksam sind.
Die Kläger der drei Bescheide waren eine Inhaberin eines Kosmetikstudios, ein freiberuflicher Steuerberater und ein Betreiber eines Schnellrestaurants.
Sie haben die Soforthilfe beantragt, damit sie ihre Liquiditätsengpässe, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind, überbrücken können.
Nachdem sie nun aber Angaben zu ihren Einnahmen und Ausgaben gemacht haben, haben sie jeder einen Bescheid mit der errechneten Differenz zwischen Liquiditätsengpass und der ausgezahlten Summe bekommen. Diese sollte nun zurückgezahlt werden.
Die Kläger brachten nun hervor, dass in den Bewilligungsbescheiden keine Angaben dazu zu finden waren, inwieweit die Zuwendungen einer Zweckgebundenheit unterliegen.
Die Kläger gingen davon aus, dass sie bei der Auszahlung der Soforthilfe darauf vertrauen durften, dass sie diese nicht zurückzahlen müssen.
Dass das Oberlandesgericht in diesen Fällen so entscheiden hat, bedeutet aber nicht, dass keine neuen Bescheide ausgestellt werden dürfen. Die Empfänger der Mittel dürfen nicht automatisch die vollen 9.000 € behalten. Denn hier kam es auf den Verwendungszweck an:
Die im Land NRW ausgestellten Bescheide waren mit dem Verwendungszweck „Ausgleich der Liquiditätsengpässe“ versehen. Hieraus durften die Kläger entnehmen und darauf vertrauen, dass die Mittel zur Milderung der finanziellen Notlage der betroffenen Unternehmen bzw. Selbstständigen genutzt werden durften.
Bescheide regeln einen bestimmten konkreten Fall. Sie sind nicht allgemein gültig. Daher müssen sie auch bei der Beurteilung individuell im konkreten Sachzusammenhang betrachtet werden. Es handelt sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung und hat zunächst keine Auswirkung auf neue Bescheide oder etwaige weitere Klagen gegen Rückzahlungsbescheide. Das Land darf neue Bescheide ausstellen, da nur die Unwirksamkeit des konkret in Frage gestellten Bescheids festgestellt wird.
Allerdings kann diese Entscheidung als Argumentationsgrundlage für ähnliche Rechtsstreite dienen.
Das Land ist also generell dazu berechtigt den Empfängern neue Bescheide auszustellen, in denen eine Rückzahlung der überzahlten Beträge zurückgefordert werden.
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