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Das Corona Virus betrifft nicht nur die Gesundheit eines jeden, sondern auch die Wirtschaft zeigt sich merklich geschwächt durch die Folgen. Die Absage von Messen und Großveranstaltungen und der Rückgang von geplanten Reisen wirken sich auf die Dienstleistungsbranche aus. Hierbei sind die Auswirkungen inzwischen vor allem im Bereich der Logistik, des Handels, der Gaststätten sowie des Tourismus klar zu erkennen. Das alles wirkt sich auf die hiesige Produktion aus. Umso wichtiger ist es allerdings, dass gerade Unternehmen der betroffenen Branchen, sowohl die Großen, als auch die Kleineren nicht alleine im Regen stehen.
Die Bundesregierung bietet bereits jetzt gewichtige Maßnahmen unter dem Titel „Schutzschild für Unternehmen und Beschäftigte“ an zu denen neben der Flexibilisierung der Kurzarbeit und der Bereitstellung von Darlehensmöglichkeiten insbesondere auch die Erleichterungen bei der Steuerlast zählt.
Von der Corona Krise betroffene Unternehmen sollten daher bereits jetzt zur Sicherung der eigenen Liquidität die bestehenden steuerlichen Möglichkeiten prüfen und ergreifen, um die Steuerlast zu senken. Folgende Möglichkeiten, die das Steuerrecht vorsieht, sollen nach den Willen der Bundesregierung von den Finanzämtern vereinfacht gewährt werden.
Es soll von nun an einfacher für Unternehmen sein, dass die jeweilige Steuerbehörde die noch ausstehenden Steuern stundet, das bedeutet eine Fristverlängerung für eine noch ausstehende Zahlung zu erhalten. Die Bedingung an die eine solche Stundung geknüpft ist, lautet, dass das Einziehen der Steuern eine besondere Härte darstellen muss. Was genau unter einer solchen besonderen Härte zum jetzigen Zeitpunkt verstanden werden muss, ist der Pressemitteilung der Regierung nicht zu entnehmen. Daher sollten die betroffenen Unternehmen bereits jetzt unter Verweis auf die Regierungserklärung und der Darlegung der Betroffenheit von der Pandemie durch ihre Steuerberater vorsorglich entsprechende Anträge stellen.
Möglich ist auch, dass Vollstreckungsmaßnahmen, wie zum Beispiel eine Kontopfändung oder Säumniszuschläge bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt werden, aber mit der nicht unwichtigen Bedingung, dass der entsprechende Unternehmer unmittelbar von den Auswirkungen des Corona Virus betroffen sein muss. Was genau sich hinter der Bezeichnung unmittelbar versteckt und wie diese Einschränkung in Ihrem Fall zu beurteilen ist, sollte fachkundig im Einzelfall geprüft werden, um hiernach die erforderlichen Handlungen gegenüber den Finanzämtern einzuleiten.
Zudem sollten betroffene Unternehmen überprüfen, ob und in welchem Umfang es Ihnen möglich ist Ihre Vorauszahlungen entsprechend der derzeitigen Situation anzupassen. Im Regelfall wird die Höhe der Steuern am Ende eines Kalenderjahres berechnet. Dennoch ist es notwendig, dass meist vierteljährig bereits Abgaben an den Staat gezahlt werden, die so genannten Vorauszahlungen. Die Höhe der Vorauszahlungen bemisst sich an dem Umsatz des vergangenen Jahres. Hätte es 2020 keine Situation wie die jetzige gegeben wäre wohl bei einigen Unternehmen ein ähnlicher Umsatz wie der in 2019 erzielt. Da nun aber der Umsatz in 2020 voraussichtlich bei vielen Unternehmen deutlich niedriger ausfallen wird, wird auch die zu zahlende Steuer niedriger sein. Die bereits getätigten Vorauszahlungen übersteigen dadurch den notwendigen Betrag. Um so nicht zu viel Geld an den Staat in Form von Vorauszahlungen fließen zu lassen und somit im Laufe des Geschäftsjahres auf dieses liquide Mittel verzichten zu müssen, bietet es sich daher für die meisten betroffenen Unternehmen an, eine Herabsetzung oder gar Aussetzung der laufenden Vorauszahlungen zu beantragen. Als Voraussetzung dafür muss klar sein, dass die Einkünfte des steuerpflichtigen Unternehmens im laufenden Jahr voraussichtlich geringer ausfallen werden als ursprünglich zu erwarten. Für eine Herabsetzung oder Aussetzung der Vorauszahlung muss ebenfalls ein entsprechender Antrag beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.
Sämtliche der vorgenannten Möglichkeiten zur Verringerung oder Stundung der Steuerlast werden zwar von der Bundesregierung in ihrer Regierungserklärung ausdrücklich benannt. Es ist aber in jedem Fall erforderlich, dass die betroffenen Unternehmen einen Antrag stellen und hierbei über ihren Steuerberater dezidiert die Betroffenheit des Unternehmens von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Corona Virus darlegen. Denn die Finanzämter müssen – auch wenn sie zu einer vereinfachten Entscheidungsfindung angehalten sind – den Härtefall für eine Steuerstundung, den Verzicht von Vollstreckungsmaßnahmen oder die schlechtere wirtschaftliche Prognose für die Gewährung der Herabsetzung oder Aussetzung der Vorauszahlungen aus dem Antrag erkennen können. Andernfalls haben die Finanzämter auch in der aktuellen Krisenlage keine Entscheidungsgrundlage.
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