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D&O Versicherung muss auch im Falle einer Insolvenz greifen


Ausschlussklauseln im Versicherungsvertrag sind unzulässig

Der Abschluss einer D&O-Versicherung ist im Unternehmensbereich mittlerweile unverzichtbar. Mit Hilfe einer D&O-Versicherung können sich Geschäftsführer, Vorstände oder Aufsichtsräte im Falle einer Haftung absichern. In der Führungsposition ist die Verantwortung besonders groß. Mit der großen Verantwortung gehen diverse Haftungsrisiken einher. Insbesondere wenn das Unternehmen insolvent wird, besteht ein hohes Risiko der Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter oder Gläubiger. Gerade in einem solchen Fall ist eine D&O-Versicherung von Vorteil. Häufig finden sich in D&O-Versicherungsverträgen gewisse Klauseln, die den Versicherungsschutz im Falle der Insolvenz aufheben oder einschränken. Über die Wirksamkeit einer solchen Klausel hat zuletzt der BGH mit Urteil vom 18. Dezember 2024 (Az. IV ZR 151/23) entschieden.

Was ist eine D&O-Versicherung?

Die D&O-Versicherung steht für Directors and Officers Liability Insurance. Eine solche Versicherung wird für Personen in Führungspositionen abgeschlossen. Begeht ein Geschäftsführer oder ein Vorstandsmitglied eine Pflichtverletzung, muss er für den Schaden einstehen, den die Gesellschaft dadurch erleidet. 

Organmitglieder von Kapitalgesellschaften haften bereits bei einfacher Fahrlässigkeit - und das unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. 

D&O-Versicherung als Rundum-Schutz

Eine D&O-Versicherung soll in genau solchen Fällen greifen. Die D&O-Versicherung schützt dabei nicht nur das Organmitglied vor den finanziellen Folgen, die ihn bei einer Inanspruchnahme treffen, sondern auch die Gesellschaft. So besteht nicht die Gefahr eines Forderungsausfalls, wenn das private Vermögen der Geschäftsführer nicht ausreichen würde, um den Schaden zu tilgen.

Insolvenzverwalter setzt alles daran die Insolenzmasse zu mehren

Bei einer Insolvenz bestehen nochmal spezielle Haftungsrisiken, denen die Geschäftsführung ausgesetzt ist. Außerdem werden die Ansprüche von dem Insolvenzverwalter durchgesetzt statt der Gesellschafter. Dieser Insolvenzverwalter muss sich vor dem Gläubigern verantworten und haftet ihnen gegenüber, wenn er seine Pflicht zur Mehrung der Insolvenzmasse verletzt. 

Klauseln zur Begrenzung des Versicherungsschutzes

Auf der anderen Seite steht der Versicherer, der den Versicherungsschutz möglichst einschränken will. Oftmals fügen die D&O-Versicherer deshalb Klauseln ein, die den Versicherungsschutz im Falle einer Insolvenz einschränken oder beenden sollen.  Rechtlich sind solche Klauseln mit Vorsicht zu genießen.

In dem vor dem BGH entschiedenen Fall hatte ein Versicherer eine solche Klausel in den Versicherungsbedingungen eingefügt. Danach sollte der Versicherungsvertrag automatisch mit Ablauf der Versicherungsperiode enden, in der der Insolvenzantrag gestellt wurde. Weiterhin war die Nachmeldefrist für Anspruch nach der Insolvenzantragstellung ausgeschlossen. Der BGH hat die Klausel für unwirksam erklärt. Die Klausel benachteiligt den Versicherungnehmer laut dem BGH unangemessen und verstößt gegen § 11 Absatz 1 und 3 VVG. 

§ 11 Versicherungsvertragsgesetz

Absatz 1

Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Versicherungsverhältnis im Voraus eine Verlängerung für den Fall vereinbart, dass das Versicherungsverhältnis nicht vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist die Verlängerung unwirksam, soweit sie sich jeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt.

Absatz 3

Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen.


Eine ordentliche Kündigung des Versicherungsvertrages darf nur unter Einhaltung einer Mindestkündigungsfrist von einem Monat erfolgen. Eine automatische Kündigung ohne Einhaltung dieser Frist verstößt gegen den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung und ist damit unwirksam (gem. § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB).

Nachmeldefrist darf nicht ausgeschlossen werden

Auch zu der Beschränkung der Nachmeldefrist hatte sich der BGH geäußert. In D&O-Versicherungen ist das Anspruchserhebungsprinzip üblich. Danach ist für den Versicherungsschutz entscheidend, dass der Anspruch während der Vertragslaufzeit oder innerhalb der vereinbarten Nachmeldefrist geltend gemacht wird. Die Nachmeldefrist ist wichtig, damit auch die Ansprüche von dem Versicherungsschutz gedeckt sind, bei denen die Pflichtverletzung während der Vertragslaufzeit begangen wurde, die aber erst nach Ende des Vertrages erhoben werden. Der Ausschluss einer solchen Nachmeldefrist kann ebenfalls unwirksam sein, wenn eine solche Klausel den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt. Durch einen Ausschluss der Nachmeldefrist ist der Versicherungsnehmer einem hohen Haftungsrisiko ausgesetzt. Ein solcher Ausschluss darf insbesondere nicht automatisch und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist eintreten.

Schutz für die Geschäftsführung

Mit dem Urteil werden Organmitglieder in Führungspositionen geschützt. Die Versicherer können sich nicht mehr auf Klauseln berufen, die eine automatische Kündigung und einen Ausschluss der Nachmeldefrist im Falle der Insolvenz des Unternehmens regeln. Damit kann auch im Falle einer Insolvenz der Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden. Allerdings werden Versicherer dies in Zukunft wahrscheinlich bei dem Abschluss von Versicherungsverträgen besonders beachten und möglicherweise andere Klauseln und Regelungen einsetzen. So werden wahrscheinlich vermehrt Klauseln angewandt, die eine einmonatige Kündigungsfrist vorsehen. Ob die in Zukunft eingesetzten Klauseln wirksam sind, zeigt sich dann mit der Zeit. 

Tipps an die Geschäftsführung 

Damit man sich in der Führungsposition ausreichend schützt, auch im Falle der Insolvenz des Unternehmens, sollten einige Aspekte beachtet werden. Zum einen sollte der Versicherungsvertrag keinerlei Klausel enthalten, die den Versicherungsschutz im Falle einer Insolvenz ausschließt bzw. eine verkürzte Kündigungsfrist vorsieht. Im besten Fall wird im Anstellungsvertrag mit der Gesellschaft vereinbart, dass die Gesellschaft eine D&O-Versicherung mit einer ausreichenden Nachmeldefrist abschließen muss. Weiterhin sollten Sie überlegen, ob Sie eine eigene D&O-Versicherung abschließen wollen. Dies könnte einen zusätzlichen Schutz bieten, wobei zu beachten ist, dass der Versicherungsschutz oftmals niedriger ist, als bei Versicherungsverträgen, die von einer Gesellschaft abgeschlossen werden. 


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