Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwalt & Spezialist für Handels- und Gesellschaftsrecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
| CORONA-UPDATE, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
Blog News
Als sich im März 2020 das Coronavirus immer schneller in Deutschland verbreitete und die Bundesregierung die ersten Gegenmaßnahmen traf, war für viele Unternehmer klar: Wir müssen unser Geschäft schließen. Allen voran Restaurants, Cafés und Bars durften keine Gäste mehr bewirtschaften – die Einnahmen fielen aus. Damit sie trotzdem die weiterhin laufenden Kosten wie z.B. Miete zahlen können, brachten das Bundeswirtschafts- und das Bundesfinanzministerium Corona-Soforthilfen für Soloselbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte auf den Weg. Die Hilfszahlungen wurden als Zuschuss gewährt, müssten also nicht zurückgezahlt werden.
Doch nun, rund ein Jahr später, verschicken die Förderinstitute der Länder, die für die Koordination der Gelder verantwortlich waren, auf einmal Widerrufs- und Rückforderungsbescheide. Sie verlangen die ausgezahlten Mittel zurück – ein Schock für jeden Unternehmer, der ohnehin noch immer finanziell zu kämpfen hat. Jetzt soll er auch noch plötzlich mehrere tausend Euro Hilfsgeld zurückzahlen?! Wo soll man dieses Geld denn hernehmen? Man hat es doch schon längst dafür ausgegeben, wofür es gedacht war: um die laufenden Kosten von März bis Mai 2020 zu decken…
So treten in letzter Zeit immer mehr Mandanten an uns heran, die ein solches Rückforderungsschreiben von einem Landes-Förderinstitut erhalten haben. Als Kanzlei für Wirtschafts- und Steuerrecht helfen wir von SBS Legal ihnen mit unserer Expertise diesbezüglich weiter. Wichtig ist: Nach Erhalt des Rückforderungsschreibens hat man nur vier Wochen Zeit, darauf zu reagieren! Wenden Sie sich also möglichst schnell an uns, wenn auch Sie auf einmal Ihre Corona-Soforthilfe zurückzahlen sollen. Unsere erfahrenen Anwälte legen dann Widerspruch für Sie ein.
Die Überbrückungshilfe wurde beantragt. Das Geld ist eingegangen. Nun liegt ein Bescheid im Briefkasten und die Corona-Soforthilfe wird plötzlich zurückgefordert? Muss ich nun bezahlen? Kann ich die Forderung stunden oder nochmal überprüfen lassen? Wie reagiere ich am Besten? Im folgenden Video-Interview werden viele Fragen bereits geklärt!
Um Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständigen sowie Freiberuflern und Landwirten zu helfen, die durch die Corona-Pandemie mit finanziellen Problemen zu kämpfen haben, hatte die Bundesregierung im März 2020 eine „schnelle und unbürokratische Soforthilfe“ beschlossen. 50 Milliarden Euro stellte der Bund bereit. Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten erhielten einmalig 9.000 Euro, Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten einmalig bis zu 15.000 Euro. Zusätzlich dazu packte auch das jeweilige Bundesland noch einen Betrag drauf (z.B. bei der „HCS mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ in Hamburg). Das alles wurde als Zuschuss bewilligt, muss also nicht zurückgezahlt werden. Damit sollten kleine Unternehmen akute Liquiditätsengpässe von März bis Mai 2020 überbrücken, also vor allem laufende Betriebskosten wie Miete zahlen können. (Für große Unternehmen hingegen gab und gibt es Hilfe aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds.)
Nach Mai wurde das Soforthilfeprogramm dann von den Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen abgelöst: die Überbrückungshilfe I (für Juni bis August 2020), die Überbrückungshilfe II (für September bis Dezember 2020; Änderungsanträge können noch bis zum 31. Mai 2021 gestellt werden) und die Überbrückungshilfe III (Anträge sind bis zum 31. August 2021 möglich, Änderungsanträge seit dem 27. April 2021).
Zum Erhalt der Soforthilfe konnte man bis zum 31. Mai 2020 im Internet einen entsprechenden Antrag bei der jeweils zuständigen Landesbehörde stellen. Denn die Länder waren bzw. sind noch immer dafür verantwortlich, die Hilfsanträge zu bewilligen und die Mittel dann auszuzahlen. Das Ganze sollte möglichst unbürokratisch ablaufen – damit die Gelder schnell bei den Unternehmen ankommen. Viel geprüft wurde vor der Auszahlung also nicht. Nun sollen aber einige Unternehmen das Geld oder ein Teil des Geldes, das sie bekommen haben, wieder zurückzahlen. Entweder, weil sie schon bei der Antragstellung falsche Angaben gemacht hatten. Oder weil sie gleichzeitig andere Leistungen für den gleichen Zweck erhalten haben, was dann als „Überkompensation“ gilt. Oder weil sie unerwarteterweise doch in keine so große finanzielle Not geraten sind wie bei der Antragstellung gedacht. Sie sollen die überschüssigen Gelder dann zurücküberweisen. Teilweise werden nun aber auch die Förderinstitute der Länder selbst aktiv und schreiben Unternehmen per Widerrufs- und Rückforderungsbescheid: Ihnen sei die Soforthilfe unrechtmäßigerweise gewährt worden. Sie müssten das Geld nun zurückzahlen. Zu Recht?!
Die Förderinstitute bzw. Förderbanken der Länder verschicken Widerrufs- und Rückforderungsbescheide bezüglich der Corona-Soforthilfen der Bundesregierung. Darin werden die gezahlten Hilfsgelder zurückgefordert. Nicht selten handelt es sich um 5-stellige Beträge, teilweise 20.000 Euro, die an das jeweilige Förderinstitut zurückgezahlt werden sollen – und zwar innerhalb eines Monats. Schafft man das nicht so schnell, könne man zwar per Mail eine Stundung für maximal zwölf Monate beantragen. Aber dann seien Zinsen auf die Rückzahlung fällig: fünf Prozentpunkte jährlich über dem Basiszinssatz.
So werden laut der Hamburger Finanzbehörde allein in der Hansestadt insgesamt rund 34 Millionen Euro von 3.700 Unternehmen eingefordert. Folgende Gründe werden in den Schreiben aufgeführt, warum sie die Soforthilfe zurückzahlen müssten:
Die erfolgte Zusage und Auszahlung der Corona-Soforthilfe sei nicht berechtigt gewesen, weil „kein förderfähiger Liquiditätsengpass“ bestanden habe. Soll heißen: Als man den Antrag auf die Hilfsmittel gestellt hatte, war man doch gar nicht so sehr am Existenzminimum (gemäß der Förderrichtlinie), dass man das Geld gebraucht hätte. Deswegen wird die Zuwendung widerrufen und zurückgefordert.
Um Anspruch auf die Corona-Soforthilfe zu haben, muss man seine wirtschaftliche Tätigkeit, die gefördert werden soll, im Haupterwerb ausführen. Dafür müsse die regelmäßige Wochenarbeitszeit über 20 Stunden die Woche betragen und die Tätigkeit mindestens die Hälfte des gesamten Einkommens ausmachen. Meint das Förderinstitut, man arbeite weniger oder verdiene weniger in bzw. mit der Tätigkeit, sei diese kein Haupterwerb – und das erhaltene Hilfsgeld müsse zurückgezahlt werden.
„Kein Liquiditätsengpass“?! „Nicht im Haupterwerb“?! Viele Unternehmen wurden einst voller Elan gegründet, mühsam aufgebaut und erfolgreich geführt – bis die Corona-Pandemie kam. Nun, wo sie wirtschaftlich ums Überleben kämpfen, ist die Forderung, man müsse die Soforthilfe zurückzahlen, völlig unverständlich. Und das kann man der IFB auch so kundtun. Wo soll man das zurückgeforderte Geld auch auf einmal hernehmen? Meist hat man die Soforthilfe doch schon vollständig aufgebraucht – um die Fixkosten wie Miete und Strom seines Geschäfts zu decken. Genau dafür sind die Hilfsmittel ja auch gedacht gewesen.
So hat man zuerst die Möglichkeit, zu den aufgeführten Gründen (kein Liquiditätsengpass/nicht im Haupterwerb) Stellung zu nehmen. Manchmal wird auch noch Auskunft gefordert, z.B. darüber, warum die Branche durch die Corona-Krise beeinträchtigt war; wie hoch die Umsätze in den Monaten vor der Pandemie waren; die Mietkosten des Gewerbes; einen Nachweis über die wirtschaftliche und damit dauerhafte Tätigkeit am Markt; usw. Wenn das Förderinstitut das zwar zur Kenntnis nimmt, aber trotzdem meint, die Förderungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt gewesen, kann man Widerspruch einlegen – per Mail oder per Post.
Aber Achtung: Der Widerspruch muss innerhalb von einem Monat, nachdem man den Bescheid bekommen hat, erfolgen! Daneben gibt es noch einige weitere Formalitäten einzuhalten. Für einen erfolgreichen Widerspruch muss außerdem die Argumentation stimmen: Dem Förderinstitut muss schlüssig dargelegt werden, warum sie im Unrecht liegt – warum die Zahlung der Soforthilfe juristisch gesehen völlig richtig gewesen ist und demnach nicht zurückgezahlt werden muss.
Als Wirtschaftskanzlei hat SBS Legal mit jahrelanger Erfahrung bereits zahlreiche Unternehmen erfolgreich betreut. Insbesondere in den vergangenen Monaten konnten wir vielen, die im Zuge der Pandemie vor existenzielle Fragen gestellt worden sind, in juristischer Hinsicht helfen. Wir wissen um die Sorgen und Nöte von Restaurant-, Café- und Bar-Betreibern, von Kleinstunternehmern, Solo-Selbständigen und Freiberuflern. Und wir setzen uns für sie ein.
Ihre Tätigkeit stelle nicht Ihren Haupterwerb dar? Sie würden angeblich nicht einmal 20 Stunden in der Woche für den Betrieb tätig sein? Die Tätigkeit mache weniger als die Hälfte Ihres Einkommens aus? Nicht selten sind diese Annahmen „ermessensfehlerhaft“, die genannten Gründe schlichtweg falsch. Denn die Soforthilfe ist ja gar nicht dafür gedacht, dem Unternehmer sein Privatleben zu finanzieren, sondern eben den Betrieb zu stützen und durch die Pandemie zu bringen. Vielleicht geht das Förderinstitut auch fälschlicherweise davon aus, Sie hätten einen Ein-Personen-Betrieb, obwohl sie tatsächlich Arbeitgeber für mehrere Angestellte sind.
Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Förderinstituts ist jedenfalls womöglich haltlos – da er Sie ihn Ihren Rechten verletzt. Die fachkundigen Anwälte von SBS Legal legen Widerspruch für Sie ein.
Seit über einem Jahr beschäftigt das Thema Corona nun schon die ganze Welt. Besonders Unternehmen, die ihr Geschäft nicht oder nur stark eingeschränkt betrieben können, haben in dieser schwierigen Zeit mit zahlreichen Problemen zu kämpfen.
Als Wirtschaftskanzlei betreuen wir Sie mit unserer Expertise und langjähriger Erfahrung kompetent in allen juristischen Belangen der Corona-Pandemie. Hilfsgelder, Arbeitsrecht, Kurzarbeit, Start-ups, … Unsere fachkundigen Anwälte von SBS Legal stehen Ihnen gemeinsam mit den Steuerspezialisten von SBS Tax gern zur Verfügung – für die erfolgreiche juristische Absicherung Ihres Unternehmens. Haben Sie Fragen oder suchen Sie rechtlichen Rat, z.B. zur Situation Ihres Unternehmens in dieser Krise? Kontaktieren Sie uns gern. Es ist uns ein persönliches Anliegen, Ihnen zu helfen.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung.