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Japan hat kürzlich sein Urheberrechtsgesetz angepasst, um besser für künstliche Intelligenz (KI) gewappnet zu sein. Die Änderungen sind radikal, wurden jedoch auch hierzulande diskutiert. Damit nimmt Japan eine Vorreiterrolle ein, wenn es um die Regulierung von KI geht. Wir schauen uns die Auswirkungen dieser Änderungen mal an und besprechen, ob Deutschland einen ähnlichen Weg beschreiten könnte.
Die rechtliche Behandlung von künstlicher Intelligenz ist noch immer stark umstritten. Zwar wird bald die europäische KI-Verordnung kommen, jedoch lässt sie einige Fragen weiterhin offen. Insbesondere urheberrechtliche Probleme werden kaum konkret durch die Verordnung geregelt.
Es bleibt also an den nationalen Gesetzgebern, hier klarere Rahmen zu schaffen. Erst letzte Woche haben wir uns viel mit dem Thema beschäftigt, wann das Trainieren von KI-Systemen mit Datensätzen das Urheberrecht verletzen könnte. Dass diese Lage nicht ganz klar ist, führt in der Praxis zu einigen Unsicherheiten für beide Seiten. Genau hier hat Japan aber einen großen Schritt getan.
Japan sah sich mit ähnlichen Fragestellungen konfrontiert. Das japanische Urheberrecht ist ähnlich aufgebaut wie unseres und schützt kreative, geistige Schöpfungen der Urheber. Der japanische Gesetzgeber scheint jedoch das Recht der KI-Hersteller höher einzustufen als das Interesse der Urheber, dass ihre Werke nicht ungefragt für das Training künstlicher Intelligenzen genutzt werden.
Neu geschaffen wurde also der Artikel 30-4, nach dem es grundsätzlich erlaubt ist, eine künstliche Intelligenz mit bereits bestehenden Werken unterschiedlicher Künstler zu trainieren. Laut der japanischen Ministerin für Bildung, Kultur, Sport, Wissenschaft und Technologie gilt das sowohl für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke als auch für generative KI-Modelle.
Es sei dazu gesagt, dass dies nicht völlig unbegrenzt gilt. Die Nutzung darf nicht über das notwendige Maß hinausgehen oder die Interessen des Urhebers bzw. Lizenzinhabers unangemessen beeinträchtigen. Trotzdem ist das ein im internationalen Vergleich radikaler Ansatz.
Demnach ist es in Japan grundsätzlich gestattet, Werke anderer Urheber ungefragt für das Training von KI-Modellen zu nutzen. Und zwar auch, wenn man kommerziell generative KI-Modelle trainiert. Die Urheber müssen solche Kopien also dulden.
Hintergrund dieses Ansatzes ist es wahrscheinlich, praktische Schwierigkeiten zu vermeiden. Vor diesen stehen wir nämlich in Deutschland: Wie genau sollen Urheber solch einer Nutzung ihrer Werke widersprechen? Können Hersteller von künstlichen Intelligenzen überhaupt genau steuern, welche Werke in den Trainingsdatensatz eingespeist werden? Und falls eine Verletzung festgestellt wird, können sie ein Bild überhaupt gezielt löschen?
Eine ähnlich liberale Einstellung vertritt auch Israel. Ein Positionspapier des israelischen Justizministeriums stellt fest, dass bei KI-Training „typischerweise“ die Fair-Use-Doktrin gilt (erlaubte Nutzung) und eine „beiläufige Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material“ möglich ist, wenn die urheberrechtlich geschützten Werke am Ende des Trainingsprozesses wieder gelöscht werden. Auch hier sieht es also erstmal schlecht aus für die Urheber.
Japan macht jedoch eine sehr interessante Ausnahme fest. Nämlich kann eine Gruppe urheberrechtlich geschützter Werke, die von ein und derselben Person geschaffen wurden, als eigenständiger Stil angesehen werden. Kopiert eine KI ungefragt diesen Stil, stellt das eine Verletzung dar.
Da diese Werke regelmäßig schon besondere Details aufweisen und damit einen einzigartigen „kreativen Ausdruck“ darstellen, sollen sie urheberrechtlich auch durch ihren Stil geschützt sein. Das geschah in Japan vor dem Hintergrund von Mangas. Hierunter versteht man Comics aus Japan, wie Dragon Ball oder Naruto. Einzelne Mangas sind hierbei stilistisch individuell gestaltet, je nach dem Zeichenstil des Autors. In letzter Zeit kam es vermehrt vor, dass Mangas von KI-Modellen erstellt wurden und diese oft einen bestimmten künstlerischen Stil nachbildeten. Dadurch sahen sich die Autoren dann in ihren Rechten verletzt.
In Israel ist die Ausnahme etwas schärfer gestaltet. Dort sind Datensätze ausgenommen, die gezielt mit Werken einzelner Urheber trainiert wurden, um anschließend mit diesen in Wettbewerb zu treten. Hier tritt also ein subjektives Element dazu: Das KI-Training muss mit der Möglichkeit und/oder Absicht geschehen, den Stil eines Urhebers direkt zu kopieren.
Auch hierzulande wurde diese Möglichkeit diskutiert. Und zwar vor dem Hintergrund des "The Next Rembrandt" aus dem Jahr 2016. Bei diesem Projekt entstand ein neues Werk des längst verstorbenen niederländischen Malers Rembrandt aus dem 3D-Drucker. Um das Gemälde zu generieren, wurde eine große Anzahl von Rembrandts Werken mittels Deep Learning Algorithmen und Gesichtserkennungstechniken analysiert.
Das Erzeugnis, welches so entsteht, verletzt erstmal kein Urheberrecht. Denn der Schutz bezieht sich immer auf ein konkretes Werk, welches individuell-schöpferisch gestaltet sein muss. Genauso lag es auch mit den Mangas. Erschafft man nun ein neues Bild in dem gleichen Stil, ist eine direkte Verletzung erstmal nicht gegeben.
Deshalb gab es auch in Deutschland die Diskussion, ob man den Stil eines Künstlers urheberrechtlich schützen könnte. Die Antwort war ein beinahe einhelliges Nein. Ein Malstil, sei er noch so innovativ, ist nicht schutzfähig und kann von jedermann kopiert werden. Es wäre viel zu schwammig, solch einen Schutz zuzulassen. Ab wann könnte überhaupt von einem Stil gesprochen werden? Nun, Japan und Israel hat das nicht gehindert.
Das Urheberrecht regelt die Rechte der Künstler, Musiker, Filmemacher, Schriftsteller und Softwareentwickler und ihrer Urheberwerke (Fotos, Filme, Texte, Musik und Software). Geregelt ist das Urheberrecht im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG). In dem UrhG wird der Urheber, sein Urheberpersönlichkeitsrecht und seine Miturheber definiert. Ferner wird bestimmt, wann ein Urheberwerk oder ein verwandtes Schutzrecht wie z.B. ein Lichtbild oder Laufbild vorliegt. Sodann werden die Verwertungsrechte der Urheber wie unter anderem das Recht der Verbreitung, Vervielfältigung oder öffentlichen Zugänglichmachung der schöpferischen Werke aber auch das Nutzungsrecht des Urhebers und Recht der Lizenzeinräumung an Urheberwerken manifestiert.
Sie sind Urheber oder Lizenzgeber und brauchen eine Beratung für Urheber oder einen Anwalt für Künstler, Fotografen, Musiker, Filmemacher, Softwareentwickler oder Schriftsteller – etwa bezüglich der Frage, ob der Stil eines Künstlers mittels künstlicher Intelligenz kopiert werden darf? Dann sind Sie bei uns richtig.