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Das FernUSG: Welche Regelungen gelten beim Fernunterricht?


In Deutschland werden Online-Kurse oder auch Online-Coachings, also Veranstaltungen, welche Fernunterricht anbieten, immer beliebter. In unterschiedlichsten Formen und Bereichen werden Kurse angeboten, mal ist der ganze Kurs Online, mal werden die Teilnehmer Live dazugeschaltet. Wie genau der Kurs aufgebaut ist, ist entscheidend dafür, ob er als Fernunterricht gilt und somit unter das Fernunterrichtschutzgesetz (FernUSG) fällt. Wann ein Kurs als Fernunterricht gilt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche rechtlichen Regelungen gelten, im folgenden Artikel.

Was gilt als Fernunterricht?

Zunächst ist die Frage entscheidend, was als Fernunterricht gilt, denn das Gesetz soll den Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht gewährleisten und gilt demnach nur dann, wenn ein Fernunterricht gegeben ist. § 1 FernUSG führt die Kriterien auf, welche erfüllt sein müssen. 

Überwiegend räumlich getrennt, wie im § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG gefordert, ist der Unterricht, wenn die Veranstaltung so aufgebaut ist, dass Teilnehmer die Inhalte zu mehr als 50% selbstständig erarbeiten. Das heißt, die Teilnehmer bringen sich die Lerninhalte mit den bereitgestellten Videos, Audios oder anderen Materialien größtenteils selbst bei, ohne dass jemand anwesend oder per Live-Übertragung zu sehen ist. Das LG Hamburg hat sich in einer Entscheidung (LG Hamburg, Urteil vom 19.07.2023, Az: 304 O 277/22) allerdings auf die Seite der Teilnehmer von einem Online-Coachings gestellt und das Urteil gefällt, dass es unerheblich ist, ob ein Teil des Fernunterrichts im „synchronen“ Fernunterricht, also „live“ erteilt wird. Damit widerspricht das LG Hamburg unter anderem der von der Zentralstelle für Fernunterricht verbreiteten Rechtsauffassung, nach der das FernUSG nicht anwendbar sei, wenn überwiegend „Live“-Online-Unterricht stattfindet. Unter § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG und der Überwachung vom Lernerfolg zählen Prüfungen, welche die Teilnehmer bestehen müssen. Ebenso besteht die Möglichkeit, auch Fragen zum Inhalt zu stellen in Fragerunden, Foren, Facebook-, Whatsapp- oder Messenger-Gruppen. 

Welche Rechtsfolgen ergeben sich durchs FernUSG?

Wenn eine Veranstaltung die oben aufgeführten Kriterien erfüllt und somit unter den Anwendungsbereich des FernUSG fällt, müssten bestimmte Regelung beachtet und eingehalten werden.

  • Zunächst muss die Zustimmung des Teilnehmers, oder juristisch ausgedrückt seine Willenserklärung, schriftlich erfolgen.
  • Der Teilnehmer muss zudem auf die wesentlichen Eigenschaften des Fernunterrichtsvertrages hingewiesen werden, es bestehen also Informationspflichten.
  • Der Fernlehrgang muss zudem zugelassen sein, ebenso müssen wesentliche Änderung des Lehrgangs zuvor überprüft und ebenfalls zugelassen werden.

Verstöße gegen das FernUSG können Ordnungswidrigkeiten sein und zu Geldbußen gem. § 21 FernUSG führen. Aber auch Verstöße im Wettbewerbsrecht sind möglich und können von anderen Wettbewerbern Abmahnungen nach sich ziehen. Besteht keine erforderliche Zulassung für den Fernunterricht, so ist der Vertrag gem. § 7 Abs. 1 FernUSG nicht. Was zur Folge hat, dass die Bezahlung vom Lehrgang nicht erfolgen muss und wenn schon bezahlt wurde, der Betrag zurückverlangt werden kann. Ist der Vertrag wirksam, aber man möchte sein Geld zurück, besteht noch die Möglichkeit des Widerrufes.

Das Widerrufsrecht beim Fernunterricht

Der geschlossene Vertrag wird juristisch als ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag gem. § 312b BGB betrachtet und es besteht daher grundsätzlich ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB i.V.m. § 4 FernUSG. Das Widerrufsrecht beinhaltet das Recht, Verträge zu widerrufen, also von diesen zurückzutreten. Ob und wie ein Widerrufsrecht gilt, wird in der Widerrufsbelehrung aufgeführt, welche meistens im Vertrag zu finden ist. Die Frist beträgt, wenn nichts anderes vereinbart wurde, 14 Tage. Liegt keine Widerrufbelehrung vor, so beginn die Frist nicht zu laufen und erlischt erst zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss gem. § 356 Abs. 3 S. 2 BGB. Besonders zu beachten ist vorliegend allerdings, dass kein Widerrufsrecht bei einem Fernunterricht vorliegen kann, insbesondere gilt gem. § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB, dass bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, kein Widerrufsrecht vorliegt. 


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