| Kosmetikrecht, Lebensmittelrecht, Wettbewerbsrecht
Moritz Braun
Am 01.01.2019 wird die bislang in Deutschland geltende Verpackungsordnung durch das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) substituiert
Ähnlich wie die vorangegangene Regelung verfolgt das VerpackG vorrangig abfallwirtschaftliche Ziele: Verpackungsabfälle sollen minimiert werden, Verpackungen vermehrt recycelt werden. Es wird hier ein ganz besonderes Augenmerk darauf gelegt, Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb zu schützen. Die Justierung eines öffentlichen Registers ermöglicht eine Transparenz, die für jedermann sichtbar macht, ob sich ein Unternehmen an die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten hält. Ist es bereit, sich aktiv an der Vermeidung und Verwertung von Abfällen (sog. „Kreislaufwirtschaft“) zu beteiligen und diese zu unterstützen.
Mit der Einrichtung der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ ist jeder Hersteller, der befüllte Verpackungen erstmals in den Verkehr bringt, nach § 9 VerpackG verpflichtet, sich im dort geführten Register „LUCID“ zu registrieren.
„Jeder, der Verpackungen erstmals gewerblich in Verkehr bringt“ wird als Hersteller definiert, im § 3 Abs. 9 VerpackG als Inverkehrbringen definiert. Ob und wann das der Fall ist, beantwortet folgende Frage:
Vertreiben Sie Produkte an Wiederverkäufer oder Endverbraucher, auf deren Verpackung (nur) Sie als Hersteller genannt sind?
Sollten Sie diese Frage bejahen, sind Sie zur Registrierung im Register LUCID verpfichtet. Zu beachten dabei ist, dass die Registrierung ausschließlich von Ihnen persönlich vorgenommen werden darf und demzufolge nicht auf einen Dritten übertragbar ist.
Da das Gesetz weder auf Übergangsfristen noch mengenmäßige Beschränkungen (Kleinunternehmen) Rücksicht nimmt, gilt die Registrierungspflicht ausnahmslos.
Aufgrund der neu gewonnenen Transparenz – Einführung einer Registrierungspflicht und Vergabe einer entsprechenden Nummer – bedeutet eine Nichteinhaltung ein erhebliches Risiko. Das duale System unterliegt zwar auch der gesetzlichen Verpflichtung, sich an der Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen zu beteiligen, ist aufgrund der Anonymität jedoch leichter zu umgehen.
Eine Ordnungswidrigkeit, § 34 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 VerpackG, begeht derjenige, der einer Registrierung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt. Die Geldbuße kann von bis zu 100.00,00 € betragen.
Als unlauterer Wettbewerb gilt es, wenn der Registrierung und damit einer ordnungsgesmäßen Systembeteiligung nicht Folge geleistet wird. Das wiederum kann zu Abmahnungen durch Mitbewerber und Unterlassungsansprüchen führen.
Abschließend beinhaltet das neue Gesetz bei Regelsverstoß ein Vertriebsverbot. Für nicht registrierte Hersteller bedeutet das, § 9 Abs. 5 VerpackG: Ohne Registrierung, kein Verkauf!
Mit Blick auf eine zunehmende Bedeutung der Unweltschutzthemen kann eine nicht ordnungsgemäße Registrierung ein Reputationsverlust bedeuten. Ab dem 01.01.2019 ist das öffentliche Register für jeden – Behörden, Mitbewerber, Verbraucher und die Presse – einsehbar und damit sichtbar, ob das Unternehmen seinen abfallwirtschaftlichen Pflichten nachkommt.
Für Fragen zum Verpackungsgesetz kontaktieren Sie gern unsere Rechtsanwälte.