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Besonders seit Corona boomt das Geschäft mit dem Online-Coaching. Da Face-to-face-Treffen lange Zeit nicht möglich waren, kamen Coaches auf die Idee zum Online-Coaching. Beim Online-Coaching oder digitalen Coaching werden moderne Technologien genutzt, um die Interaktion sowie Kommunikation zwischen dem Klient und dem Coach zu ermöglichen.
Bei der Suche nach einem geeigneten Online-Coaching Angebot sollten Verbraucher auf eine solide Ausbildung und Zertifizierungen achten. Neben den seriösen Angeboten finden sich nämlich auch unseriöse Beispiele, die nur aufgezeichnete Inhalte bieten oder überteuert sind. Verbraucher wollen sich dann häufig rasch wieder von dem Vertrag lösen. Bei Online-Verträgen haben Verbraucher grundsätzlich eine 14-tägige Widerrufsfrist. Darum wissen auch die unseriösen Anbieter und drängen drauf, den Online-Coaching Vertrag als Unternehmer abzuschließen. Dann würde der Rückgriff auf das 14-tägige Widerrufsrecht nämlich entfallen.
Bislang konnten Unternehmer den Vertrag aber auch nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) kündigen. So hatte das OLG Celle die Anwendbarkeit des FernUSG auf Unternehmer und im B2B-Verkehr in seinem Urteil vom 01.03.2023 (3 U 85 / 22) noch bejaht. Jetzt kam es aber zu einer Reihe von Entscheidungen, die der bisherigen Rechtsprechung widersprechen.
► Fällt Online-Coaching unter das FernUSG?
So entschied zunächst das OLG Nürnberg in seinem Urteil vom 05.11.2024 (Az. 14 U 138/24), dass das FernUSG ausschließlich die Verbraucher schützen solle. Folglich bestehe kein Anwendungsbereich auf den unternehmerischen B2B-Verkehr.
Die Begründung des Gesetzes lasse darauf schließen, dass das FernUSG auf Verbraucherverträge anwendbar sein solle, so das OLG Nürnberg. Damit hob es das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.12.2023 (Az.: 13 O 2839/23) auf.
Der Teilnehmer des Fernunterrichts solle durch das FernUSG unter dem Aspekt des Verbraucherschutzes gesichert werden. Im Zusammenhang mit der Bundeskompetenz zur Regelung einer Zulassungspflicht für Fernlehrgänge und den Versagungsgründen aus Artikel 74 Nummer 11 Grundgesetz (GG) wird betont, das das FernUSG als Verbraucherschutzregelung zu verstehen sei.
Unabhängig sei dabei, dass im gesamten FernUSG keine einzige Vorschrift bestehe, die besage, dass das Gesetz für Verbraucherverträge anwendbar sei. Dies bedeute nicht automatisch, dass das FernUSG ebenfalls auf Unternehmer Anwendung fände. So habe nämlich noch keine Verbraucherdefinition existiert, als das FernUSG am 24.08.1976 verabschiedet wurde.
Ein weiteres Indiz, dafür, dass das FernUSG nur auf Verbraucher anwendbar sei, sei die Regelung des § 3 FernUSG zur Form und Inhalt des Fernabsatzvertrages. Hiernach müssen die Informationspflichten des Unternehmers, die den Verbraucherschutz dienen, eingehalten werden.
Allerdings ist es im B2C-Bereich weiterhin möglich, dass ein Coaching Angebot im Einzelfall als Fernunterricht zu klassifizieren sei. Die Anbieter haben es dabei selbst in der Hand, dass ihr Angebot nicht in den Anwendungsbereich des FernUSG falle.
Darüber hinaus sei der vorliegende Coachingvertrag nicht als Vertrag nach § 1 FernUSG zu verstehen. Fernunterricht sei anzunehmen, wenn der zugrundeliegende Vertrag zum Gegenstand habe, dass dem Lernenden innerhalb einer räumlichen Trennung Fähigkeiten vermittelt werden und der Lerende den Lernerfolg des Lernenden überwachen dürfe.
Der Kläger konnte schon nicht nachweisen, dass eine überwiegende räumliche Trennung zwischen ihm und der Beklagten bestand. Wenn Lernende zusätzliche Anstrengungen auf sich nehmen müssen, um den Lehrenden zu kontaktieren, könne man eine räumliche Trennung annehmen. Ebenfalls sei sie in den Fällen zu bejahen, bei denen innerhalb eines virtuellen Klassenraums interagiert werde oder ein asynchroner Austausch stattfinde.
Ähnliche Feststellungen traf auch das OLG München in seinem Urteil vom 17.10.2024 (Az. 29 U 310/21) und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des LG München I vom vom 16.12.2020 (Az. 11 O 13517/19).
In dem vorliegenden Fall hatte die Beklagte behauptet, dass sie keinen Vertrag mit dem Coach abgeschlossen habe. Dies konnte jedoch anhand eines aufgezeichneten Zoom-Calls widerlegt werden, wo sich über die essentialia negotii geeinigt wurde.
Des Weiteren behauptete die Beklagte, dass der Vertrag unwirksam sei, da er aufgrund der Vertragsinhalte als Fernunterricht gemäß § 1 FernUSG zu klassifizieren sei.
Diese Ansicht lehnte das OLG München aufgrund der Gesetzesbegründung zum FernUSG ab. Das FernUSG wurde mit dem Gedanken konzipiert, dem Verbraucherschutz zu dienen. Es sollte sich in die anderen Bemühungen, die zum Verbraucherschutz getroffen wurden, einreihen.
Folglich sei das FernUSG nicht auf Unternehmer bzw. im B2B-Verkehr anwendbar. Hierfür spreche auch, dass § 4 Satz 1 FernUSG auf § 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verweise, der den Verbraucherwiderruf regele.
Das OLG München bestätigte ebenfalls, dass das FernUSG beschränkt auf den B2C-Bereich anwendbar sei.
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