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Das neue Widerrufsrecht für Dienstleistungen ab dem 28.05.22


Info für Verbraucher: Widerrufsrecht nach aktueller Rechtslage 

Das aktuelle Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat einige Besonderheiten. Zum Beispiel kann das Widerrufsrecht bei vollständiger Leistungserbringung vorzeitig zum Erlöschen gebracht werden. Nach § 356 Absatz 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) können Unternehmer das Widerrufsrecht frühzeitig zum Erlöschen bringen, wenn sie vom Verbraucher die Zustimmung einholen, mit der Ausführung der DienstleistungParagraph-recht vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen und sie eine Bestätigung des Verbrauchers einholen, dass mit vollständiger Erfüllung des Vertrages das Widerrufsrecht erlischt. Zudem muss die Dienstleistung natürlich auch vollständig erbracht werden. Es soll so verhindert werden, dass Verbraucher nach vollständiger Vertragserfüllung noch von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen können und so dem Unternehmer gegebenenfalls wirtschaftlichen Schaden zufügen. Die obligatorische vorherige Zustimmung und Bestätigung des Verbrauchers kann zum Beispiel durch eine Checkbox auf der finalen Bestellseite erfolgen. Des Weiteren gibt es Sonderbestimmungen für den Wertersatz, wenn bestimmte Teilleistungen schon vor Widerruf des Verbrauchers erbracht worden sind. Insbesondere geht es hierbei um Fälle, in denen der Unternehmer die Dienstleistung innerhalb der Widerrufsfrist nicht vollständig erbringt und so das Widerrufsrecht nicht erlöschen lassen kann. Nach § 357 Abs. 8 BGB gilt dann, dass der Verbraucher Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen schuldet, wenn der Verbraucher der Ausführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt hat. Die Berechnung des Wertersatzes ergibt sich aus dem Verhältnis des vereinbarten Gesamtpreises und den erbrachten Leistungsteilen.

Widerrufsrecht für entgeltpflichtige Dienstleistungen ab dem 28.05.2022 

Zum 28.05.2022 ändern sich einige Regelungen. Für Dienstleistungen, die nur gegen Zahlung einer Vergütung erbracht werden, bleibt die Rechtslage jedoch gleich. Ebenso wie die Vorschriften über den Wertersatz. Nach dem neuen § 356 Abs. 4 Nr. 2 BGB muss der Unternehmer bei Vertragsschluss sowohl die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers einholen als auch die Kenntnis des Verbrauchers darüber bestätigen lassen, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt.

SBS LEGAL - Anwalt für Widerrufsrecht

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