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Immer wieder kommt es zu Verletzungen des Urheberrechts: Entweder durch die Verbreitung von Raubkopien über sogenannte Tauschbörsen oder durch die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Texten oder Bildern. Doch auch im Bereich des Bauwesens sind Verletzungen von Urheberrechten möglich.
Das Urheberrecht schützt den Urheber eines Werks. Folglich werden auch Bauingenieure und Architekten als Urheber verstanden.
Doch kommt es im Bauwesen häufig zu Unsicherheiten darüber, ob ein Werk geschützt ist, bei einem Gebäude eine bauliche Veränderung vorgenommen werden kann oder ein Bauherr bei einem Wechsel des Architekten die Entwürfe seines früheren Architekten verwenden darf.
Jedochpochen Bauingenieure und Architekten oftmals nicht auf ihre geschützten Rechtspositionen, da sie vor den Kosten der Rechtsverfolgung oder dem möglicherweise einhergehenden Imageschaden zurückschrecken. Wie klären auf, welche architektonischen Leistungen unter das Urheberrecht fallen und welche Rechte vom Urheberpersönlichkeitsrecht umfasst sind.
Um einen Anspruch aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) geltend zu machen, muss zunächst ein verkörpertes Werk, welches nach § 2 Absatz 2 UrhG eine persönliche Schöpfung darstellt, vorliegen. Das Werk bzw. der Bau müssen folglich überdurchschnittlich und individuell sein. Dabei sind alle Arten von Baukunst als Werke der Baukunst geschützt. So fallen unter den Urheberschutz nicht nur Kirchen, Schulen, Museen, Fabrikbauten Wohn-, Geschäfts- und Einfamilienhäuser, sondern auch Denkmäler, Leuchttürme, Bühnenbilder, Inneneinrichtung, Brücken, Tunneleinfahrten oder Park- und Gartenanlagen. Aber auch Entwürfe, Pläne und Skizzen zu einem Bauwerk sind geschützt, wenn das in Frage stehende Bauwerk hinreichend individuell ist. Dabei ist nicht entscheidend, für welchen Zeitraum die Bauten angelegt worden sind oder ob sie sich über der Erdoberfläche befinden. Herkömmliche Gestaltungen oder Raumaufteilungen, die keine Besonderheiten aufweisen, sind nicht urheberrechtlich geschützt.
Der Urheber hat bei Rechtsverletzungen einen Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassung. Zudem ist eine strafrechtliche Verfolgung der Urheberrechtsverletzungen möglich. Des Weiteren stehen dem Urheber Verwertungsrechte und ein Urheberpersönlichkeitsrecht zu. So ist es nur gestattet, ein geschaffenes Werk zu veröffentlichen, zu vervielfältigen oder zu verwerten, wenn der Urheber hierfür seine Zustimmung gegeben hat.
Mit der Schaffung des Werks entsteht der Urheberrechtsschutz. Das Werk muss dabei nicht mit einem Copyright-Vermerk versehen werden, da sich daraus nicht herleiten lässt, inwieweit das Werk vom Urhebergesetz geschützt ist. Bei einem urheberrechtlich geschützten Werk beläuft sich der Schutz bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) bildet die Grundlage für das Urheberpersönlichkeitsrecht. Nach § 12 UrhG steht es dem Urheber etwa zu, zu entscheiden, inwieweit sein Werk publiziert wird. Dies ist beispielsweise bei der Veröffentlichung von Fotos eines Bauwerks bedeutsam. Sobald der Urheber jedoch der Veröffentlichung seines Werks zustimmt, erlischt das Veröffentlichungsrecht.
Bei Plänen oder Entwürfen kann der Urheber weiterhin darüber entscheiden, wie sich eine Veröffentlichung gestaltet. So gilt ein Werk nicht bereits als veröffentlicht, wenn es dem Bauherren vorgestellt oder bei der Baugenehmigungsbehörde eingereicht wurde. Wohingegen eine Veröffentlichung des Werks anzunehmen ist, wenn das Werk innerhalb einer Ausstellung erscheint.
§ 13 UrhG gewährt dem Urheber seine Urheberschaft anzuerkennen. So steht es ihm zu, seinem Namen, an dem von ihn geschaffenen Werk, anzubringen. Dies kann beispielsweise in angemessener Art auf dem Bauwerk selbst, auf Abbildungen des Bauwerks oder auf einem Bauschild erfolgen.
Das Anbringen des Namens hat für den Urheber eine wirtschaftliche Bedeutung, da es ihm dadurch möglich ist, seine Leistungen zu bewerben. Die Namensnennung ist jedoch kein Zwang.
Der Urheber wird durch § 14 UrhG davor bewahrt, dass Änderungen an seinem Werk vorgenommen werden. Das Recht gilt auch gegenüber dem Bauherren, der das Bauwerk in Auftrag gegeben hat. Für eine Werkänderung müssen die Interessen des Urhebers beeinträchtigt worden sein. Folglich muss aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers, ein Wertverlust oder eine Verschlechterung des Werks erfolgt sein. Als Beeinträchtigung zählen auch Verbesserungen, wenn sie zu einer Störung der Ästhetik des Bauwerks geführt haben, sowie ein Anbau, der den Gesamtkomplex des Bauwerks umgestaltet. Wiederum stellt eine vollständige Zerstörung keine Beeinträchtigung dar.
Um erfolgreich gegen eine Beeinträchtigung vorzugehen, muss eine Interessenabwägung der Interessen des Urhebers und des Bauherrn vorgenommen werden. Hierbei wird der Urheber zweckbedingte Änderungen akzeptieren müssen, wenn eine zweckmäßige Nutzung des Bauwerks, ohne die Veränderungen, nicht mehr möglich ist. Beispielsweise kann die Veränderung einer Fabrik notwendig werden, wenn sich der Absatz erhöht.
Ebenso muss der Urheber technisch erforderliche, gesetzliche sowie umgebungsbedingte Veränderungen akzeptieren.
Der Architekt und Bauherr können auch direkt Vereinbarungen bezüglich Änderungen treffen.
Der Urheber kann sich jedoch gegen jedwede wesentliche und unnötige Veränderung eines Bauwerks wehren, da sein Interesse am Erhalt des Bauwerks in diesen Fällen höher wiegt.
Ergibt die Interessenabwägung wiederum , dass das Interesse des Bauherrn höher zu bewerten ist, ist der Urheber aber auch nicht gänzlich schutzlos gestellt, So muss weiter geprüft werden, ob anstatt einer Veränderung nicht ein milderes Mittel in Frage kommt, dass den Interessen des Bauherrn entspricht, aber dafür weniger invasiv ist.
Geregelt ist das Urheberrecht im Urhebergesetz (UrhG). In dem UrhG wird der Urheber, sein Urheberpersönlichkeitsrecht und seine Miturheber definiert. Ferner wird bestimmt, wann ein Urheberwerk oder ein verwandtes Schutzrecht vorliegt. Sodann werden die Verwertungsrechte der Urheber wie unter anderem das Recht der Verbreitung, Vervielfältigung oder öffentlichen Zugänglichmachung der schöpferischen Werke aber auch das Nutzungsrecht des Urhebers und Recht der Einräumung einer Lizenz an Urheberwerken manifestiert.
Das Urheberrecht regelt die Rechte der Künstler, Musiker, Filmemacher, Schriftsteller, Softwareentwickler sowie der Bauingenieure und Architekten. Da die Errichtung eines Bauwerks stets sehr kostspielig ist, sollte auf eine explizite urheberrechtliche Vertragsgestaltung gesetzt werden. Hierfür kann eine juristische Beratung essenziell sein. Unsere Anwälte von SBS LEGAL bereiten Sie gerne in allen urheberrechtlichen Fragestellungen.
Dann zögern Sie nicht! Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit auch gerne telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten von SBS LEGAL?
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