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Jeder Online-Händler (z. B: Amazon, eBay & Co.) der derzeit mit Garantien wirbt, weiß über die rechtlichen Stolpersteine Bescheid, die die Thematik mit sich bringt. Ab dem 01.01.2022 wird dies nicht einfacher werden. Dann wird nämlich die Warenkaufrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt und mit ihr steigen die Voraussetzungen an eine rechtskonforme Garantiewerbung. So erfährt § 479 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Modifikation, die direkten Einfluss auf die Garantiewerbung haben wird. Die bisherigen Informationspflichten werden nicht nur präzisiert, sondern auch erweitert. § 479 BGB enthält nicht länger bloß 2 Ziffern hinsichtlich der Mindestinhalte einer Garantieerklärung, sondern gleich fünf Ziffern. So ergibt sich eine Änderung für die Garantiewerbung von Onlineshops und für Online-Händler.
Ab 2022 wird in § 479 BGB geregelt sein, dass Händler, wie z. B. Amazon und eBay in ihrer Garantiewerbung darauf verweisen müssen, dass Verbraucher sich kostenfrei auf die Mängelrechte berufen können. Der bisherige Hinweis auf den Bestand der gesetzlichen Mängelrechte, die durch die Garantie nicht begrenzt werden, genügt ab nächstem Jahr nicht mehr.
Zukünftig muss der Hinweis bei der Garantiewerbung auf „die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln“ präzisiert werden.
Auf welche Ware sich das Garantieversprechen bezieht, muss der Händler dabei konkret benennen. Bisher erfolgte dies häufig schon in der Artikelbeschreibung. Problematisch wird dabei die Frage sein, ob pauschale Aussagen über eine umfassenden Garantie hinsichtlich aller Waren im Shop rechtskonform getroffen werden dürfen.
Des Weiteren muss die Garantieerklärung zukünftig dem Verbraucher auf einem Datenträger zur Verfügung gestellt werden, gemäß § 479 Absatz 2 BGB neue Fassung. Ebenfalls bei der Garantiewerbung müssen dem Verbraucher die Garantiebedingungen und garantiebezogenen Informationspflichten in Textform bereitgestellt werden. Etwa im Wege einer Eingangsbestätigungs- oder Auftragsbestätigungsemail oder als schriftlicher Ausdruck im Paket. Beides muss spätestens bis zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware geschehen.
Zudem reicht es nicht länger aus, dass der Händler den Verbraucher bloß über den Inhalt der Garantie und die wichtigen Anforderungen, die für die Geltendmachung der Garantie notwendig sind, aufklärt. Vielmehr muss dem Verbraucher in einem bestehenden Garantiefall deutlich gemacht werden, welches Verfahren er zu durchlaufen hat, um Garantieansprüche uneingeschränkt geltend machen zu können.
Alle weiteren Informationspflichten bleiben im Grunde unverändert oder es handeln sich bloß um winzige Veränderungen, die dasselbe zum Ausdruck bringen: Anstatt über dem Inhalt der Garantie zu informieren, muss der Händler dies zukünftig über die Bestimmungen der Garantie tun. Wichtig ist dabei, dass der Händler den Verbraucher über die Garantiebedingungen aufklärt und ihm alle notwendigen Informationen, wie dem Namen des Garantiegebers, angibt.
Nicht erst mit dem neuen Kaufrecht werden die Abmahnungen bei den Händlern hereinflattern. Garantiewerbung ist seit jeher eine komplizierte Thematik. Wirbt man als Händler mit Garantien, unterlässt es aber den Informationspflichten nachzukommen, wird man sicher schon mal mit einem Wettberwerbsverstoß konfrontiert worden sein - und nicht bloß einmal. Dafür ist der Bereich Garantiewerbung zu komplex, als das man aus der ersten Abmahnung einen Lerneffekt zöge und seine Garantiewerbung künftig korrekt anpassen würde bzw. könnte. Es genügen schon kleinste Fehler, die ohne weiteres vom Händler übersehen werden können. Abmahnverbände, wie der IDO-Verband, wissen um diese Fehlerquellen und haben sich darauf spezialisiert die Händler wegen ihre fälschlichen Garantiewerbung abzumahnen.
Um es zu verhindern, dass aus Abmahnungen schließlichlich Verstragsstrafen generiert werden, lohnt es sich daher ein professionelles Muster zu nutzen.
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