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Der Steuerbescheid kann im extremsten Fall vor dem Finanzgericht durch einen Einspruch beigekommen werden. Das einem jeden zustehende Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG umfasst dabei auch das Recht des Klagenden, im Steuerverfahren Akteneinsicht zu nehmen.
Sollte der Einspruch gegen den Steuerbescheid nicht zu dem erwünschten Erfolg führen, muss der Steuerpflichtige den Weg der Klage vor dem Finanzgericht gehen. Welche prozessuallen Regeln in einem solchen Verfahren gelten, ist Schauplatz einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH, Beschluss vom 21. April 2023, Az. III B 41/22).
Auf Seiten des Klägers und damit des Steuerpflichtigen hat der Anwalt drei Wochen vor dem anberaumten Termin zur Verhandlung eine urlaubsbedingte Verlegung beantragt. Das Gericht kam diesem Antrag nicht nach. Erst einen Tag vor dem sodann folgenden Termin, legte der Rechtsanwalt des Mandanten sein Mandat nieder, woraufhin der Mandant einen neuen Anwalt bevollmächtigte, dieser Akteneinsicht beantragte, und gleichsam wie der vorherige Rechtsbeistand eine Verlegung des Termins verlangte.
Der Richter am zuständigen Finanzgericht ließ sich von diesem Vorgehen nicht beeindrucken, und hielt an dem ursprünglich anberaumten Termin fest und verhandelte demgemäß ohne den Kläger und seinen Anwalt. Im Rahmen dessen gab dieser zu Protokoll, dass obwohl eine Ladung verschickt worden sei, niemand erschien.
Die Finangerichtsbarkeit, deren Instanzen als einzige unter allen nur zwei Stufen aufweisen, bestehend aus Finanzgericht und Bundesfinanzhof, wurde klägerseitig bis zum Bundesfinanzhof durchlaufen. Die Revision, welche das vorangegangene Urteil lediglich auf Rechtsfehler untersucht und gerade keine inhaltliche Neuprüfung vornimmt, zeigte indes Verständnis für den Kläger. Das Gebot des rechtlichen Gehörs als Ausdruck von Verfassungsrecht, normiert in Art. 103 Abs. 1 GG, sei damit verletzt.
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.
Selbst wenn man eine Absicht der Prozessverschleppung klägerseits annimmt, ist ein legitimes Interesse an der Akteneinsicht nicht abzulehnen. Begründet wir dies mit der Tatsache, dass es sich um den ersten Verlegungsantrag des Klägers gehandelt hat.
In der Sache selbst hat der BFH kein Urteil erlassen, sondern das Urteil aufgehoben und an das zuständige Gericht zurückverwiesen.
Als Verfahrensverschleppung, auch Prozessverschleppung, Trölerei, wird die unnötige Verzögerung von Verfahren vor Behörden oder Gerichten oder durch Behörden bzw. Gerichte verstanden. Darunter gefasst werden Handlungen wie das Stellen aussichtsloser Beweisanträge, die dauerhafte Verlegung der Verhandlungstermine oder ein Hinauszögern des Verfahrens, ohne einen rechtserheblichen Vorteil zu erlangen.
Wie der vorgeführte Fall zeigt, ist der Steurpflichtige den Entscheidungen des Finanzgerichts nicht schutzlos ausgeliefert. Ein versierter Anwalt für Steuerrecht kann den Rechtsweg über einen Einspruch wie auch durch Klage vor dem Finanzgericht gehen, um den vom Finanzamt erlassenen Steuerbescheid rechtlich überprüfen zu lassen. Spätestens dann im Wege der Revision beim Bundesfinanzhof, sollte es einem Richter am Finanzgericht terminlich vereinzelt nicht passen.
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