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Bisher hatte Deutschland eine repressive Drogenpolitik gefahren, die an die Leitlinie der UNO angelehnt war. Dies änderte sich mit dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes am 01.04.2024, das eine Teillegalisierung vorsieht und den ersten Schritt im Zwei-Säulen-Modell repräsentiert, um die Ziele der Koalition bezüglich des Umgangs mit Cannabis zu verwirklichen.
Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf der Koalition „zum kontrollierten Umgang mit Cannabis“ nach einer langen politischen Debatte am 23.02.2024 durchgewunken. Das Cannabisgesetz gestattet erwachsenen Privatpersonen und nicht-gewerblichen gemeinschaftlichen Anbauvereinigungen den Eigenanbau von Cannabis zum Eigenkonsum. Allerdings gelten die Vorschriften bezüglich des Eigenanbaus von Cannabis in Anbauvereinigungen erst ab den 01.07.2024.
Verstärkt kam nun die Frage auf, was die Teillegalisierung beispielsweise nun für den Handel bedeutet. Ist der Handel mit Cannabis etwa nun legal? Wir klären alle Fragen zum Thema „Cannabisgesetz“ für Sie auf.
Diese Teillegalisierung des Cannabiskonsums, die eine Neuerung in der Drogenpolitik darstellt, verfolgt eine Vielzahl von Zielen: Die Verbesserung des Gesundheitsschutzes, die Stärkung des Kinder- und Jugendschutzes, die Kräftigung der cannabisbezogenen Prävention und Aufklärung sowie die Eindämmung der organisierten Drogenkriminalität. Desweiteren sollen Konsumenten nicht länger auf unsichere Wege zurückgreifen müssen, um an Cannabis zu gelangen, womit der Schwarzmarkt letztendlich auch eingedämmt wird.
Diese Ziele sollen durch ein Zwei-Säulen-Modell umgesetzt werden. Das Cannabisgesetz stellt dabei die erste Säule dar, mit der der nicht-gewerbliche, private und gemeinschaftliche Eigenanbau von Cannabis zum Eigenkonsum zugelassen wurde. Die zweite Säule bildet die Erprobung eines zeitlich und regional begrenzten Modellvorhabens, wo die Folgen einer kommerziellen Lieferkette auf den Schwarzmarkt und der Gesundheits- und Jugendschutz wissenschaftlich evaluiert und begleitet werden. Mit der Einrichtung der Lieferkette wird die Projektlaufzeit 5 Jahre betragen. Die Europäische Kommission wird sich voraussichtlich mit dem Gesetzentwurf befassen.
Durch das Cannabisgesetz wird zum einen der private Eigenanbau von Cannabis durch Erwachsene legalisiert. Diese müssen seit sechs Monaten einen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in Deutschland haben und dürfen zum Eigenkonsum maximal drei Cannabispflanzen zur selben Zeit anbauen, wenn sich dementsprechend jeweils drei volljährige Personen im Haushalt befinden. Einer erwachsenen Person ist der Besitz von insgesamt 50 g getrockneten Cannabis im Wohnsitz gestattet. Überschreitungen der gestatteten Mengen werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Der Besitz größerer Mengen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zur Folge haben.
Dritten darf das Cannabis aus dem Eigenanbau nicht weitergeleitet werden. Zudem müssen geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, damit Dritte, Jugendliche und Kinder nicht auf das für den Eigenkonsum vorgesehene Cannabis, die Cannabissamen und die zugreifen können.
Zum anderen ist nicht-kommerziellen Anbauvereinigungen unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, Cannabis anzubauen. Unter Anbauvereinigungen versteht man eigetragene, nicht-wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften, die einen nicht kommerziellen gemeinschaftlichen Eigenanbau bezwecken, um das eigens angebaute Cannabis sowie die Cannabis-Samen und Pflanzen an ihre Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen, zu verteilen. Die Grundsätze des Vereinsrechts leiten diese Anbauvereinigungen. Weitere Rechtsformen sind nicht vorgesehen.
Nach der Satzung der Anbauvereinigungen sind die Mitglieder angehalten, Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Es ist nicht gestattet, bei mehreren Vereinigungen Mitglied zu sein.
Um Cannabis für die genannten Zwecke legal anzubauen, ist eine Eintragung in das Vereinsregister noch nicht ausreichend, vielmehr bedarf es einer behördlichen Erlaubnis.
Der Handel mit Cannabis im Rahmen einer Anbauvereinigung oder privaten Eigenanbaus ist nicht zulässig. Das Cannabisgesetz untersagt den Verkauf oder die Schenkung von Cannabis.
Anders verhält es sich mit Medizinalcannabis, das nach bestehenden sozialrechtlichen Anforderungen als Arnzeimittel verschrieben werden kann. Dem Gesetzgeber kam es besonders darauf an, das nicht-medizinische Cannabis vom medizinischen Cannabis zu trennen, weshalb die Vorschriften des Konsumcannabisgesetz nicht für das Medizinalcannabis gelten.
Der Umgang mit Medizinalcannabis regelt das Medizinal-Cannabisgesetz, das im Wesentlichen inhaltlich unverändert bleibt.
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