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Benötigt man Kapital für ein Projekt, wird gerne auf die Schwarmfinanzierung (Crowdfunding) zurückgegriffen. Diese einfache Art der Kapitalbeschaffung erweist sich vor allem bei der Finanzierung von Immobilienprojekten als beliebt.
Dabei wird mittels einer Schwarmfinanzierungsplattform eine Vielzahl meist kleinerer Einzelbeträge für Unternehmen oder Projekte eingesammelt. Durch Crowdfunding umgesetzte Projekte generieren mediale Aufmerksamkeit, was es gerade für Unternehmen interessant macht.
Das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) regelt auf nationaler Ebene die Schwarmfinanzierung. Die European Crowdfunding Service Provider Regulation (ECSPR) (EU) 2020/1503 regelt wiederum auf europäischer Ebene diese Art der Finanzierung.
Im Folgenden klären wir auf, in welchen Fällen welches Regelungsregime zum Tragen kommt.
Bei Angeboten, die einen Gegenwert von bis zu 5 Millionen Euro haben und über einen Zeitraum von 12 Monaten laufen, ist grundsätzlich die ECSPR vorrangig anwendbar. Dies wurde im VermAnlG vom deutschen Gesetzgeber vorgeschrieben.
Hierfür muss das Angebot auf einer Schwarmfinanzierungsplattform, die von der ECSPR zugelassen wurde, unterbreitet werden und ein Produkt beinhalten, das von der Verordnung umfasst ist. Hierunter fallen Finanzprodukte, wie Wertpapiere. Wiederum ist die ECSPR nicht auf nachrangige Kredite anwendbar, da die Verordnung einen Kredit als unbedingt rückzahlbar definiert.
Damit ist auf diese Nachrangdarlehen weiterhin das VermAnlG anwendbar, wodurch sie auch von den Erleichterungen des Gesetzes profitieren.
Die ECSPR fordert von dem Betreiber einer Schwarmfinanzierungsplattform das Crowdfunding nur anzubieten, wenn es nach der ECSPR zugelassen ist und die BaFin dies fortwährend beaufsichtigt. Während das VermAnlG den Emittenten anordnet, ein Vermögensanlagen-Informationsblatt bei der BaFin zu hinterlassen, verpflichtet die ECSPR den Betreiber, im Anlagebasisinformationsblatt (ABIB) jedes Crowdfunding zu dokumentieren. Das ABIB muss dabei vom Betreiber auf seine Korrektheit, Klarheit und Vollständigkeit überprüft werden. Sollten Mängel auftreten, sind diese beim verantwortlichen Ersteller des ABIB anzumerken und eine Korrektur zu erwirken.
Betreiber können auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform durchaus sowohl Crowdfunding nach der ECSPR als auch Crowdfunding nach dem VermAnlG anbieten, solange die entsprechenden Zulassungen erfüllt sind. Crowdfunding nach dem VermAnlG kann allerdings nicht im europäischen Ausland angeboten werden. Wiederum ist dies für Crowdfunding gemäß der ECSPR unter bestimmten Voraussetzungen durchaus möglich.
Eine der bekanntesten Schwarmfinanzierungsplattformen ist Seedmatch, die standartisierte und generalisierte Verträge nutzt. Dies könnte Seedmatch jedoch bald zum Verhängnis werden!
Vor kurzem wurde das Investment-Portal nämlich aufgrund eines unwirksamen Investmentsvertrags zu einer Schadensersatzsumme von 5000 Euro verurteilt. Laut dem Landgericht Dresden (Aktenzeichen: 9 O 1713/22) benachteilige eine genutzte Nachrangklausel im Investmentvertrag die Anleger.
Gegen das Urteil legte Seedmatch Berufung ein. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, könnte dies weitreichende Folgen für die Schwarmfinazierungsplattform bedeuten, da somit sämtliche Verträge, die mit Investoren geschlossen wurden, aufgrund derselben genutzten Klausel unwirksam sein könnten. Folglich könnte es zu einer hohen Anzahl an Schdensersatzansprüchen kommen.
Wollen Sie mehr über das Crowdfunding als Finazierungsmöglichkeit erfahren? Sind Sie unsicher, was Sie als Betreiber einer Schwarmfinanzierungsplattform oder als Emittent beachten müssen? Dann sind Sie bei uns genau richtig! Unser Team von SBS LEGAL berät Sie fachkundig und kompetent in allen Belangen des Wirtschaftsrecht.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten der SBS LEGAL?