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Im Online-Handel kommt immer wieder die Frage, ob man als Besucher der Seite den jeweiligen Newsletter abonnieren möchte. Die bloße Frage nach der Einwilligung stellt noch kein Problem dar. Problematisch wird es allerdings, wenn die Newsletter-Anmeldung mit der eigentlichen Leistung oder dem Vertragsschluss verbunden wird. Dann könnte das Kopplungsverbot der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Das Kopplungsverbot ist gesetzlich in Artikel 7 Absatz 4 DSGVO festgehalten und wurde gemeinsam mit der DSGVO eingeführt. Werden im Online-Handel personenbezogene Daten verarbeitet, muss dafür häufig eine Einwilligung, die freiwillig erteilt wurde, vorliegen. Nach Artikel 7 Abs. 4 DSGVO ist die Zustimmung unfreiwillig, wenn die Leistungan eine Einwilligung gekoppelt wird, die für den eigentlichen Verarbeitungszweck nicht erforderlich ist. Maßgeblich ist daher die Frage, ob die Erfüllung eines Vertrags von der Einwilligung in die Datenverarbeitung, die für die Erfüllung nicht unbedingt erforderlich ist, abhängig gemacht wird.
Das Landgericht (LG) München entschied im April 2024, dass das Kopplungsverbot aus Art. 7 Abs. 4 DSGVO relativ zu verstehen ist. In dem zu entscheidenden Fall ging es um einen Online-Shop, in dem Markenartikel preisreduziert angeboten wurden. Um Zugang zu den Artikeln zu bekommen, mussten die Nutzer sich in dem Online-Shop registieren und bei der Registrierung in den Erhalt eines Newsletters einwilligen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzvb) sah darin einen Verstoß gegen das Kopplungsverbot, weil laut vzvb die erforderliche Freiwilligkeit nicht gegeben war.
Die Freiwilligkeit der Einwilligung in die Verarbeitung der Daten ist dann gegeben, wenn sie ohne Druck oder Zwang erfolgt. Nach Erwägungsgrund 42 der DSGVO ist dafür eine echte Wahlfreiheit der betroffenen Person erforderlich, indem die Einwilligung verweigert oder widerrufen werden kann, ohne dass sich dadurch Nachteile ergeben oder die Betroffenen unter Druck gesetzt werden.
Die Beurteilung der Freiwilligkeit der Einwilligung erfordert eine Gesamtbetrachtung des Geschäfts- beziehungsweise Vertragsmodells. In dem Fall, über den das LG München entscheiden musste, wurden die erheblichen Preisvorteile nur registrierten Mitgliedern gewährt, um die Lagerungskosten niedrig zu halten, während gleichzeitig das Erreichen eines bestimmten Grundumsatzes gewährleistet werden sollte.
Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Leistungserbringung erforderlich, ist keine Einwilligung nötig und die Verarbeitung nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b DSGVO gerechtfertigt. Aus diesem Grund ist die Weitergabe von Adressdaten der Kunden beim Versand im Online-Handel stets zulässig. Keine Erforderlichkeit besteht hingegen bei der Weitergabe der E-Mail-Adresse für die Übermittlung von dem "Versandstatus" oder Paketankündigungen. In derartigen Fällen muss eine Einwilligung in de Datenverarbeitung eingeholt werden, weil diese Weitergabe nicht für die Vertragserfüllung notwendig ist.
Das Landgericht München entschied in dem zuvor erwähnten Fall, dass die datenschutzrechtliche Einwilligung nicht durch die E-Mail nach der Registierung erteilt wurde, sondern bereits im Rahmen des vorherigen Registrierungsprozesses auf der Website des Online-Shops eingeholt wurde. Nach Auffassung des Landgerichts genügte eine derartige Einwilligung den Anforderungen des Artikel 7 DSGVO und verstieß wegen der freiwilligen Erteilung nicht gegen das Kopplungsverbot aus Absatz 4. Das Vorgehen der Betreiberin sei demnach sachlich, datenschutzrechtlich un wettbewerbsrechtlich gerechtfertigt gewesen.
Um seine Ansicht zu bekräftigen, zog das Landgericht einen Vergleich zwischen dem Online-Shop-Modell in diesem Fall und der Verknüpfung von Begünstigungen bei Mitgliedskarten. Der Umstand, dass die Mitgliedschaft nur mit Einwilligung in den Newsletter abgeschloseen werden kann, stellt nach Ansicht des Gerichts keine datenschutzrechtlich geschützte Benachteiligung dar. Die Entscheidung, keinen Vertrag über eine Mitgliedschaft abzuschließen, ist demnach von der Privatautonomie der Betreiberin gedeckt. Die unternehmerische Freiheit umfasst laut dem LG München auch die Entscheidung, Vergünstigungen oder Vorteile unter bestimmten Bedingungen anzubieten. Zudem gewährleistete der Online-Shop eine jederzeitige Widerrufsmöglichkeit der Einwilligung. Es sind daher erneut die Umstände des Einzelfalls und die konkrete Ausgestaltung entscheidend.
Ein absolutes Kopplungsverbot würde bedeuten, dass jede Kopplung der Einwilligung zur Datenverarbeitung mit der Erfüllung des Vertrags unzulässig wäre. Gänzlich ungekoppelte Einwilligungen sind nur dann erforderlich, wenn der Betroffene auf den Vertragsschluss angewiesen ist und nicht, wenn es lediglich darum geht, eine Wahlmöhlichkeit zu haben. Die enge Auslegung des Artikel 7 Absatz 4 DSGVO wird häufig missverstanden, indem fälschlich angenommen wird, eine Einwilligung wäre nur erforderlich, wenn die Datenverarbeitung essenziell für die Leistungserbringung sei. In derartigen Fällen ist allerdings gar keine Einwilligung nötig, da die Verarbeitung personenbezogener Daten bereits nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b DSGVO gerechtfertigt ist. Bei allen anderen Konstellationen ist die Freiwilligkeit allerdings ein wesentliches Kriterium für die Wirksamkeit der Einwilligung. Wird die Freiwilligkeit der Einwilligung nicht ernsthaft in Frage gestellt, für die Kopplung unter Beachtung aller anderen Anforderungen nicht automatisch zur Unwirksamkeit. Die Beweislast über die Einwilligung liegt allerdings stets beim Verantwortlichen, sodass jeder, der sich auf die Einwilligung beruft, diese auch nachweisen muss.
Das datenschutzrechtliche Kopplungsverbot kann die Verantwortlichen für die Verarbeitung personenbezogener Daten schnell vor rechtliche Herausforderungen stellen. Damit Sie diese Hürden nicht alleine bewältigen müssen, stehen Ihnen unsere Anwälte mit ihrer fachlichen Kompetenz zur Verfügung.
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