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Kleinunternehmen und Solo-Selbstständige hatten es während der Corona-Pandemie seit Beginn 2020 nicht leicht. Ganze Existenzen waren bedroht durch die Schließung von Friseursalons, Bars, Clubs, etc.. Um diesen zu helfen, wurden Corona-Soforthilfen von der Bundesregierung gewährt. An die 1,8 Millionen Betroffenen wurden insgesamt etwa 13 Millionen Euro ausgezahlt. Dabei gab es große Unterschiede zwischen den Ländern. Im Schnitt erhielt jeder Antragssteller etwa 6.500 Euro.
In etwas mehr als 400.000 Fällen sollen wohl die Gelder ganz oder teilweise zurückgezahlt werden. Wobei noch weitere Rückforderungen auf Betroffene zukommen können.
Ende 2025 sollen die Schlussberichte der Länder mit den abschließenden Zahlen dem Bundeswirtschaftsministerium vorliegen.
Beim ersten Lockdown hieß es noch, dass die Gelder nicht zurückgezahlt werden müssten, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorlägen. Diese waren eine Existenzbedrohung beziehungsweise ein Liquiditätsengpass. Diese müssten gerade aufgrund der Corona-Pandemie entstanden sein. Viele Antragsteller sind aufgrund dessen davon ausgegangen, dass sie die Corona-Soforthilfen nicht zurückzahlen müssten.
Die Anspruchsvoraussetzungen waren jedoch unklar und uneindeutig. Welcher Sach- und Finanzaufwand im Einzelnen berücksichtigt werden konnten, wurde ganz am Anfang nicht festgelegt. Eine Konkretisierung der Bedingungen der Länder geschah erst, nachdem schon viele Anträge gestellt waren.
Zudem wurden die Online-Informationen zur Corona-Soforthilfe mehrfach geändert. Es herrschte Unklarheit und Verwirrung für den Antragsteller. Das Oberverwaltungsgericht NRW hielt in einem Urteil fest, dass die Online-Informationen zwischen März 2020 und Mai 2020 15 Mal geändert worden waren. Ein Absatz, woraus erging, dass die Corona-Soforthilfen auch dazu dienen, das eigene Gehalt und somit den Lebensunterhalt zu finanzieren, verschwand drei Tage später wieder.
In vielen Fällen haben die Voraussetzungen jedoch schließlich nicht vorgelegen, weshalb etwa fünf Milliarden Euro zu viel ausgezahlt wurden, so das Bundeswirtschaftsministerium.
Bundesweit haben etwa 5.000 Betroffene gegen die Rückzahlungsbescheide geklagt. Mehr als die Hälfte der Verfahren ist noch offen.
Das größtenteils vom Bund bereitgestellte Geld sollten die Länder eigenständig auszahlen. Dabei unterschied sich die Bewilligung sowie auch die Rückforderungen der Corona-Soforthilfen unter den Ländern stark. Jedes Land wählte eigene Verfahren, um über die Anträge der Corona-Soforthilfen zu entscheiden. Während in Berlin nur fünf Prozent der Bewilligungen ganz oder teilweise widerrufen wurden, waren es in Nordrhein-Westfalen etwa 50 Prozent. Jedoch waren es nur ein Prozent der Fälle in NRW, welche aufgrund fehlender Antragsberechtigung ganz widerrufen wurden.
Die Lösung des Problems soll nun eine einheitliche Regelung sein. Der Bund strebe einen vergleichbaren Maßstab für alle Länder an. Dafür ist der Bund bereits mit dem Land Berlin im Austausch.
Das Ministerium gab an, dass bereits vor dem Start der Antragstellungen im März 2020 die Förderkonditionen des Corona-Soforthilfe-Programms durch ein Eckpunktepapier klar und transparent kommuniziert wurden. Die Umsetzung der Bereitstellung der Informationen, Antragsunterlagen und Kommunikation seien dann durch die Länder erfolgt. Eine Änderung der Regelungen der Verwaltungsvereinbarung und ergänzenden Vollzugshinweise habe es jedoch nicht gegeben. Insgesamt sind noch 1,5 Milliarden Euro von den 5 Milliarden Euro zu viel ausgezahlten Gelder noch offen.
Was den Betroffenen zugunsten kommen kann, ist ein Vertrauensschutz. Denn die Verfahren liegen zeitlich schon sehr lange auseinander, bisher hat nur das Land Brandburg eine abschließende Auswertung der Corona-Soforthilfen dem Bundeswirtschaftsministerium vorgelegt. Ein Vertrauensschutz kommt vor allem dann in Betracht, wenn die bewilligten Leistungen bereits ausgezahlt wurden.
In vielen Fälle hoben Gerichte die Rückforderungsbescheide auf. So etwa hob das Verwaltungsgericht Freiburg in fünf von sechs Fällen diese auf.
Jedoch entschieden andere Gerichte auch zugunsten der Rückforderungsbescheide. Ob der Rückforderungsbescheid gerechtfertigt ist, kommt also immer auf den Einzelfall an.
Die Corona-Pandemie hat vielen Kleinunternehmen und Solo-Selbstständigen viel abverlangt. Wenn dann auch noch ein Rückzahlungsbescheid kommt, sind viele ratlos. Wir als Fachanwalt für Corona-Soforthilfen helfen Ihnen dabei. Wir setzen Ihre Interessen gerichtlich sowie außergerichtlich durch.
Dann kontaktieren Sie und gerne. Wir stehen Ihnen jederzeit per E-Mail und telefonisch zur Verfügung.