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Countdown-Timer und sog. Countdown-Werbung gehören zu den meistverbreiteten Instrumenten der Kaufbeschleunigung im Online-Handel. Sie suggerieren zeitliche Verknappung und sollen den Verbraucher zu einer raschen Kaufentscheidung veranlassen. Wettbewerbsrechtlich bewegt sich ihr Einsatz auf einem schmalen Grat zwischen zulässiger Verkaufsförderung und irreführender geschäftlicher Handlung. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die maßgeblichen Rechtsgrundlagen und die aktuelle Rechtsprechung zur Countdown-Werbung.
Bei Rabattwerbung ist zusätzlich zu prüfen, ob die Vorgaben der Preisangabenverordnung, insbesondere § 11 PAngV, eingehalten werden.
Das LG Hanau entschied mit Urteil vom 05.11.2025, Az. 6 O 27/25, dass die konkrete Countdown-Werbung irreführend sein kann. Das Urteil ist nach Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) nicht rechtskräftig; Berufung ist beim OLG Frankfurt am Main anhängig.
Die grundlegende Entscheidung zur zeitlichen Befristung von Rabattaktionen stammt vom BGH (Urt. v. 07.07.2011 – I ZR 173/09 – 10 % Geburtstags-Rabatt). Der BGH hat darin folgende Grundsätze aufgestellt I ZR 173/09: ArtikelabschnittBGH, 07.07.2011 - I ZR 173/09 - 10% Geburtstags-Rabatt - Vorliegen einer irreführenden Werbung bei Abweichen vom Zeitrahmen einer in einer Werbung angepriesenen Rabattaktion nach unten hin:
Werden in der Ankündigung einer Sonderveranstaltung von vornherein feste zeitliche Grenzen angegeben, muss sich der Werbende hieran grundsätzlich festhalten lassen. Die Frage der Irreführung hängt maßgeblich davon ab, wie der Verkehr die Werbung mit einer befristeten Verkaufsaktion nach den Umständen des konkreten Falls versteht OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.06.2019 - Az.: 2 U 55/18.
Eine irreführende Angabe ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Unternehmer bereits bei Erscheinen der Werbung die Absicht hat, die Aktion über die zeitliche Grenze hinaus zu gewähren, dies in der Werbung aber nicht deutlich zum Ausdruck bringt. Ein Durchschnittsverbraucher wird bei einem vorbehaltlosen Angebot eines Rabattes mit Endtermin davon ausgehen, dass der Unternehmer diesen Termin tatsächlich einhalten will OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.06.2019 - Az.: 2 U 55/18
Ferner hat der BGH betont, dass eine für eine Woche angekündigte und zweimal verlängerte Sonderaktion mehr Kunden anzieht und zu einem Kauf bewegt als eine Aktion, die von vornherein für drei Wochen angekündigt ist – unabhängig davon, ob die jeweilige Frist so kurz bemessen ist, dass sie unüberlegte Kaufentscheidungen provoziert I ZR 173/09: Artikelabschnitt.
Das Landgericht Hanau hatte sich mit der Werbung eines Mobilfunkanbieters beschäftigt, der einen sogenannten „Valentinstags-Tarif“ online bewarb. Es ging um 50 GB Datenvolumen für 9,99 Euro monatlich bei einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten. Die Werbung war mit einem deutlich sichtbaren Countdown versehen. Nach Ablauf der Frist verschwand das Angebot jedoch nicht. Stattdessen wurde derselbe Tarif mehrfach mit neuen Countdowns und neuen zeitlichen Befristungen weiter beworben. Später änderte sich lediglich der Name, der Preis, das Datenvolumen und die Laufzeit blieben identisch.
Das LG Hanau sah darin eine irreführende geschäftliche Handlung und damit einen Wettbewerbsverstoß. Nach Auffassung des Gerichts erwecke ein Countdown beim Verbraucher den Eindruck, dass das Angebot tatsächlich nur für kurze Zeit verfügbar sei. Genau dieser Eindruck sei aber falsch gewesen, weil das identische Angebot anschließend erneut angeboten wurde. Besonders kritisch bewertete das Gericht den künstlich erzeugten Zeitdruck. Verbraucher könnten sich durch die vermeintlich kurze Verfügbarkeit zu einer schnelleren Kaufentscheidung gedrängt fühlen. Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass Kunden nicht damit rechnen würden, dass ein angeblich einmaliges Aktionsangebot unmittelbar nach Ablauf erneut erscheint. Entscheidend sei nicht die Bezeichnung der Aktion gewesen, sondern die wirtschaftlich relevanten Daten des Angebots. Aus Sicht der Verbraucher handelte es sich weiterhin um denselben Tarif.
Anders entschied das LG Deggendorf mit Urteil vom 27.03.2026, Az. 1 HK O 6/25. Die Entscheidung ist nach veröffentlichten Angaben nicht rechtskräftig; Berufung ist beim OLG München anhängig. Dort ging es um einen Online-Shop, der eine Jacke mit einem reduzierten Preis von 69,99 Euro statt 179,00 Euro bewarb. Zusätzlich erschien eine Countdown-Uhr neben dem Angebot. Nach Ablauf des Countdowns änderte sich der Preis allerdings nicht. Die Klägerin sah darin ebenfalls eine unzulässige Irreführung der Verbraucher. Das Gericht wies die Klage jedoch ab.
Rechtlicher Maßstab ist insbesondere § 5 UWG. Entscheidend ist, ob die konkrete Werbung beim durchschnittlichen Verbraucher eine Fehlvorstellung über die zeitliche Verfügbarkeit oder den Preisvorteil hervorruft und dadurch die geschäftliche Entscheidung beeinflussen kann.
Nach Auffassung des LG Deggendorf enthielt die Werbung keine konkrete Aussage darüber, welcher Preis nach Ablauf des Countdowns gelten werde. Der Countdown habe lediglich vermittelt, dass der angezeigte Preis bis zum Ablauf der Uhr garantiert sei. Ein verständiger Verbraucher müsse daraus nicht automatisch schließen, dass der Preis anschließend steige. Ebenso denkbar sei, dass der Preis gleich bleibe oder sogar weiter sinke.
Entscheidend war für das Gericht also die konkrete Aussage der Werbung. Während das LG Hanau eine tatsächliche Verknappung suggeriert sah, erkannte das LG Deggendorf lediglich eine zeitliche Preisgarantie.
Auf den ersten Blick wirken die Entscheidungen widersprüchlich. Tatsächlich unterscheiden sich die Fälle jedoch in einem entscheidenden Punkt. Im Verfahren vor dem LG Hanau wurde durch die konkrete Gestaltung der Werbung vermittelt, dass das Angebot nur kurzfristig existiere und anschließend verschwinde. Genau diese Erwartung wurde enttäuscht, weil der identische Tarif immer wieder neu erschien. Beim LG Deggendorf fehlte dagegen eine ausdrückliche Aussage über die Zeit nach Ablauf des Countdowns. Der Timer bezog sich lediglich auf die Dauer der aktuellen Preisbindung.
Das OLG München (Urt. v. 17.01.2019 – 29 U 3848/17 – Jahrhundertfeier) hat klargestellt, dass ein Grundsatz, wonach der Verbraucher bei einer befristeten Aktion annehmen dürfe, diese werde nicht wiederholt, der Rechtsprechung nicht zu entnehmen ist. Der Verbraucher rechne aufgrund seiner Erfahrung mit Sonderaktionen im Allgemeinen damit, dass sich solche in nicht vorhersehbaren Zeiträumen wiederholen können OLG München, Urt. v. 17.01.2019 - Az.: 29 U 3848/17.
Entscheidend ist nach der Rechtsprechung die konkrete Gestaltung der Werbung und die daraus resultierende Verkehrserwartung. Bezieht sich ein Countdown lediglich auf eine aktuelle Preisbindung, ohne eine darüber hinausgehende Verknappung des Angebots zu suggerieren, kann die Werbung zulässig sein. Maßgeblich ist stets, ob der Countdown beim Durchschnittsverbraucher den falschen Eindruck erzeugt, das Angebot existiere nach Ablauf des Timers nicht mehr oder werde teurer, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist.
LG Hanau hat mit Urteil vom 05.11.2025, Az. 6 O 27/25 die Irreführung bejaht, weil ein vermeintlich befristetes Mobilfunkangebot nach Ablauf der Frist mehrfach mit im Wesentlichen identischen Konditionen erneut beworben wurde. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Berufung ist beim OLG Frankfurt am Main anhängig.
LG Deggendorf hat mit Urteil vom 27.03.2026, Az. 1 HK O 6/25 die Irreführung im konkreten Fall verneint, weil der Countdown keine Aussage darüber enthielt, welcher Preis nach Ablauf gelten sollte. Auch dieses Urteil ist nicht rechtskräftig und die Berufung ist beim OLG München anhängig.
Für Unternehmen im E-Commerce empfiehlt es sich, Countdown-Timer nur dann einzusetzen, wenn die beworbene Befristung tatsächlich eingehalten wird und nach Ablauf keine identische oder wirtschaftlich vergleichbare Aktion unmittelbar nachfolgt. Die Werbung sollte transparent gestaltet sein und keine weitergehenden Verknappungssuggestionen enthalten, als tatsächlich belegt werden können. Andernfalls drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Unterlassungsverfügungen. Bei Fragen dazu kommen Sie gerne jederzeit auf uns zu!
➤ "Größte Preissenkung" aller Zeiten ist irreführende Werbung
➤ Achtung bei der Werbung mit BEKANNT AUS
➤ BGH: Sternebewertungen müssen nicht aufgeschlüsselt werden!
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