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Fragen rund um das FernUSG haben immer wieder Gerichte beschäftigt, immer wieder wurde das FernUSG und seine rechtlichen Folgen, die gerichtlichen Auslegungen und wann diese zur Anwendung kommt, kommentiert und kritisiert. Nun fordert der NKR (Nationaler Normenkontrollrat) die Abschaffung! Was hat dies zu bedeuten und bedeutet es das Ende des FernUSG? Mehr dazu im folgenden Artikel.
Fernveranstaltungen wie Online-Kurse oder Online-Coachings ermöglichen es, flexibel von zu Hause aus teilzunehmen. Gerade durch Corona ist diese Möglichkeit für viele interessant geworden und ist es nach wie vor. Derartige Lehrveranstaltungen können als Fernunterricht gelten und unter das Fernunterrichtschutzgesetz (FernUSG) fallen. Fällt ein Kurs unter das FernUSG, bedeutet das rechtliche Konsequenzen. Es könnte eine Ordnungswidrigkeit vorliegen und so zu Geldbußen gem. § 21 FernUSG führen. Noch kostenintensiver ist unter Umständen allerdings die Voraussetzung, dass eine Zulassung von der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) vorliegen muss. Liegt diese Zulassung nicht vor, ist die Rechtsfolge, dass der Vertrag gem. § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig ist und somit die Bezahlung des Kurses nicht erfolgen muss und wurde bereits bezahlt, kann der Betrag zurückverlangt werden. Darüber hinaus drohen rechtliche Konsequenzen durch Verstöße im Wettbewerbsrecht, was Abmahnungen nach sich ziehen kann.
Der NKR ist der nationale Normenkontrollrat und ist ein Beratungsgremium der Bundesregierung, handelt jedoch unabhängig. Als seine Aufgabe sieht der seit 2006 bestehende Rat, Bürokratiekosten transparent und nachvollziehbar darzustellen. Seit 2011 werden auch alle Folgekosten von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen der Bundesregierung geprüft, damit die Entscheidungsträger Informationen darüber bekommen, welche Kostenfolgen mit ihren Entscheidungen ausgelöst wurden. Darüber hinaus wird die Bundesregierung auch beraten in Sachen „bessere Rechtsetzung“ und es werden auch Überprüfungen angestellt, ob bei der Gesetzeserstellung die Möglichkeiten der digitalen Ausführung ausgeschöpft wurden.
Der NKR hat nun am 11.11.2025 in einer öffentlichen Mitteilung erstmals zu der kompletten Abschaffung eines bestehenden Gesetzes aufgerufen.
„Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) wurde seit seiner Einführung nicht mehr an die Entwicklungen des Marktes und der Rechtsprechung angepasst. Es stellt sich heute als eine bürokratische Last dar, die für niemanden mehr praktikabel ist.“
So heißt es in einem neuen Positionspapier des NKR. Nie zuvor hat der NKR ein Gesetz in seiner vollen Breite derart kritisiert und seine komplette Aufhebung gefordert. Das FernUSG besteht bereits seit 1977 und somit seit fast 50 Jahren, um Verbraucher vor unseriösen Fernlehrgangsanbietern zu schützen.
Die Begründung für die Forderung, dem FernUSG ein Ende zu setzen, ist simpel: Es sei nicht mehr zeitgemäß. Wie bereits aufgeführt, ist das Gesetz bereits fast 50 Jahre alt. Inzwischen ist die Digitalisierung viel weiter fortgeschritten. Fernunterricht hat eine ganz andere Stellung und auch Größe. Es geht um sehr hohe Umsätze. Findet das FernUSG Anwendung und die Lizenz fehlt, dann können alle Kunden ihr Geld zurückverlangen, was ein Unternehmen schnell in den Ruinen treiben kann. Dazu kommt, dass es auch nicht ganz ersichtlich ist, wann das FernUSG Anwendung findet, das zeigen die vielen gerichtlichen Urteile dazu. Mehr in anderen Artikeln dazu:
➤ BGH: FernUSG gilt auch für Unternehmer
➤ Das FernUSG ist nicht auf Unternehmer anwendbar?
➤ Das FernUSG: Welche Regelungen gelten beim Fernunterricht?
Das Positionspapier des NKR nennt selbst die BGH-Urteile III ZR 109/24 und III ZR 310/08. Der Verbraucherschutzaspekt welcher zum FernUSG geführt hat, wäre kein Argument mehr, denn mittlerweile seien die Verbraucherinteressen weitgehend durch das allgemeine Verbraucherschutzrecht abgedeckt. Man könnte auch argumentieren, dass es nicht mehr im Verhältnis zu den Interessen des Unternehmers steht, der NKR bezieht sich allerdings vorliegend nur auf den Vollzugsaufwand und das dieser nicht mehr im Verhältnis zu dem Nutzen des FernUSG steht.
Gerade in den letzten Jahren hat die Nachfrage für Fernunterricht zugenommen. Insbesondere Corona und Homeoffice haben bei vielen Menschen zu ersten Berührungspunkten geführt. Manche Unternehmen haben von Präsenz auf Fernunterricht umgestellt, um so trotz Hygienebeschränkungen weiter Kurse anzubieten. Zu diesem Umstand kommt die aktuelle Bundesregierung. Im Koalitionsvertrag hat sich diese nämlich vorgenommen, Gesetze zu streichen, welche ihren Zweck nicht mehr erfüllen. Der NKR sieht genau das im FernUSG und fordert somit die Bundesregierung auf, dass entsprechende Konsequenzen ergriffen werden. Das bedeutet konkret das Ende des FernUSG. Das FernUSG abzuschaffen ist zwar die erste Forderung dieser Art vom NKR, soll allerdings nicht die einzige bleiben. Weitere Gesetze, die aktuellen Anforderungen nicht gerecht werden und oder unnötige Bürokratie verursachen, sollen folgen.
Wollen Sie noch mehr über das Thema FernUSG erfahren? Möchten Sie wissen, ob Sie gegen rechtliche Vorschriften verstoßen und Ihnen eine Schadensersatz forderung oder Abmahnung drohen kann? Wollen Sie eine Abmahnung abwehren oder selbst erheben? Wollen Sie eine einstweilige Verfügung erwirken oder Ihre Website wettbewerbsrechtlich prüfen lassen?
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