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Das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz


Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie

Am 23.06.2021 wurde vom Bundestag das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) erlassen, das nun am 01.12.2021 in Kraft treten wird. In dem Gesetz wird nun endlich die ePrivacy-Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments, die den Schutz der Privatsphäre innerhalb der elektronischen Kommunikation und die Verwertung personenbezogener Daten zum Inhalt hat, umgesetzt. Diese Richtlinie wurde bereits am 12.07.2002 vom Europäischen Parlament und dem Rat beschlossen und 2009 erweitert. Sie wird nun im § 25 TTDSG ihre Umsetzung in Deutschalnd erfahren.

§ 25 TTDSG stellt zudem auch eine Reaktion auf Gerichtsentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs dar, die in den letzten zwei Jahren erfolgt sind: So wurde im Fall Planet 49 vor etwa zwei Jahr vom Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 1.10.2019 – C-673/17) geurteilt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen genauer erläutert werden müssen. Die zweite Entscheidung stellt das Cookie-II-Urteil dar (Urteil vom 28.5.2020 – I ZR 7/16), wo entschieden wurde, dass in Deutschland das europarechtliche Einwilligungserfordernis durch § 15 Absatz 3 TMG umgesetzt wurde. Folglich ist der Einwilligungsvorbehalt für ein aus Deutschland stammendes Unternehmen als unmittelbar geltendes Recht anzusehen. Allerdings wurden die Ausnahmemöglichkeiten des Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 ePrivacy-Richtlinie nicht gänzlich in § 15 Absatz 3 TMG ausgeschöpft.


Zusammenführung der Gesetze in dem TTDSG

Bisher bestehen aufgrund des Nebeneinanders des Telemedien-Gesetzes (TMG), des Telekommunikations-Gesetzes (TKG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erhebliche Rechtsunsicherheit bei den Nutzern. Diese soll die TTDSG zukünftig ausmerzen, indem die Datenschutz-Vorschriften des TKG und TMG nicht nur aufgehoben, sondern in dem TTDSG zusammengefasst  werden. Hierdurch soll die Privatsphäre der Nutzer besser geschützt werden und ihnen Rechtsklarheit über den Datenschutz gegeben werden.

So finden sich in § 25 TTDSG neue Bestimmungen darüber, wie Cookies und ähnliche Technologien eingesetzt werden dürfen. Dabei ist es nicht an eine bestimmte Technologie gebunden, wie Informationen auf den Endeinrichtungen der Endnutzer gespeichert und abgerufen werden können. Als Endeinrichtungen werden Geräte mit einer Internetverbindung bezeichnet, gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 6 TTDSG. TTDG, Datenschutz, Telekommunikation

Während derzeit noch viele Endnutzer darüber verunsichert sind, wie weit ihre Privatsphäre geschützt ist und sich mit dem Datenschutz schwer tun, soll das TTDSG in der Zukunft handhabungsfreundlicher sein. Gerade in puncto Einwilligung beim Speichern und Abrufen von Daten auf den Endeinrichtungen der Nutzer. 

Ergänzung des Einwilligungserfordernis durch § 26 TTDSG

Das Einwilligungserfordernis des § 25 TTDSG wird mit § 26 TTDSG ergänzt. Die Vorschrift regelt Dienste zum Einwilligungsmanagement. Diese Dienste ermöglichen es den Nutzern anzugeben, ob sie Cookies annehmen oder ablehnen wollen. Dieser Auftrag wird dann von den Diensten an die Websites weitergeleitet. Somit sind Consent-Banner nicht länger notwendig. Die Regelung soll zu einer Verbreitung dieses Verfahrens und zur Akzeptanz bei den Nutzern führen. § 26 Absatz 1 TTDSG möchte dies durch unabhängige Stellen erreichen, die u.a. nutzerfreundlich sind und den Bestimmungen der Datensicherheit und des Datenschutzes nachkommen.

Modernisierung des TKG

Zusammen mit dem TTDSG tritt auch das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKModG) in Kraft. Hiermit soll sowohl der Datenschutz vervollständigt werden, als auch die Umsetzung des  Europäischen Kodex hinsichtlich der elektronischen Kommunikation (RL (EU) 2018/1972) durchführt werden. So wird der Weg für einen Ordnungsrahmen geebnet, der einen Anreiz schaffen soll, Gigabitnetze rascher und flächendeckender auszubauen. Genauso wie leistungsfähige Mobilfunknetze. Zudem wird auch die Frequenzregulierung modernisiert. Diese Modernisierungen sollen der  Harmonisierung des Verbraucherschutzes gerecht werden.


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