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Eine häufige Grundlage von Versicherungsverträgen bilden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen („AVB“), die vom Versicherer formuliert werden.
Doch gerade in der Gewerbe- und Industrieversicherung sind Marklerbedingungen von großer Bedeutung. Der Versicherungsmakler erstellt diese Versicherungsbedingungen und fügt diese im Anschluss in den Versicherungsvertrag zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer ein.
Um Risiken zu minimieren, sollten Versicherungsmakler das Makler-Wording sorgsam erstellen und klar formulieren. Zusätzlich sollte der Entstehungsprozess sorgfältig dokumentiert werden. Nur so lässt sich nachweisen, wie eine Klausel von den Parteien inhaltlich gedeutet wurde oder welche AGB-Klausel übernommen bzw. individuell abgeändert wurde.
Wir klären Sie über alles Wissenswerte zur Thematik auf und beantworten Ihre Fragen, wie beispielsweise, wer als Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gilt.
Die Auswirkungen variieren dahingehend, ob es sich bei den Bedingungen um Markler-Wording oder die AGB des Versicherers handelt. Bei der Schadensregulierung ist es ein häufiges Thema, auf welche Art und Weise Versicherungsbedingungen zu deuten sind bzw. ob sie rechtswirksam sind. Bei Versicherungsverträgen ist das AGB-Recht anwendbar, was dafür sorgt, dass benachteiligte Klauseln als unwirksam erklärt werden und Unklarheiten zum Nachteil des Verwenders gehen, was wiederum den Versicherungsnehmer schützt.
Handelt es sich bei den Maklerbedingungen um AGB, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und von einer Vertragspartei der anderen vorgelegt werden, gilt für diese gemäß § 305 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das AGB-Recht. Dabei ist nicht entscheidend, wie die Bedingungen bezeichnet werden, sondern vielmehr die einseitige Stellung sowie die Formulierung.
Wenn eine Klausel vom Makler formuliert, jedoch individuell mit dem Versicherer ausgehandelt wurde, liegt keine AGB-Klausel vor. Somit ist dann auch eine AGB-Kontrolle unmöglich.
Wurde ein Aushandeln zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsmakler unterlassen, stellt sich bei Makler-Wordings die Frage, wer als Verwender der AGB auftritt. Denn eine AGB-Kontrolle verläuft nur zum Nachteil des Verwenders, der der anderen Vertragspartei die AGB stellt. Diese Vertragspartei hat auch dafür gesorgt, dass die AGB überhaupt in den Vertrag miteinbezogen wurden.
Der Makler kann kein Verwender sein, da er keine Vertragspartei ist. Wohingegen Versicherungsnehmer und Versicherer durchaus Verwender sein können.
Während bei Verbraucherverträgen davon ausgegangen wird, dass die AGB vom Versicherer gestellt werden, ist dies in der Gewerbe- und Industrieversicherung anders.
Da viel vom Einzelfall abhängt, müssen die Klauseln individuell betrachtet werden. In den Maklerbedingungen können AGB und eigens ausgehandelte Klauseln enthalten sein. Die jeweilige Klausel bestimmt die Verwendereigenschaft. Der Inhalt der Klausel ist obsolet. Damit ist die begünstigte Vertragspartei nicht automatisch Verwender.
Entscheidend ist nicht, vom wem die Klausel formuliert wurde, sondern vielmehr wer sie gestellt hat.
Hierzu urteilte der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 22.07.2009 (Au.: IV ZR 74/08): Wenn Versicherungebedingungen vom Versicherungsmakler, der vom Versicherungsnehmer engagiert wurde, entwickelt und auf dessen Geheiß in den Vertrag aufgenommen wurden, ist eine AGB-Klauselkontrolle in einem Rechtsstreit gegen den Versicherer unmöglich. Der Versicherer ist hier nämlich nicht der Verwender. Dieser Fall bildet jedoch eine Ausnahme. Häufig werden vom Versicherungsmakler Klauseln übernommen, die gängig sind oder vom Versicherer bereits derart verwendet wurden, und passen diese höchstens nochmal für ihre Kunden individuell an.
Werden AVB sowohl in den Bedingungen vom Makler als auch vom Versicherer verwendet, so ist der Versicherer als Verwender zu verstehen. Denn es wäre widersinnig, wenn ein Versicherer sich einer AGB-Kontrolle entziehen könnte, nur weil der Makler dieselben Klauseln von ihm übernommen hat.
Um sich im Wettbewerb von anderen Wettbewerbern zu unterscheiden und den Versicherungsnehmern einen überdurchschnittlichen Schutz zu garantieren, nutzen Versicherungsmakler eigenes Wording.
Allerdings bedeutet dies, dass der Versicherungsnehmer nicht auf die AGB-Kontrolle zurückgreifen kann, wenn ein Schadensfall eintritt.
Zur Risikominimierung nutzen Makler deshalb „Verwenderklauseln“. Hierfür legen sie im Makler-Wording vertraglich fest, dass der Versicherer der Verwender der Bedingungen ist. Daneben existieren „Verhandlungsklauseln“, die aufzeigen, dass es zu einer individuellen Aushandlung der Bedingungen gekommen ist. Da das Gesetz den Parteien sowohl die Anwendung des AGB-Rechts als auch die Verwendereigenschaft nicht zur Diskussion stellt, sind beide Klauseln nicht wirksam.
Dasselbe gilt für vertragliche Zweifelsregelungen, die besagen, dass Bedenken bezüglich der Auslegung von Vertragsbedingungen zum Nachteil des Versicherers gehen.
Das AGB-Recht geht vor. Daher ist eine Vereinbarung unwirksam, wenn AGB vorliegen, die der Versicherungsnehmer verwendet. Damit verschiedene Auslegungsergebnisse zum Vorteil des Versicherungsnehmers ausfallen, ist eine solche Auslegungsregel gerade bei individuell ausgehandelten Klausen förderlich.
Als Kanzlei für Handelsrecht und Vertragsrecht kümmern wir uns darum, dass Sie AGB wirksam in Ihren Vertrag aufnehmen. Das Vertragsrecht bietet den rechtlichen Rahmen für jede Form von Verträgen, d.h. von mehrseitigen Rechtsgeschäften. Dabei ist das Vertragsrecht kein eigenständiges Rechtsgebiet, sondern findet sich in vielen anderen Gebieten wieder – überall dort, wo Verträge geschlossen werden; ob zwischen Privatpersonen, Unternehmen, Institutionen oder Behörden.
Brauchen Sie Hilfe bei der Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen? Wollen Sie ihre AGB überprüfen lassen? Dann sind Sie bei uns genau richtig!
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