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Das Jahr 2026 als Wendepunkt in der Geldwäschebekämpfung


Das Jahr 2026 bringt bedeutende Änderungen bezüglich der Geldwäschebekämpfung mit sich, die von Finanzdienstleistern und Unternehmen ernst genommen werden sollten. Im Zentrum steht dabei die neue GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV), welche neue technische Vorgaben zu Verdachtsmeldungen festlegt. Zudem wird eine neue Bargeldobergrenze eingeführt, die Sorgfaltspflichten werden verschärft und die Anti-Geldwäschebehörde AMLA wird nun europaweit tätig.


GwGMeldV als zentrale Neuerung: Verdachtsmeldungen werden digital

Bisher war nicht einheitlich festgelegt, in welcher Form die Meldungen erfolgen sollen und welche Informationen konkret enthalten sein müssen. Durch die neue GwG-Meldeverordnung, die seit dem 01.03.2026 gilt, ändert das sich das nun, denn diese gibt künftig vor, dass Verdachtsmeldungen einheitlich geltenden technischen Standards entsprechen müssen.

Die Meldungen müssen in Zukunft ein internes Aktenzeichen haben und über das sogenannte goAML-Portal der Financial Intelligence Unit (FIU) eingereicht werden. Sie müssen ein strukturiertes XML-Format haben und nach § 3 GwGMeldV folgende Informationen enthalten:

  • Angaben zu anderen parallel erstatteten Strafanzeigen
  • Meldegründe aus dem Auswahlkatalog der FIU
  • Daten der beteiligten Personen und wirtschaftlich Berechtigten
  • Bei Immobilientransaktionen: Nachweise zum Barzahlungsverbot

Werden die Formvorschriften nicht eingehalten, werden die Meldungen im Rahmen einer automatisierten Prüfung durch die FIU zurückgewiesen. Diejenigen, die zur Verdachtsmeldung verpflichtet sind, sollten die Vorgaben unbedingt berücksichtigen, um fehlerhafte Meldungen und damit einhergehende Bußgeldstrafen nach § 56 GwG zu vermeiden.


Neue Geldwäsche-Aufsicht: AMLA wird europaweit tätig

Bereits seit Juli 2025 gibt es die Anti-Money Laundering Authority, auch AMLA genannt. Die Geldwäscheaufsichtsbehörde hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und übernimmt seit Januar 2026 auch die Zuständigkeiten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) im Bezug auf Geldwäscheangelegenheiten.

Die AMLA wird zum 10.06.2026 zunächst technische Standards (RTS) bezüglich der Mindestanforderungen für Customer Due Diligence, Richtlinien zur Beaufsichtigung durch die AMLA selbst und zur personellen Ausstattung der Compliance-Funktion sowie weitere umfangreiche Regulierungsstandards festlegen. Außerdem soll die Institution mit Beginn des Jahres 2028 europaweit rund 40 Finanzinstitute beaufsichtigen, bei denen das Risiko der Geldwäsche hoch ist. Voraussetzungen dafür, dass Institute durch die AMLA beaufsichtigt werden, sind neben einem erhöhten Geldwäscherisiko auch grenzüberschreitende Aktivitäten in mindestens sechs Mitgliedstaaten.

Doch nicht nur die europäische Beobachtung wird erweitert und verschärft, sondern auch die innerhalb Deutschlands. Die BaFin plant zwischen 2026 und 2029 den Ausbau der datenbasierten Beaufsichtigung und die Erhöhung ihrer Prüfungshandlungen. Zudem sollen  der Kryptomarkt und Zahlungsverkehr genauer überprüft werden. 


Verschärfung der Sorgfaltspflichten

Ab dem 10.07.2027 sollen nicht mehr die nationalen Gesetze zur Geldwäscheprävention gelten, sondern ein einheitliches Regelwerk, welches in allen EU-Staaten gleichermaßen angewendet wird. Denn an diesem Tag soll die EU-Geldwäscheverordnung (AML-VO 2024/1624) mit dem sogenannten Single-Rulebook in Kraft treten. Mit der Einführung werden die bisher geltenden Sorgfaltspflichten erweitert.

Im Rahmen der Kundenidentifizierung müssen dann

  • Alle Staatsangehörigkeiten
  • Die Steueridentifikationsnummer
  • Beruf und Beschäftigung

genau angegeben werden. Bei wirtschaftlich Berechtigten muss zusätzlich die Nummer des Ausweises sowie die persönliche Identifikationsnummer enthalten sein. Die Geldwäscheprävention möchte somit auf viele Daten zugreifen und den Datenschutz noch ausgeprägter umgehen.


Ausweitung der PEP-Definition und der zur Meldung verpflichteten Personen

Die Definition der politisch exponierten Personen (PEP), also der Personen, die ein bedeutendes politisches Amt innehaben oder hatten und daher ein erhöhtes Geldwäscherisiko darstellen, wird ebenfalls erweitert und zwar auf Lokalpolitiker in Gemeinden mit einer Mindesteinwohnerzahl von 50.000. Zu den PEP gehören dabei nicht nur die betroffenen Personen selbst, sondern auch Familienangehörige oder enge Geschäftspartner. Zu beachten ist, dass zukünftig auch Geschwister unter relevante Familienangehörige fallen.

Zudem zählen in Zukunft auch Krypto-Dienstleister, Crowdfunding-Plattformen, Profifußballvereine sowie Fußballvermittler zu denjenigen, die Verdachtsfälle von Geldwäsche melden müssen. Händler von Edelsteinen, Edelmetallen, Luxus- und kulturellen Gütern sind ebenfalls verpflichtet, anders als gewöhnliche Güterhändler.


Weitere Veränderung: Neue Bargeldobergrenze

Eine weitere, äußerst relevante Veränderung ist die Festlegung einer Bargeldobergrenze für gewerbliche Zahlungen in Höhe von 10.000 Euro, welche in der gesamten EU gelten soll. Zahlungen ab 3.000 Euro unterliegen einer Identifizierungspflicht, bei Zahlungen über 5 Millionen Euro werden die Sorgfaltspflichten verschärft. Gleiches gilt bei solchen Kunden, die über ein Vermögen von mehr als 50 Millionen Euro verfügen.

Für wirtschaftliche Berechtigte gilt künftig nicht mehr ein Schwellenwert von mehr als 25% sondern exakt 25%. Diese Grenze kann in Hochrisikosektoren durch die Kommission auf 15% abgesenkt werden.


Mangelhaftigkeit der Regulierung

Neben den Vorteilen der kommenden Einheitlichkeit durch das EU-AML-Paket müssen auch die Probleme berücksichtigt werden, die damit einhergehen.

Durch die Arbeit der AMLA als zentrale Aufsichtsbehörde kann ein besserer Überblick gewährleistet werden. Ohne einheitlich geltende Geldwäscherichtlinien konnten Finanzinstitute mit schwachem Geldwäschepräventionsniveau gezielt ausgesucht werden. Dieser Schwachstelle, dass gesetzliche Unterschiede zum eigenen Vorteil ausgenutzt werden konnten, wird damit entgegengewirkt.

Allerdings scheint es so, als würden die neuen Gesetze zur Geldwäschebekämpfung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz außer Acht lassen. So ist beispielsweise der Compliance-Aufwand für mittelständische, lokalbezogene Unternehmen im Vergleich zum tatsächlich bestehenden Geldwäscherisiko unverhältnismäßig hoch, wenn nun auch Lokalpolitiker in Gemeinden mit 50.000 Einwohnern als PEP betrachtet werden. Ebenfalls ist es fraglich, ob es sinnvoll ist, Branchen wie den Profifußball in den Verpflichtetenkreis aufzunehmen. Oder ob es naheliegender wäre, diese durch sektorspezifische Maßnahmen zu regulieren.

Ein weiteres Problem ist, dass die Standards, die von der AMLA eingeführt werden und den Rahmen für die Verschärfung der Sorgfaltspflichten vorgeben sollen, zum Teil erst nach Juli 2027 öffentlich gemacht werden, wenn die AML-Verordnung bereits gilt. Daher wissen die Unternehmen nicht, welche konkreten Anforderungen die AMLA an die Compliance-Systeme stellt, was den Ausbau dieser erschwert.


Wie sollten Unternehmen mit den Änderungen umgehen?

Zum einen sollten die internen Systeme zur Erhebung von Verdachtsmeldungen bereits jetzt auf das goAML-Format umgestellt sein, um unvollständige Meldungen und folgende Bußgelder nach § 56 GwG zu vermeiden. Zum anderen ist es empfehlenswert, dass Geschäftsführer und die Compliance-Verantwortlichen in diesem Jahr ihre interne Risikoanalyse aktualisieren, um sich an die kommenden Änderungen anzupassen. Darüber hinaus sollten Mitarbeiter im Hinblick auf die neue Bargeldobergrenze und die neue PEP-Definitionzudem noch im Jahr 2026 diesbzeüglich geschult werden.

Das Jahr 2026 bringt für Finanzdienstleister und Unternehmen also formelle Veränderungen, neue inhaltliche Angabepflichten und erfordert somit Vorbereitung. Durch rechtzeitiges Handeln kann der Umbruch gut gemeistert werden, ohne dass Compliance-Probleme entstehen.


SBS Legal – Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

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