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| Vetriebs- und Handelsrecht

Das FISG und die Erlaubnispflicht für Edelmetalle


Der Wirecard-Bilanzskandal führte dazu, dass die Bundesregierung handelte und einen Aktionsplan mit Änderungen verfasste. Um die Änderungen durchzusetzen, entstand das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG). Das FISG brachte viele Änderungen mit sich und wurde erlassen, um Bilanzbetrug zu bekämpfen und die Kontrollen über Kapital- und Finanzmärkte zu stärken. Über den Aktionsplan, wie das FISG aussieht und über die Einführung der Erlaubnispflicht für Edelmetalle, im folgenden Artikel.

Das Bank- und Kapitalmarktrecht

Das Kapitalmarktrecht ist ein Oberbegriff für Normen und Grundsätze, welche die Emission und den Handel mit Anlageninstrumenten regeln und so Kapitalanleger und den Kapitalmarkt schützen sollen. Unter das Kapitalmarktrecht fallen demnach Rechtsgebiete wie das Aktienrecht, Wertpapierrecht und Börsenrecht. Neben dem Kapitalmarktrecht steht das Bankrecht, welches seinerseits ein Oberbergriff für verschiedene Gesetze darstellt. Das Bankrecht befasst sich dabei mit Geldschöpfung, Geldverwahrung, Geldumlauf und Geldvernichtung, also Rechtsverhältnisse im Kreditwesen und bei Bankgeschäften. Das Bank- und Kapitalmarktrecht bilden demnach zusammen eine Einheit, rund um das Thema Zahlungsmittel.

Der Aktionsplan der Bundesregierung 

Die Bundesregierung veröffentlichte im Oktober 2020 einen Aktionsplan, mit welchem auf den Wirecard-Bilanzskandal eingegangen wurde. Wirecard war ein börsenorientierter und im Dax gelisteter Finanzdienstleister, welcher im Juni 2020 Insolvenz anmeldete, weil 1,9 Milliarden Euro nicht mehr auffindbar waren. Wirecard wurde angeklagt, die Bilanzen unrichtig dargestellt zu haben und sich der Marktmanipulation, Untreue und gewerbsmäßigen Bandenbetruges schuldig gemacht zu haben. Die Bundesregierung reagierte mit dem „Aktionsplan der Bundesregierung zur Bekämpfung von Bilanzbetrug und zur Stärkung der Kontrollen über Kapital- und Finanzmärkte“. Dabei enthielt der Plan drei Hauptpunkte:

  1. das System der Bilanzprüfung und ihrer Aufsicht sowie die Corporate Governance schlagkräftiger machen
  2. Ganzheitlicher Aufsichtsansatz und Aufstellung der BaFin – Risiken komplexer Konzernstrukturen verstärkt in den Blick nehmen
  3. Internationale Standards und europäische Regulierung im Zahlungsverkehr auf den Prüfstand stellen 

Um diese Punkte umzusetzen, wurde das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität erlassen, das sogenannte Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG).

Das FISG

Das FISG soll das Bilanzkontrollverfahren grundlegend reformieren und ist in großen Teilen zum 01.07.2021 in Kraft getreten, der Rest folgte am 01.01.2022. Das FISG ist dabei kein klassisches Gesetz, sondern ein Artikelgesetz, auch Mantelgesetz oder Omnibusgesetz genannt. Bei einem Artikelgesetz handelt es sich um eine Gesetzgebungspraxis vom Bundestag, welche es ermöglicht, dass durch ein Gesetz gleich mehrere Gesetze erlassen oder, wie im Fall des FISG, geändert werden. Das FISG besteht insgesamt aus 27 Artikeln, wobei die ersten 26 Artikel Änderungen anderer Gesetze und Ordnungen vorschreiben und Artikel 27 das Inkrafttreten. So sieht Artikel 1 FISG eine Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes vor, Artikel 2 vom Börsengesetz und Artikel 3 eine Änderung des Vermögensanlagengesetzes. 

Besonders interessant ist dabei letzteres, da eine komplett neue Kategorie hinzugefügt wird, welche künftig als Vermögensanlage gilt, die Edelmetalle. Der § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) wurde durch das FISG um Nummer 8 ergänzt. In welchem es heißt:

§ 1 Abs. 2 Nr. 8 VermAnlG

Hier geht es zum Volltext

Damit sorgt der Aktionsplan und das daraus vorgegangene FISG, für eine neue Einstufung von Edelmetallen und verändert so auch die Gewerbeeinstufung für Personen, welche diese vertreiben.

Die Einführung der Erlaubnispflicht für Edelmetalle

Die Aufnahme von Edelmetallen in § 1 VermAnlG führt dazu, dass Edelmetalle als Vermögensanlagen eingestuft werden. In der Gesetzbegründung wird aufgeführt, dass alle Metalle, welche eine geldähnliche Bedeutung haben, darunterfallen. Neben Gold zählen auch alle handelbaren Edelmetalle mit Finanz- oder Kapitalmarktbezug dazu, wie etwa Silber, Platin, Palladium, Kupfer, Iridium und Rhodium. Die Gesetzesbegründung stellt dabei heraus, dass der Schwerpunkt auf dem Sachwert des physischen Rohstoffes liegt. Daher wird auch das reine Verwahren, wie durch Verwahrverträge, nicht in der Regelung einbezogen. Dadurch, dass Edelmetalle als Vermögensanlage eingestuft werden, gilt bei der Vermittlung grundsätzlich die Erlaubnispflicht nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO und somit ist das Gewerbe nach § 38 GewO überwachungsbedürftig.

Überwachungsbedürftige Gewerbe 

Wenn ein Gewerbe als erlaubnispflichtig gilt, muss die zuständige Behörde unverzüglich nach der Gewerbeanmeldung oder Ummeldung die Zuverlässigkeit des Gewerbebetreibenden überprüfen. Es muss dafür ein polizeiliches Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorgelegt werden und ein Nachweis über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Zudem wird geprüft, ob ungeordnete Vermögensverhältnisse vorliegen. Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen beispielsweise bei einem eröffneten Insolvenzverfahren vor.  


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