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Crowdworker können Arbeitnehmer sein!


In einem Fall sah das BAG die Voraussetzungen für ein Arbeitsverhältnis zwischen Crowdworker und Plattform erfüllt – auch ohne entsprechenden Vertrag

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Mit der zunehmenden Digitalisierung befindet sich die Welt im Wandel. So auch die Arbeitswelt: Immer mehr Menschen übernehmen temporäre Aufträge, die sie sich über eine Internetplattform oder App selbst aussuchen, ohne sich dabei längerfristig an das auftraggebende Unternehmen zu binden. „Crowdworking“ heißt dieses Modell. Juristen stellt das vor neue Fragen: Wann kann man hier rechtlich gesehen von einem „Arbeitsverhältnis“ sprechen, von Arbeitnehmern und Arbeitgebern?

Im Fall eines Crowdworkers hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt dazu nun geurteilt: Er ist ein Arbeitnehmer. Entscheidend für die Einschätzung des BAG war nicht etwa der zugrunde liegende Vertrag zwischen Plattform und Crowdworker, sondern die tatsächlich ausgeführte Tätigkeit. Im vorliegenden Falle seien dabei die Voraussetzungen für ein Arbeitsverhältnis im Sinne des BGBs erfüllt worden.

Derweil wird auch der Gesetzgeber tätig und schlägt Maßnahmen wie eine Rentenversicherung, Unfallsversicherung und Mindestkündigungsfristen für Crowdworker vor. Könnten sie angesichts dieser Rechtsprechung und möglichen neuen Gesetzen künftig also besser geschützt werden?


Was ist Crowdworking eigentlich?

Wenn von der sogenannten „Gig Economy“ oder auch von der „Plattformökonomie“ die Rede ist, geht es um Crowdworking. Onlineplattformen („Crowdsourcer“) vermitteln hierbei Aufgaben und Projekte von Unternehmen an externe Arbeitskräfte – nämlich die Plattformnutzer („Crowdworker“). In einem selbst gewählten Radius werden ihnen mögliche Arbeiten angeboten, die sie sich dann aussuchen und erledigen können. So können die Crowdworker immer wieder viele unterschiedliche Arbeiten erledigen, ohne an ein Unternehmen gebunden sein. „Mikrojobs“ nennt man das auch. Meist handelt es sich dabei um einfache Tätigkeiten wie Essen ausliefern, Warenpräsentationen in Läden kontrollieren, Daten sammeln, Adressen abgleichen oder Apps testen. Aber auch anspruchsvollere Aufgaben wie Designentwicklung sind denkbar.

Aus dem „Crowdworking Monitor“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom September 2018 geht hervor, dass 4,8% der Wahlberechtigten in Deutschland als Crowdworker tätig sind. Rund 3 Millionen Menschen erzielen also einen Teil ihres Einkommens über solche Mikrojobs. Für die meisten von ihnen ist das bloß eine Nebentätigkeit, um sich etwas dazuzuverdienen, aber immerhin ein Drittel (d.h. 1 Mio. Menschen) ist stärker darauf angewiesen.

Zwar kann Crowdworking für ein selbstbestimmtes und flexibles Einkommen sorgen und so mit dem eher positiv konnotierten Begriff „Freelancer“ assoziiert sein. Aber Gewerkschaften kritisieren das Konzept immer wieder. Die Vergütung sei zu gering, die Crowdworker „digitale Tagelöhner“.


Der Fall aus München: Unstimmigkeiten mit der Plattform – Crowdworker erhält keine Aufträge mehr

Der Kläger hatte 2017 angefangen, für eine Internetplattform zu arbeiten. Rechtliche Grundlage dieser Arbeit war eine Basisvereinbarung in Verbindung mit allgemeinen Geschäftsbedingungen. Über eine App erhielt er einzelne Aufträge, die zumeist darin bestanden, die Präsentation von Markenprodukten im Einzelhandel und an Tankstellen zu kontrollieren. Dafür hatte er detaillierte Vorgaben und jeweils nur begrenzt Zeit. Mit der Annahme eines Antrags begann nämlich ein meist zweistündiger Countdown. Dann musste der Kläger z.B. Fotos von Waren in Tankstellen und Märkten machen oder Fragen zur Werbung von Produkten beantworten.

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Das machte der 1967 geborene Münchener durchschnittlich 20 Stunden pro Woche und verdiente sich damit knapp 1.800€ im Monat auf einem virtuellen Konto bzw. über PayPal dazu. Insgesamt bearbeitete er in elf Monaten 2.978 Aufträge. Und mit jedem erledigten Auftrag wurden ih Erfahrungspunkte auf seinem Nutzerkonto gutgeschrieben, mit denen er höhere Level erreichen und damit Zugang zu besseren bzw. mehreren Aufträgen zugleich erhalten konnte.

Dann aber kam es zu Unstimmigkeiten zwischen der Plattform und dem 53-Jährigen. Es ging darum, ob die Aufgaben ordnungsgemäß bearbeitet worden waren. Auch die Vergütung war ein Streitpunkt. So teilte der Plattformbetreiber ihrem Nutzer im April 2018 mit: Sie werde ihm keine weiteren Aufträge mehr geben. Sein Guthaben werde ihm noch ausgezahlt, aber dann werde sein Account deaktiviert und gelöscht werden.


Crowdworker klagt: Hat er Arbeitnehmerrechte?

Zwei Monate nachdem die Plattform mitgeteilt hatte, ihm keine weiteren Aufträge mehr anzubieten, verfolgte der Münchener u.a. Vergütungsansprüche und reichte dafür im Juli 2018 eine Kündigungsschutzklage ein. Das dem zugrunde liegenden Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt aber nur für Arbeitnehmer. Deswegen beantragte der Kläger zugleich eine Feststellung: dass zwischen ihm als Crowdworker und der Plattform ein unbefristetes Arbeitsverhältnis i.S.v. §611a (BGB) bestehe.

Dieses Arbeitsverhältnis begründete er damit, dass es eine gefühlte Pflicht gegeben habe, Aufträge zu übernehmen. Denn nur so könne man höhere Level erreichen und also mehr Geld verdienen. Auch die Tatsache, dass man künftige Aufträge schon einsehen konnte, habe Druck erzeugt, tätig zu werden, d.h. diese weiteren Aufträge zu übernehmen.

Das sahen das Arbeitsgericht (ArbG) München und in zweiter Instanz auch das Landesarbeitsgericht (LAG) München anders (LAG-Urteil vom 4. Dezember 2019, Az. 8 Sa 146/19). Zwischen den Parteien liege kein Arbeitsverhältnis vor, da es keine persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit gebe. Es gebe ja auch keine Vertragsgrundlage gemäß einem Arbeitsvertrag, der den Kläger dazu verpflichtet hätte, zu arbeiten. Sie wiesen die Klage also ab – inklusive des Kündigungsschutzantrags. Derweil hatte kündigte die Plattform im Juni 2019 ein etwaig bestehendes Arbeitsverhältnis vorsorglich gekündigt. Das heißt, für den Fall, dass die Richter entscheiden würden „ja, es liegt ein Arbeitsverhältnis vor“, wäre der Kläger als Arbeitnehmer bereits gekündigt worden und das Arbeitsverhältnis also nicht mehr gültig. Das erwies sich angesichts der Urteile des ArbG und LAG als überflüssig – anders aber beim darauffolgenden BAG-Urteil…


Urteil des BAG in Erfurt: Wer ist ein „Arbeitnehmer“?

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                                                              © Bundesarbeitsgericht

Nachdem das ArbG und das LAG München die Klage vor rund einem Jahr zurückgewiesen hatten, war der Münchener in der Revision beim BAG erfolgreich – zumindest teilweise. Das in Erfurt ansässige Gericht befand am 01. Dezember 2020: Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis. Gemäß §611a (BGB) sei der hiesige Crowdworker ein Arbeitnehmer. Dafür sei irrelevant, welche Bezeichnung im Vertrag steht, da die tatsächliche Durchführung der Arbeit anders sei – nämlich weisungsgebunden, fremdbestimmt und in persönlicher Abhängigkeit. So habe die Gesamtwürdigung aller Umstände ergeben, dass ein Arbeitsverhältnis vorliege. Denn der Kläger habe seine Tätigkeit nicht nach Ort, Zeit und Inhalt frei gestalten können.

Auch wenn er nicht per Vertrag dazu verpflichtet war, Aufträge anzunehmen, so sei das doch indirekt in der Organisationsstruktur der Plattform vorgesehen gewesen. Mit erledigten Aufträgen war der Aufstieg in höhere Level möglich. Erst dann konnte man gleichzeitig mehrere Aufträge annehmen, die auf einer Route liegen, und so letztlich also seinen Stundenlohn erhöhen. Dieses System habe beim Kläger den Anreiz erzeugt, immer wieder weitere Aufträge anzunehmen – kontinuierliche Bündel einfacher, Schritt für Schritt vertraglich vorgesehener Kleinstaufträge.


Revision dennoch zurückgewiesen: Der Kläger war Arbeitnehmer…

Das BAG stellte also fest, dass es sich beim Verhältnis Kläger/Beklagte bzw. Crowdsourcer/Plattform um ein Arbeitsverhältnis gehandelt hatte. Ja, gehandelt hatte. Denn: die Plattform hat ja während des Rechtsstreits im Juni 2019 vorsorglich eine Kündigung ausgesprochen. Und diese sei auch wirksam gewesen. Der Kläger sei also Arbeitnehmer gewesen, als er noch Aufträge bearbeitet hatte. Nach der Kündigung sei er das aber nicht mehr – und habe damit auch keine entsprechenden Rechte und Pflichten mehr.

Hinsichtlich der Vergütungsansprüche, die der Kläger weiterhin fordert, schickten die Erfurter Richter ihn wieder an die Vorinstanz zurück (an das LAG München). Dieses werde anhand von §612, Absatz 2 (BGB) die Höhe der ihm zustehenden Vergütung aufklären. Es könne nämlich nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die Honorare, die der Kläger einst als freier Mitarbeiter ausgehandelt hatte, noch immer gültig sei. Denn die Einstufung der Beziehung hat sich ja nachträglich verändert: vom vermeintlich freien Dienstverhältnis zum Arbeitsverhältnis. (BAG-Urteil vom 1. Dezember 2020, Az. 9 AZR 102/20)


BMAS: „Wir werden nicht zulassen, dass die Rechte von online-vermittelten Beschäftigten unter die Räder kommen“

Wenige Tage bevor das BAG den Kläger/Crowdworker als Arbeitnehmer eingestuft und ihm somit die damit verbundenen Rechte eines Arbeitnehmers gewährt hat, hatte auch das BMAS ein entsprechendes Eckpunktepapier veröffentlicht. Unter dem Titel Neue Arbeit fair gestalten stellte Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales, am 29. November verschiedene Maßnahmen vor, um Crowdworker besser zu schützen: u,a, eine gesetzliche Rentenversicherung, eine Unfallversicherung, Mindestkündigungsfristen, Transparenz- und Meldepflichten für Plattformbetreiber und eine Beweisverlagerung, wenn es um die Klärung des Arbeitnehmerstatus geht. Ziel sei es, die Schutzrechte der Crowdworker gegenüber den Plattformen zu stärken und faire Arbeitsbedingungen zu schaffen. Das alles ist aber erst eine Idee und noch kein konkreter Gesetzesentwurf.


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