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Die Frage nach dem richtigen Testament ist besonders wichtig und sollte wohlüberlegt beantwortet werden. Bei der Wahl des passenden Testaments gerät schnell eine Variante in den Fokus, das Berliner Testament. Das Berliner Testament ist sehr bekannt und wird häufig in der Nachfolgeplanung verwendet. Es ist zwar sehr beliebt und scheint eine sichere Lösung zu bieten, kann allerdings auch viele Probleme bergen. Das Wichtigste rund um das Berliner Testament erfahren Sie hier.
Bei dem klassischen Berliner Testament setzen sich die Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder wiederum werden als sog. Schlusserben eingesetzt. Verstirbt ein Partner, geht das Vermögen nicht an die Kinder, sondern zunächst an den verbleibenden Ehegatten bzw. Partner über. Die Kinder erben erst nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten. Damit wird in erster Linie der überlebende Partner finanziell abgesichert. Bei diesem Berliner Testament handelt es sich um die sog. Einheitslösung.
Es besteht noch eine andere Möglichkeit, das Berliner Testament zu gestalten, die sogenannte Trennungslösung. Bei diesem Testament setzen sich die Ehepartner als Vorerben ein und die Kinder als Nacherben. Stirbt ein Partner, geht sein Vermögen auf den überlebenden Partner über, dieser kann jedoch nicht ganz frei über das Vermögen verfügen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Kinder finanziell abgesichert bleiben.
Wenn kein Testament errichtet wird, folgt die Nachfolge nach der gesetzlichen Erbfolge. War der Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, erbt der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte wird an die Kinder verteilt. Sind die Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft oder Gütertrennung verheiratet, ändern sich die Quoten dementsprechend. Eingetragene Lebenspartner werden in der Erbfolge wie Ehegatten behandelt. Sollte ein Partner versterben und eine letztwillige Verfügung liegt nicht vor, erbt der verbleibende Partner nichts.
Der Vorteil an dem Berliner Testament und warum diese Art von Testament häufig gewählt wird, liegt darin, dass der überlebende Partner finanziell abgesichert wird. Der Partner muss sich keine Sorgen darüber machen, einen Erben nicht ausbezahlen zu können, weil das Vermögen des verstorbenen Ehegatten z.B. überwiegend aus einer Immobilie besteht.
Mit dem Berliner Testament ist der Erbfall außerdem genau geregelt. Es ist für alle übersichtlich und gut nachzuvollziehen, wie das Vermögen im Erbfall verteilt werden soll. Weiterhin ist es einfach ein Berliner Testament zu erstellen. Ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament ist ausreichend.
Was viele ebenfalls als Vorteil ansehen ist, dass das Vermögen und die Nachfolge in der Familie verbleiben und eine Änderung, Erneuerung oder ein Widerruf nur gemeinsam möglich ist. Ein Widerruf durch lediglich einen Ehegatten ist nur dann möglich, wenn beide noch leben. Ein solcher Widerruf muss allerdings vor dem Notar erfolgen. Der Notar muss den Widerruf dann beurkunden.
Mit der Sicherheit, die der verbleibende Ehegatte durch dieses Testament erhält, besteht allerdings auch eine starke Bindungswirkung. Verstirbt der Ehepartner sind die Verfügungen, die getroffen wurden verbindlich. Ein Widerruf oder eine Änderung ist nach dem Tod des Ehegatten grundsätzlich nicht mehr möglich. Nur wenn eine Änderungsklausel in dem Testament festgelegt wurde, die eine Änderung auch nach dem Todesfall ermöglicht, ist dies zulässig. Eine Änderung ist also nur möglich, wenn dies im Testament ausdrücklich vereinbart wird. Ansonsten hat der überlebende Ehegatte noch die Mögichkeit das Erbe auszuschlagen und lediglich seinen Pflichtteil zu verlangen.
Die Bindungswirkung kann dann problematisch werden, wenn keine Änderungsklausel vereinbart wurde, sich die Umstände dann aber verändert haben. Sollten neue Partner ins Leben treten oder ein Streit mit den Kindern entstehen, ändert sich die Erbfolge nicht. Ohne einen Änderungsvorbehalt im Testament kann aufgrund der Bindungswirkung nicht auf diese veränderten Lebensumstände reagiert werden.
Neben der Bindungswirkung kann das Berliner Testament außerdem steuerlich nachteilig sein. Beim Tod des Ehegatten, geht der gesamte Nachlass auf den überlebenden Ehegatten. Dieser Nachlass unterliegt Erbschaftssteuer. Es gilt nur der eheliche steuerliche Freibetrag, während die Freibeträge der Kinder zunächst ungenutzt bleiben. Verstirbt dann der verbleibende Ehegatte, fällt erneut die Erbschaftssteuer an. In der Zwischenzeit kann das Vermögen zudem im Wert gestiegen sein, was insbesondere bei größeren Nachlässen zu einer kumulierten Steuerlast führt. Mit einer anderen Gestaltung des Testaments kann eine solche Steuerlast vermieden werden.
Welche Gestaltung der Erbfolge am sinnvollsten ist, hängt entscheidend von den Umständen ab. Je nach dem, wie die Lebenumstände sind und wie die Vermögensverhältnisse sind, kann das Testament entsprechend angepasst werden. Grundsätzlich gilt allerdings, dass ein Testament anders als die gesetzliche Erbfolge den Erbfall so absichern kann, wie es gewünscht ist. Das Berliner Testament bleibt dabei auch weiterhin eine beliebte Lösung, die viele Vorteile hat. Es sollte aber insbesondere eine Änderungsklausel in Betracht gezogen werden, damit die Flexibilität erhalten bleibt.
Finden Sie heraus, ob das Berliner Testament für Sie geeignet ist! Als Kanzlei für Erbschaftsrecht stehen wir Ihnen mit unserer umfassenden Expertise gerne als fachkundiger Partner jederzeit zur Seite. Wir informieren Sie über die Vorteile und Nachteile des Berliner Testaments oder eines anderen Testaments. Wir beraten Sie und finden eine Lösung, die auf Ihre Bedürfnisse und Umstände angepasst ist. Mit uns an Ihrer Seite können Sie den Erbfall beruhigt planen und Ihre Erben absichern.
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► Erben: Nacherbenstellung ist zu beweisen