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Grundsätzlich braucht ein Unternehmen für die Platzierung von wertpapierlosen Vermögensanlagen und/oder den Wertpapierverkauf durch Vermittler eine Genehmigung. Sog. Emittenten genießen jedoch eine privilegierte Stellung. Sie dürfen ohne Genehmigung Eigenverkäufe von Vermögensanlagen oder Wertpapieren durchführen.
Agieren Dritte als Vermittler für die Platzierung fremder Kapitalanlagen, dann brauchen sie eine Erlaubnis gemäß § 34 lit. f der Gewerbeordnung (GewO) oder gem. § 32 Kreditwesengesetz (KWG). Hiernach müssen sie eine Genehmigung bei der jeweils zuständigen Behörde einholen. Das ist meist das Gewerbeamt. Handelt es sich bei den Beteiligungsangeboten um wertpapierverbriefte Kapitalanlagen und Finanzierungsinstrumente, dann braucht man eine Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Die BaFin kontrolliert also den Verkauf von- und den Handel mit Wertpapieren durch Dritte. Als Dritter darf aber auch nicht jede Person fungieren, sondern nur zugelassene Wertpapierhändler für die Emissionsunternehmen. Bei Wertpapieren, welche an der Börse gelisteten sind, erfasst dies die Börsenhändler mit einer Börsenzulassung.
Zu dem Genehmigungs-Grundsatz gibt es die Ausnahme für sog. Emittenten.
Rechtlich findet sich eine Definition des Emittentenbegriffs in § 1 Abs. 3 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG). Dort heißt es: Emittent im Sinne dieses Gesetzes ist die Person oder die Gesellschaft, deren Vermögensanlagen auf Grund eines öffentlichen Angebots im Inland ausgegeben sind.
Und nach Art. 2 lit. h der Verordnung (EU) 2017/1129 ist „Emittent“ eine Rechtspersönlichkeit, die Wertpapiere begibt oder zu begeben beabsichtigt.
Den Vorgang selbst, verbriefte Rechte auszugeben und sie am Geld- oder Kapitalmarkt zu platzieren, nennt man „Emission“.
Emittenten brauchen keine Genehmigung für eine Platzierung. Von dieser Ausnahme ist auch die Direktplatzierung bzw. Eigen-Platzierung durch das Unternehmen und seine abhängig beschäftigten Mitarbeiter erfasst.
Das könnte vor allem für Emittenten mit verhältnismäßig kleinen Emissionsvolumina attraktiv sein. Gemeint sind kleinere und mittlere Unternehmen, diese haben nicht selten ein Interesse daran, ihre Produkte in Eigenregie mittels Eigenemissionsprivileg zu vertreiben. Hierfür kann es jedoch Einschränkungen geben.
In Deutschland werden Zusatzvoraussetzungen insbesondere im Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) sowie im Wertpapierprospektgesetz (WpPG) in Verbindung mit der EU-Prospektverordnung (ProspektVO) geregelt. Hier werden Voraussetzungen aufgelistet, die ein Wertpapier bzw. eine Vermögensanlage regulatorisch erfüllen müssen, damit sie in Deutschland öffentlich angeboten werden dürfen.
Hierbei sind dann Faktoren wie das Emmissionsvolumen oder die Art des Produktes entscheidend. Bei Vermögensanlagen kann daher der Grundsatz angenommen werden, dass nur solche in Deutschland zugelassen werden, die durch Anlagevermittlung oder Anlageberatung mittels eines Finanzanlagenvermittlers oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens vertrieben werden.
Dies gilt insbesondere für Vermögensanlagen, welche unter Mitwirkung eines sog. Schwarmfinanzierers begeben werden.
Der Begriff ist den meisten eher als „Crowdfunding“ bekannt. Hier gibt eine Vielzahl von Personen jeweils eine kleine Summe dazu, um gewisse Projekte zu finanzieren.
Nicht zu verwechseln mit dem „Crowdinvesting“. Bei dieser Variante treten die Personen als Investoren auf, denen dann Zinsen oder eine Gewinnbeteiligung zugesprochen werden.
Die Grenze zwischen diesen beiden Finanzierungsformen verschwimmt in der Praxis häufig.
Wichtig ist, bei der Schwarmfinanzierung zu beachten, dass die Vertriebsplattform in keiner Weise mit dem Emittenten verflochten sein darf.
Der Eigenvertrieb ist dann möglich, wenn eine gesetzliche Ausnahme für die geplante Vergabe von Vermögensanlagen oder Wertpapieren greift. Diese liegen bspw. vor, wenn die Ausgabe nur an qualifizierte Anleger erfolgen soll.
Darunter versteht man zum Beispiel beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen sowie Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen.
Eine weitere Ausnahme greift, wenn die geplante Ausgabe nur einen kleinen Anlegerkreis betrifft. Diese Ausnahmen zeigen, warum ein Emittenten-Privileg vor allem für kleinere und mittlere Unternehmen attraktiv sein kann.
Oder man tokenisiert solche Produkte, die eigentlich als Vermögensanlagen eingeordnet werden würden, für den Eigenvertrieb.
Für bestimmte reale Vermögenswerte wird ein digitales Abbild auf der Blockchain geschaffen: Sachen und Werte der „realen“ Welt, wie hier Vermögensanlagen, werden mit Tokens auf der Blockchain verknüpft. Der Token verkörpert dann einen Anspruch auf Auszahlung des repräsentierten Vermögens.
Rechtlich führt das bei der BaFin zu einer Einstufung als Wertpapier eigener Art.
Mehr Infos finden Sie in unserem Artikel zum Kryptorecht.
Schließlich kann man auch für das jeweilige Produkt ein umfassendes Wertpapierprospekt erstellen. Dieses ersetzt dann ein Wertpapier-Informationsblatt (WIB).
Für solche Wertpapiere gelten die oben genannten Einschränkungen nicht, sodass ein Eigenvertrieb in Deutschland vorgenommen werden kann. Diese Variante kann auch zu einer Vereinfachung des Angebot-Prozesses in anderen Ländern des europäischen Wirtschaftsraums führen.
Für die Eigenplatzierung kommt aber nicht jede Person in Frage. Eine Direktplatzierung darf nur durch das Unternehmen und seine abhängig beschäftigten Mitarbeiter erfolgen.
Hierbei auszunehmen sind also freie Mitarbeiter oder Handelsvertreter. Auch ein Minijob oder ein Ausschließlichkeitsvertrag mit einem Finanzdienstleister als Handelsvertreter des Emissionsunternehmens genügen dafür nicht.
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